Schuldbefreiende Leistung nach insolvenzfester Pfändung

  • Insolvenzverfahren, Eröffnung im Jahre 2007. Der Schuldner gibt die Steuererklärungen der letzten drei Jahre im Jahre 2008 ab.

    Es ergibt sich für die Jahre 2005 und 2006 ein Guthaben von fast 3.000 €. Nun teilt das FA mit, dass aus dem Jahre 2005 und 2006 Pfändungen zweier Gläubiger vorliegen.

    Hier ist anfechtungsrechtlich nichts mehr zu machen (Fristen abgelaufen). Über § 91 insO kann ich auch nicht gehen, da der Erstattungsanspruch jeweils zum 31.12. (05 und 06) begründet wurde. Die Pfändungen sind somit "insolvenzfest". Also leider nichts für die Masse.

    An wen leistet das FA nun schuldbefreiend? An die beiden Pfändungsgläubiger oder nach § 36 InsO nur an den Insolvenzverwalter, der dann aussondern muss?



  • Nur der guten Ordnung wegen, wenn es sich um Steuerersattungen aus 2005 und 2006 handelt, dann sind die am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums, also Ende 2005 und 2006 entstanden, nicht am 01.01. des jeweiligen Jahres.

  • Es wäre interessant, diesen Fall zum BGH zu bringen. Auf Grundlage der Entscheidungen vom 29.11.07 zur Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung einer Sicherungszession könnte man für den Fall, dass der Schuldner in dem von §§ 130, 131 InsO erfassten Zeitraum vor Insolvenzeröffnung die Steuererklärungen erstellt und abgibt, m.E. durchaus die Ansicht vertreten, dass darin eine anfechtbare Werthaltigmachung der durch Pfändung erworbenen Sicherheit liegt (tendenziell hier sogar inkongruent).

    Dass der Sicherungsgläubiger nun davon profitieren soll, dass die Steuererklärungen erst nach Insolvenzeröffnung erstellt/abgegeben wurden, leuchtet nicht ein. Der Anwendungsbereich von § 147 InsO ist sicherlich nicht erfasst. Allerdings liegt dieser Norm nicht der Gedanke zugrunde, dass andere Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung der Anfechtung unterliegen, nach Eröffnung masseschmälernd möglich sein sollen; vielmehr basiert der eingeschränkte Tatbestand von § 147 InsO auf der Annahme, dass masseschmälernde Rechtshandlungen, die vorinsolvenzlich anfechtbar gewesen wären, nach Insolvenzeröffnung durch die §§ 89, 91 InsO ausgeschlossen sind.

    Für § 91 InsO wird denn auch die Ansicht vertreten, dass er die Valutierung von Sicherheiten erfasst (Jaeger/Windel, § 91 Rz. 8, 41, 87). § 91 InsO könnte i.ü. auch der TH geltend machen.

    Wenn also Interesse an Rechtsfortbildung besteht, sollte man dem FA empfehlen, den Erstattungsbetrag zu hinterlegen, und dann mit den Pfändungsgläubigern einen Prätendentenstreit führen.

    (Vorteilhafter wäre es natürlich gewesen, vor Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärungen einen deal mit den Pfändungsgläubigern zu machen, und die Abgabe der Erklärungen an eine Aufteilung der Erstattung zu knüpfen.)

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