Sparkasse - Vorstand/Verhinderungsvertreter

  • Folgender Fall:
    Im Handelsregister sind 2 Vorstandsmitglieder eingetragen. Nach der allgemeinen Vertretungsregelung besteht der Vorstand aus 2 Mitgliedern, welche gemeinsam vertreten.
    Nun ist ein Vorstandsmitglied ausgeschieden; ein neues ist bislang nicht bestellt worden. Stellvertretende Vorstandsmitglieder gibt es nicht.

    Das Ausscheiden des einen Vorstandsmitglieds soll durch das verbleibende Vorstandsmitglied zusammen mit einem Verhinderungsvertreter i.S.v. § 14 Abs. 2 c SpkG angemeldet werden.
    M.E. ist das nicht möglich, da die Sparkasse gemäß § 19 Abs. 1 SpkG durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.

    Außerdem frage ich mich, ob das Ausscheiden bei der derzeitigen allgemeinen Vertretungsregelung überhaupt eingetragen werden kann. Immerhin soll der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen. In der Satzung gibt es allerdings keine Regelung, nach der ein Vorstandsmitglied solange im Amt bleibt, bis ein neues bestellt ist.

    Es wäre schön, wenn mir da jemand weiter helfen könnte.

  • Ich kenne die Regelungen eures Sparkassengesetzes zwar nicht (das hessische Sparkassengesetz regelt den Vorstand in § 7 und dessen Bestellung in § 8), aber ich setze jetzt einfach mal voraus, dass der Inhalt der Bestimmungen in etwa übereinstimmt.
    § 7 Abs. 3 Hess SparkG besagt: "Sind die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter verhindert, so kann der Verwaltungsrat von Fall zu Fall Bedienstete mit der Vertretung beauftragen. Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden." Entspricht das den von Dir genannten Verhinderungsvertretern i.S.v. § 14 Abs. 2 c SpkG?
    Falls ja, sind diese m. E. nicht befugt, entsprechende Anmeldungen vorzunehmen, da es sich nicht um gesetzliche Vertreter der Sparkasse handelt.

    Die Sparkasse kann zur Zeit nicht wirksam vertreten werden. Der Verwaltungsrat ist daher in der Pflicht, umgehend ein weiteres Vorstandsmitglied zu bestellen.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Bei mir handelt es sich um das SpkG NRW. Die Vorschriften sind aber anscheinend inhaltlich ähnlich.

    Eine umgehende Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds durch den Verwaltungsrat ist aber aufgrund von Ausschreibungsfristen, Bewerbungsgesprächen etc. so einfach nicht möglich. Aber das muss ja nicht meine Sorge sein.

    Danke für die schnelle Hilfe!

  • ... Falls ja, sind diese m. E. nicht befugt, entsprechende Anmeldungen vorzunehmen, da es sich nicht um gesetzliche Vertreter der Sparkasse handelt.

    Die Sparkasse kann zur Zeit nicht wirksam vertreten werden. Der Verwaltungsrat ist daher in der Pflicht, umgehend ein weiteres Vorstandsmitglied zu bestellen.

    :zustimm:

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