Verfahrensweise... (Kaution für Wohnung als Bankbürgschaft)

  • Hallo an alle Hinterlegungsspezis!

    Ich hatte gerade eine Dame hier, die von der Geschäftsstelle zu mir geschickt wurde, wegen Problemen in der Antragstellung auf Hinterlegung von Geld.

    Inhaltlich geht es darum, dass die Dame die Kaution für ihre Wohnung als Bankbürgschaft "geleistet" hat.

    Nach dem Auszug macht nun der ehemalige Vermieter Ansprüche in Höhe der gesamten Kaution geltend; die Bank würde auszahlen.

    Jedoch bestehen Streitigkeiten über die Berechtigung und den tatsächlichen Anspruch des ehem. Vermieters, weswegen nun eine Hinterlegung beantragt wird.

    Im Wege der Prüfung - Asche auf mein Haupt - ist mir aber aufgefallen, dass doch die Sparkasse den Antrag hätte stellen müssen, richtig? Oder kann ich den jetzt die Sparkasse aufgrund des Antrages der ehem. Mieterin zur Zahlung der Kaution zur Hinterlegung auffordern?

    Die Frage ist nun, wie ich hier verfahre - fordere ich ev. auch die Sparkasse auf, zu dem bereits vergebenen Aktenzeichen noch einen Antrag auf Hinterlegung zu stellen? Wie komm ich da nur wieder raus?:oops:

  • Zitat

    Im Wege der Prüfung - Asche auf mein Haupt - ist mir aber aufgefallen, dass doch die Sparkasse den Antrag hätte stellen müssen, richtig? Oder kann ich den jetzt die Sparkasse aufgrund des Antrages der ehem. Mieterin zur Zahlung der Kaution zur Hinterlegung auffordern?

    Die Frage ist nun, wie ich hier verfahre - fordere ich ev. auch die Sparkasse auf, zu dem bereits vergebenen Aktenzeichen noch einen Antrag auf Hinterlegung zu stellen? Wie komm ich da nur wieder raus?


    mmmhh, ich würde auch sagen, dass hier die Sparkasse selber den Antrag stellen muss auf Hinterlegung, wenn sie denn eine Ungewissheit hinsichtlich der Berechtigung annimmt.
    Inwiefern besteht denn tatsächlich Ungewissheit ? Den Sachverhalt versteh ich so, dass die Mieterin einfach nicht will, dass an den früheren Vermieter ausgezahlt wird. Eine Ungewissheit seh ich noch nicht.
    Dass die HL-Stelle nun die Sparkasse auffordert aufgrund eines Antrages der Míeterin, dürfte rechtlich kaum möglich sein. Aus welchem Rechtsgrund soll denn nunmehr die Sparkasse aufgefordert werden ?
    Ich hätte den Hinterlegungsantrag nicht angenommen (Ist er schon unterschrieben von Dir ?) und die Mieterin darauf verwiesen, doch Rücksprache mit ihrer Hausbank zu nehmen und diese ggf. davon zu überzeugen, den Betrag zu hinterlegen.

    Die Bank jetzt aufzufordern, einen Antrag auf Hinterlegung zu stellen, kann man kaum machen. Hier müßte die Mieterin selber tätig werden. Auch zu dem bereits vergebenen AZ geht schlecht.

    Im übrigen dürften doch die Eventualberechtigten verschieden sein:

    a) Hinterlegung durch Mieterin: Wer ist als Berechtigter des hinterlegten Betrages angeführt ?
    - Sparkasse
    - früherer Vermieter
    - ggf. neuer Vermieter ???
    - Hinterlegerin = Mieterin hat auf das Recht zur Rücknahme verzichtet ?

    b) Hinterlegung durch Sparkasse:
    - Sparkasse selber
    - früherer Vermieter
    - ggf. neuer Vermieter ??? Hier hattest Du nichts zu gesagt.
    Hier wird doch kaum die Sparkasse auf das Recht zur Rücknahme verzichten wollen, oder ? Dann hätte wir auch keine schuldbefreiende Hinterlegung nach §§ 372, 376, 378 BGB.
    Die Hinterlegung durch die Sparkasse macht keinen Sinn, die Hinterlegung durch die Mieterin selber geht schlecht, da nur - wenn überhaupt - eben die Sparkasse hinterlegen kann.

    Summa summarum erscheint mir das überhaupt kein HL-Fall zu sein, die Bank will doch auszahlen an den Vermieter. Nur die Mieterin will das nicht. Wo besteht für die Bank Ungewissheit über die Person des Berechtigten ? Annahmeverzug des Vermieters dürfte auch kaum vorliegen. Kann die Mieterin überhaupt die Auszahlung verhindern ? Es ist ja immerhin eine Bankbürgschaft, die dem Vermieter gestellt wurde. Hinterlegungsrechtlich kann dies - meine ich zumindest - nicht gelöst werden.

  • ...das erschlägt mich...

