Ausschlagung und Verfügung durch Auschlagenden

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen komischen Fall in einer Ausschlagungssache und brauche eure Hilfe.

    Der Fall:

    Am 27.12. schlägt ein Sohn (A) die Erbschaft nach seiner Mutter vor dem Nachlassgericht aus.
    Alle weiteren Miterben schlagen ebenfalls die Erbschaft wirksam aus. Lediglich ein Sohn (B) versäumt die Ausschlagungsfrist. Nachdem endlich eine Anschrift dieses Sohnes bekannt war, kam dieser von sich aus am 20.03. zu Gericht und erklärte, dass er die Erbschaft angenommen habe. Dabei erkundigte er sich, was er nun zu veranlassen habe bzw. welche Unterlagen er benötige. Daraufhin wurde am 01.04. ein Erbscheinsantrag gestellt, in welchem der Sohn B als Alleinerbe fungieren würde. Kurze Zeit darauf erschien der Sohn B und erklärte, dass sein Bruder A am 01.04. Geld vom Konto der Erblasserin überwiesen habe (nach Erklärung des Sohnes A war dies ein Teilbetrag für einen bereits vor Jahren erworbenen und umgearbeiteten Grabstein). Mir stellt sich nun die Frage, ob die Verfügung des Sohnes A
    a) nun zur konkludenten Annahme der Erbschaft geführt hat (er wurde entsprechend bei der Erbausschlagung belehrt)
    oder
    b) ob dies lediglich ein GoA war
    oder
    c) ob hier lediglich Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) geltend gemacht wurden (gehört noch ein Grabstein zu den notwendigen Beerdigungskosten und können diese Kosten im Wege des §1968 BGB geltend gemacht werden?).
    Dies ist insoweit entscheidungserheblich, da ja Sohn B einen Alleinerbschein beantragt hat und dieser Antrag im Falle einer nun vermuteten Annahme des Erbes unrichtig wäre.

    Der Sohn A hatte bereits schon zu Lebzeiten Geld von der Erblasserin erhalten, so dass daraus die Beerdigungskosten gezahlt werden können. Diese Sparbuch in Höhe von 3.500 EUR läuft auf Sohn A. Er hat daraus bereits einen Teil der Beerdigung bezahlt. Es war zum Zeitpunkt der Verfügung vom 01.04. aber immer noch Geld übrig. Dieses wird nach seinen Aussagen für die restlichen Kosten für den Grabstein benötigt.

    Vielen Dank im voraus für eure Hilfe!!!

  • Die Verfügung vom 1.4. erfolgte nach der Erbausschlagung vom 27.12. - das Problem stellt sich also gar nicht. B ist Alleinerbe.

  • Aber genau deswegen stellt sich mir ja die Frage, ob die Ausschlagung durch die Verfügung nicht hinfällig ist. Schließlich hat er sich gegenüber der Bank ja als Erbe ? präsentiert und über Mittel des Nachlasses verfügt obwohl bereits ein Erbe vorhanden ist. Oder muss ich dies als Problem zwischen den beiden Söhnen ansehen, worin ich ja nicht mehr beteiligt bin?

  • Man kann zwar durch eine Verfügung die Erbschaft annehmen, aber man kann keine Erbschaft annehmen, die man bereits wirksam ausgeschlagen hat (Mal abgesehen von einer Anfechtung der Ausschlagung, die nicht auf diese Weise erfolgen kann).

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