Im schriftlichen Verfahren versäumt der Schuldner Widerspruch gehen eine vbuH einzulegen. Dass das Attribut nicht vorliegt, ist offensichtlich, auch ist die Forderung nicht tituliert. Leider aber zu spät.
Wiedereinsetzung in die gerichtlich gesetzte Frist ist wohl kaum möglich? Die Forderung wurde geprüft. Ein WS wurde nicht eingetragen.
Sieht jemand noch ne Möglichkeit, sich irgendwie gegen den nunmehr „insolvenzfesten Titel“ sich zu wehren?
Fristversäumnis beim Widerspruch gegen vbuH. Wiedereinsetzung?
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Ernst -
15. Mai 2008 um 13:43
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Wiedereinsetzungsantrag gem. § 186 InsO, wenn ein Grund vorliegt
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Wiedereinsetzungsantrag gem. § 186 InsO, wenn ein Grund vorliegt
Wenn das nicht zieht, ist Sense! Das Argument, man habe das gerichtliche Schreiben nicht richtig durchgelesen, düfte nicht ziehen.
Einer Vollstreckungsgegenklage dürfte entgegenstehen, dass der Schuldner nach Ablauf der Frist mit sämtlichen vorab begründeten Einwendungen ausgeschlossen ist.
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War hier schon mal.
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War hier schon mal.
Aber nicht vergleichbar mit dem hiesigen SV. In meinem Fall wurde korrekt belehrt.
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War hier schon mal.
Aber nicht vergleichbar mit dem hiesigen SV. In meinem Fall wurde korrekt belehrt.
Dann hat Dein Schuldner Pech gehabt.
P.S.: Das mit VGG hat sich damit auch geklärt.
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