Außergerichtlicher Forderungsverzicht: Aufnahme des Verzichtenden im Antrag

  • Hmmm, der Beschluss dreht sich darum, dass Forderungen bestanden, aber noch nicht fällig waren. Der Gläubiger hatte auf seine Forderung aber nicht verzichtet.

    Wir machen es so, dass der Gläubiger aufgenommen wird mit einer Forderungshöhe von € 0,00. Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, weiß ich nicht, aber zumindest kommt der Schuldner so nicht in die Bredouille.

  • Wenn ein Gläubiger verzichtet, damm ist die Forderung doch "futsch" und er muss nicht mehr ins Gläubigerverzeichnis. Welche Argeumente sprechen denn konkret gegen diese Auffassung?...... :gruebel::gruebel:

  • Wenn ein Gläubiger verzichtet, damm ist die Forderung doch "futsch" und er muss nicht mehr ins Gläubigerverzeichnis. Welche Argeumente sprechen denn konkret gegen diese Auffassung?...... :gruebel: :gruebel:



    M.E. keine.

  • Wenn ein Gläubiger verzichtet, damm ist die Forderung doch "futsch" und er muss nicht mehr ins Gläubigerverzeichnis. Welche Argeumente sprechen denn konkret gegen diese Auffassung?...... :gruebel: :gruebel:



    Kenne ich keine, wenn der "Gläubiger" zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung keine Forderung mehr hat, dann ist er auch nicht mehr im Gläubigerverzeichnis aufzunehmen.

  • Wir machen es so, dass der Gläubiger aufgenommen wird mit einer Forderungshöhe von € 0,00. Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, weiß ich nicht, aber zumindest kommt der Schuldner so nicht in die Bredouille.



    Ob das so richtig ist, kann ich mir nicht vorstellen. Der Gläubiger könnte ja einen Versagungsantrag stellen, obwohl er gegen den Schuldner keine Forderung hat.

  • Ob das so richtig ist, kann ich mir nicht vorstellen. Der Gläubiger könnte ja einen Versagungsantrag stellen, obwohl er gegen den Schuldner keine Forderung hat.



    Das kann er nun m.E. nicht, denn nach § 300 Abs. 2 InsO kann einen Versagungsantrag nur ein Insolvenzgläubiger stellen, und jemand der weder materiell eine Forderung gegen den Schuldner hat, noch formell eine Forderung zur Tabelle festgestellt bekommt, ist weder materiell noch formell Insolvenzgläubiger.

  • Das kann er nun m.E. nicht, denn nach § 300 Abs. 2 InsO kann einen Versagungsantrag nur ein Insolvenzgläubiger stellen, und jemand der weder materiell eine Forderung gegen den Schuldner hat, noch formell eine Forderung zur Tabelle festgestellt bekommt, ist weder materiell noch formell Insolvenzgläubiger.



    Aber er ist nun mal Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,-- Euro. Was ist mit einer Forderung die nur für den Ausfall festgestellt worden ist. Auch dieser Gläubiger könnte doch einen Versagungsantrag stellen, oder?

  • Den Versagungsantrag kann doch nur stellen, wer auch am Tabellenverfahren teilnimmt. Wenn nun der Gläubiger anmeldet und sich herausstellt, dass er wirksam auf seine Forderung verzichtet hat, kann er den Versagungsantrag nicht stellen.

    Deswegen unsere Vorsicht mit der Aufnahme des Gläubigers. Selbst die Prüfung im außergerichtlichen durchzuführen, finde ich riskant. Der Gläubiger könnte gemeint haben, dass er für den Fall der außergerichtlichen Schuldenbereinigung verzichtet. Die Erklärungen der Gläubiger sind nicht immer so eindeutig. Dann soll lieber der IV/TH das prüfen; er kann einfach bestreiten. Bei der Feststellungsklage muss dann der Gläubiger den Bestand der Forderung darlegen.


  • Aber er ist nun mal Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,-- Euro.

    Aber mit der Begründung sind wir alle "Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,00 EUR", Du, ich, tout le monde... - und in jedem Insolvenzverfahren der Welt!


  • Deswegen unsere Vorsicht mit der Aufnahme des Gläubigers. Selbst die Prüfung im außergerichtlichen durchzuführen, finde ich riskant. Der Gläubiger könnte gemeint haben, dass er für den Fall der außergerichtlichen Schuldenbereinigung verzichtet. Die Erklärungen der Gläubiger sind nicht immer so eindeutig. Dann soll lieber der IV/TH das prüfen; er kann einfach bestreiten. Bei der Feststellungsklage muss dann der Gläubiger den Bestand der Forderung darlegen.