    Ungewissheit über die Auszahlung der hinterlegten Kaution besteht deswegen, weil die Antragstellerin aufgrund der Einschaltung des Mietervereins berechtigte Zweifel hat, dass der ehem. Vermieter den Anspruch auf die Mietsicherheit hat.

    Ich habe den Antrag noch nicht angenommen. Soweit so gut... Als empfangsberechtigt kommen bei dem Antrag der Mieterin nur der ehem. Vermieter und die Sparkasse in Betracht und diese sind auch im Antrag so bezeichnet. Die Sparkasse, weil es um ihr Geld geht, der ehem. Vermieter, wegen der vertraglich geregelten Ansprüche, für die die Kaution einsteht.

    Bei der Hinterlegung durch die Sparkasse dürfte das nicht anders sein, da auch hier ein Anspruch anderer Beteiligter nicht ersichtlich ist.

    Hat die Antragstellerin nicht auch einen Hinterlegungsgrund dadurch, dass sie ansonsten Schulden bei der Bank hätte, wenn diese an den ehem. Vermieter auszahlen würde?

    Die Bank hat die Antragstellerin auf die Mögichkeit der Hinterlegung hingewiesen, weil sie von den STreitigkeiten Mieterverein ./. ehem. Vermieter Kenntnis hatte. Ich bin auch der Meinung, dass im Wege einer Bürgschaft wegen Kaution die Möglichkeit besteht, dass die Bank nur dann auszahlt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen.

    Sorry, sollte das in irgendeiner Art und Weise oder alles keinen Sinn ergeben. Ich vertrete gerade außerhalb der Vertretungsregeleung in einer Notvertretung die einzige Hinterlegungsrechtspflegerin und bin selbst keine Leuchte in Hinterlegungssachen.

  • Mmmh, ich hab bisher nur den Hinterlegungsgrund nach § 372 BGB in Kopf gehabt, also Ungewissheit über die Person des Berechtigten (oder Annahmeverzug). Eine solche konnte ich hier (noch) nicht erkennen, da es ja nur 1 Berechtigten (für die Bank) gab, den ehem. Vermieter.
    Es scheinen sich ja nicht 2 "zu streiten".
    Es könnte aber ein Hinterlegungsgrund kraft vertraglicher Vereinbarung sein, nämlich aufgrund der Bürgschaftsurkunde. Ist dort geregelt, dass die Bank sich durch Hinterlegung befreien kann von ihrer Schuld ? Ich hatte letztes Jahr 2 solcher Fälle. Dann aber will die Bank auch schuldbefreiend leisten (§§ 376, 378 BGB) und verzichtet auf das Recht der Rücknahme, also würde sie auch nicht als Empfangsberechtigte angeführt werden.

    Das will die Bank anscheinend nicht in Deinem Fall, denn die Mieterin führt ja die Bank als Empfangsberechtigte an. Die Hinterlegung macht (aus meiner Sicht und ohne genaue Kenntnis der Bürgschaft) so rechtlich überhaupt keinen Sinn, die Bank will nicht auf das Recht der Rücknahme verzichten und führt sich als Berechtigte an, damit leistet sie nicht schuldbefreiend und könnte von dem Vermieter aufgrund der Bürgschaft nochmals in Anspruch genommen werden.

    Wenn die Bank die Bürgschaft für die Kaution übernommen hat, hat doch der Vermieter einen vertraglichen Anspruch gegen die Bank, auch wenn die Mieterin Bedenken hat. Wie will sie die Auszahlung verhindern ? Vielleicht durch eine Einstweilige Verfügung...weiß ich nicht. Oder bezweifelt die Bank die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages ? Es scheint hier doch darum zu gehen, dass die Mieterin materiell-rechtliche Zweifel an der Forderung des Vermieters auf die Kaution hat und die Auszahlung verhindern will, damit sie keine Schulden bei der Bank bekommt.
    Ist dieser Fall denn anders zu beurteilen, als wenn sie dem Vermieter ein Mietkautionskonto übergeben hätte ?

    Der Hinweis der Bank an die Mieterin wegen der Hinterlegung scheint mir sehr einfach gedacht zu sein. Die Frage ist doch, muss die Bank zahlen, wenn der Vermieter diese wegen der Bürgschaft in Anspruch nimmt ? Kann die Bank dies durch eine Hinterlegung "verhindern", nur weil die Mieter/ihr Mieterverein materiell-rechtl. Bedenken haben ? Ich sehe hier keine Ungewissheit über die Person des Berechtigten = Gläubigerungewissheit.

    Das Verhältnis Bürge = Bank zum Vermieter betrifft die Mieterin doch nur mittelbar...nämlich, wenn ihr Bankkonto belastet wird.

    Die Hinterlegung dürfte meines Erachtens nur aus Sicht der (eigentlich hinterlegenden) Bank zu beurteilen sein.

    Hab diesen Fall aber auch noch nicht gehabt, obgleich wir eine große Hinterlegungsstelle sind mit 3 HL-Rpfl. Wie sehen die anderen denn diesen Fall ?

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