"Geschichte des Vergütungsrechts"

  • Guten Morgen,

    ich hab hier einen Vergütungsantrag eines Berufsbetreuers vom 22.03.04 für die Jahre 2000, 2001 und 2002. Und zwar hat er pro Jahr 2% des Vermögens des Betroffenen beantragt.
    Falls - mache noch nicht soooo lange Betreuungssachen - ich mich richtig erinnere, dann galt doch die "%-Satz-vom-Vermögen-Regelung" bis (einschließlich?) 2003? Dann hätte der Betreuer vom Grundsatz her ja richtig abgerechnet. (oder?)
    Aber wie ist es denn mit der Verjährung? Galt damals auch 15 Monate nach Fälligkeit? Dann wäre ja die Vergütung vor dem 29.12.2002 erloschen, richtig? Und wenn ja, nach welcher Vorschrift?

    Danke!

  • Ich kann mangels alter Gesetzestexte und auch noch nicht langer Tätigkeit in der Betreuungsabteilung auch nicht wirklich weiterhelfen.

    Es dürfte sich empfehlen, bei juris zu stöbern. Hier sind auch nicht mehr gültige Gesetze zu finden. Die benötigten Regelungen dürften tatsächlich rund um den § 1836 BGB gewesen sein, da es damals ein gesondertes Vergütungsgesetz wohl nicht gab.

  • Ab 01.07.1998 galt das BVormVG (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern Berufsvormündervergütungsgesetz). Da waren Stundensätze festgelegt, die meiner Erinnerung nach mit der Einführung des Euro neu festgesetzt wurden. Mit Prozenten ist also nichts.

    Das Erlöschen der Ansprüche war früher in § 1836 Abs. 2 BGB geregelt. Wenn ich es jetzt richtig nachvollzogen habe, stand ab 01.01.1999 in § 1836 Abs. 2 BGB, dass die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wurden.

    Wenn der Antrag am 29.03.2004 eingegangen ist, sind die Ansprüche bis 28.12.2002 erloschen. Es gelten die Stundensätze des BVormVG ab 01.01.2002 (18, 23 und 31 Euro/Stunde) und zwar sowohl bei vermögenden wie auch mittellosen Betreuten.

  • Ab 01.07.1998 galt das BVormVG (Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern Berufsvormündervergütungsgesetz). Da waren Stundensätze festgelegt, die meiner Erinnerung nach mit der Einführung des Euro neu festgesetzt wurden. Mit Prozenten ist also nichts.

    Das Erlöschen der Ansprüche war früher in § 1836 Abs. 2 BGB geregelt. Wenn ich es jetzt richtig nachvollzogen habe, stand ab 01.01.1999 in § 1836 Abs. 2 BGB, dass die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend gemacht wurden.

    Wenn der Antrag am 29.03.2004 eingegangen ist, sind die Ansprüche bis 28.12.2002 erloschen. Es gelten die Stundensätze des BVormVG ab 01.01.2002 (18, 23 und 31 Euro/Stunde) und zwar sowohl bei vermögenden wie auch mittellosen Betreuten.



    :zustimm:

    Prozente gibts meines Wissens nur noch bei Treuhändern, also nicht mal mehr bei Nachlaßpflegschaften - auch damals nicht

  • Lediglich im Rahmen der Ermessensvergütung gem. § 1836 II BGB könnte man über die Hintertür zu einer %-Regelung kommen ( wenn man will ).



    Man kann nicht wollen wollen, zumindest nicht in dem beschriebenen Fall, da es sich um einen Berufsbetreuer handelt. Außerdem gab es ja in den Jahren vor 2005 eine Rechtsmeinung (-sprechung?), die besagte, dass ein Ehrenamtlicher nicht mehr als ein Berufsbetreuer bekommen konnte. Für eine prozentueale Regelung gibt es somit nur ganz wenige Möglichkeiten. Obwohl mir die Prozente besser gefallen haben, ich fand das gerechter. Wenn ich heute sehe, dass ein Betreuter mit breit gestreutem Milionenvermögen dasselbe zahlt wie ein Betreuter mit einem vierstelligen Vermögen, habe ich immer so meine Schwierigkeiten, das zu akzeptieren.

  • Mein Hinweis war auch nur auf den Fall des ehrenamtlichen Betreuers gemünzt in Abweichung vom Ausgangsfall; ist wohl nicht deutlich genug rübergekommen.

    Im übrigen gibt es inzwischen ( wieder ? ) hinreichend Rechtsprechung, dass die Ermessensvergütung nicht auf die Vergütung eines Berufsbetreuers beschränkt ist , sondern durchaus höher sein darf.

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