Satzungsänderung Genossenschaft

  • Hallöchen liebe Kollegen,

    ich habe folgendes Problem und hoffe auf eure Hilfe:

    Kann die Anmeldung nach § 157 GenG auch durch ein Vorstandsmitglied zusammen mit einem Prokuristen erfolgen, wenn diese Vertretungs-Variante im Register eingetragen ist?
    Vielen Dank schonmal für eure Antworten!

    Liebe Grüße von Wolke

  • Wenn eine ein Vorstandsmitglied in unechter Gesamtvertretung zusammen mit eine Prokuristen vertreten kann, ist diese Vertretung auch für Anmeldungen ausreichend, § 157 2. HS GenG. Anders bei der Erstanmeldung der Genossenschaft.

  • Wenn eine ein Vorstandsmitglied in unechter Gesamtvertretung zusammen mit eine Prokuristen vertreten kann, ist diese Vertretung auch für Anmeldungen ausreichend, § 157 2. HS GenG. Anders bei der Erstanmeldung der Genossenschaft.



    :zustimm:

    Die Anmeldepflicht aller Vorstandsmitglieder gilt nur bei der Erstanmeldung der Genossenschaft. Für nachfolgende Anmeldungen ist die allg. Vertretungsregelung ausschlaggebend.

  • Wie Alfred.

    Krotte: § 157 GenG wurde durch das EHUG modifiziert (schönes Wort, gell?). Jetzt ist die Anmeldung durch sämtliche VMs nur noch für die Erstanmeldung erforderlich.

    Damit wurde -endlich- das Anmeldeverfahren bei der Genossenschaft an das bei denübrigen Gesellschaftsformen übliche angepasst.

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