    Das heißt also, er verzichtet außergerichtlich "nur für den Schuldenplan", wird vom Verwalter angeschrieben und meldet dann doch wieder an. Im Regelfall aber wird auf die Forderung verzichtet. Und ein Verzicht hat den Verlust der materiellen Rechts zur Folge.

    In einem solchen Fall müsste der IV dann bestreiten und sich auf die vorgerichtliche Verzichtserklärung berufen. Irgendwie viel Staub um des Kaisers Bart....... :wechlach:


  • Aber er ist nun mal Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,-- Euro.



    Aber mit der Begründung sind wir alle "Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,00 EUR", Du, ich, tout le monde... - und in jedem Insolvenzverfahren der Welt!



    Aber in diesem Fall wurde doch der Gläubiger in die Tabelle aufgenommen.


  • Aber er ist nun mal Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,-- Euro.



    Aber mit der Begründung sind wir alle "Insolvenzgläubiger mit einer Forderungshöhe von 0,00 EUR", Du, ich, tout le monde... - und in jedem Insolvenzverfahren der Welt!



    Aber in diesem Fall wurde doch der Gläubiger in die Tabelle aufgenommen.



    Ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor: kaalstraat nimmt m.E. eine Forderung, deren Bestand unsicher ist, mit 0,00 € ins Gläubigerverzeichnis auf. Die Frage, ob eine Forderung 0,00 € auch in die Insolvenztabelle aufgenommen wird, setzt den relativ absurden (deshalb aber sicher nicht realitätsfremden) Fall voraus, dass ein Gläubiger eine Forderung 0,00 € anmeldet.
    Exkurs: Ein Gläubiger der eine Forderung für den Ausfall anmeldet, ist natürlich bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung Insolvenzgläubiger, danach aber nicht mehr.
    Wenn nun tatsächlich ein Scherzgläubiger eine Forderung 0,00 € anmeldet und der IV in einem unerreichbaren Humor-Return ein Tabellenblatt anlegt, in welchem er die Forderung in der angemeldeten Höhe anerkennt, woraufhin das InsGericht entsprechend feststellt, dann hätte ich gleichwohl keine Bedenken, dem Anmeldenden die Insolvenzgläubigereigenschaft sowie jegliches Stimm-, Antrags oder sonstiges Beteilungsrecht im Verfahren abzusprechen. Nichts wird nicht dadurch zu Etwas, dass ich es offiziell als Nichts bestätige. Wenn wir zu sehr ins Glasperlenspielen am Zauberberg verfallen, dann besteht die Gefahr, dass uns irgendwann keiner mehr ernst nimmt.


  • Irgendeine Begründung muss es aber doch geben, da die Aufnahme des Gläubigers bestimmt nicht aus Jux und Tollerei erfolgt.



    Eben! Mir wurde angeraten, aus welchen Gründen auch immer, als Vertreter des Schuldners auch "verzichtende" Gläubiger in den Antrag mitaufzunehmen. Sozusugen, um dem Insolvenzverwalter den "Schwarzen Peter" zuzuschieben.

    Bei anderen, streitigen Forderungen ist logisch, dass diese in jedem Fall mitaufzuführen und die schuldnerseits bestrittenen Forderungen möglicherwesie kenntlich zu machen sind (durch "0€" oder den Zusatz "vom Schuldner bestritten"). Ein Verzicht, wie ihr es ja ebenso bestätigt, hat eben gerade den VERZICHT auf das materielle Recht zur Folge. :oops:

  • ich verstehe hier nix. Entweder ist man Gläubiger oder aber nicht, streitige mal außen vor.

    Ob es ein Nicht-Gläubiger durch Verzicht, Zahlung oderwie auch immer ist, dürfte doch wohl x-rangig sein und hat mit Schwarzem Peter, Schach oder Mikado nix zu tun. Dann könnte man vorsichtshalber ja auch die Gläubiger mit aufnehmen, die man in den letzten drei Jahren bezahlt hat :behaemmer.

    Praxisrelevant dürfte höchstens sein, das der Schuldner glaubt, einen Verzicht des Gläubigers herbeigeführt zu haben, was aber, aus Gründen wie auch immer nicht stimmt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Mir wurde angeraten, aus welchen Gründen auch immer, als Vertreter des Schuldners auch "verzichtende" Gläubiger in den Antrag mitaufzunehmen. Sozusugen, um dem Insolvenzverwalter den "Schwarzen Peter" zuzuschieben.



    Könnte es vielleicht sinnvoll sein, zunächst einmal den Ratgeber nach der Begründung für seinen Rat zu fragen, wenn dieser (nicht nur) für Dich nicht nachvollziehbar ist?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!