Ersuchen durch das Insolvenzgericht möglich?

  • Ein Insolvenzverwalter hat bei mir ( Grundbuchamt ) die Löschung von zwei Zwangssicherungshypotheken beantragt, auf die sich die Rückschlagsperre gemäß § 88 InsO auswirkt. Nach der neuen BGH-Rechtsprechung werden diese Hypotheken unwirksam und können gelöscht werden.

    Der Insoverwalter meint allerdings, daß er den Löschungsantrag an Stelle eines Ersuchens des Insolvenzgerichts stellt und hätte daher gerne eine gebührenfreie Löschung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 KostO.

    Ich habe bei Durchsicht der Inso-Vorschriften keine Norm gefunden, wonach das Inso-Gericht um Löschung der Hypotheken ersuchen könnte.
    Ich finde diesen Gedanken geradezu absurd, schließlich wäre ja auch die Freigabe des belasteten Grundbesitzes durch den Verwalter möglich. Spätestens dann würden sich weder Gericht noch Verwalter um die Hypotheken kümmern.

    Was haltet Ihr von dem Vortrag des Verwalters?

  • ich halte davon nichts, denn die die Hypothek ist nur relativ unwirksam. Ist die Immobilie über Wert belastet und gibt der Verwalter frei, so lebt das Sicherungrecht des Gläubigers wieder auf.

    Läßt sich die Immobilie freihändig verkaufen kann man immer noch löschen lassen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ob die Zwangshypotheken ohne die Mitwirkung der Gläubiger gelöscht werden können, erscheint mir fraglich, solange die Rechte nach der Rechtsprechung des BGH wieder aufleben können.

  • Ob die Zwangshypotheken ohne die Mitwirkung der Gläubiger gelöscht werden können, erscheint mir fraglich, solange die Rechte nach der Rechtsprechung des BGH wieder aufleben können.



    Das erscheint mir nun überhaupt nicht fraglich. Wenn etwas fragwürdig ist, dann die entsprechende Entscheidung des BGH zur absoluten schwebenden Unwirksamkeit der ZwaSiHyp, was hier im Forum ja ausführlich kommentiert wurde. Die Entscheidung ist natürlich erst mal hinzunehmen, aber doch bitte um Himmels Willen nicht erweiterungsfähig dahingehend, dass eine nach § 88 InsO unwirksam gewordene ZwaSiHyp ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht löschungsfähig sein soll. Wenn der IV nicht löschen lässt und das Grundstück freigibt, lebt die ZwaSiHyp wieder auf - so der BGH; damit ist über das Löschungsrecht des IV aber gar nichts gesagt (so auch der BGH, allerdings nur mündlich). Wenn § 88 InsO noch irgendeinen Regelungsgehalt behalten soll, dann kann dem ZwaSiHyp-Gläubiger aus der BGH-Entscheidung keinerlei Einwand gegen die Löschung erwachsen. Ist aber bei Erfüllung des (offenkundigen) Tatbestands von § 88 InsO kein Einwand des Gläubigers gegen die Löschung möglich, dann macht es - neben Gebührenschinden vielleicht - m.E. nicht den geringsten Sinn, wenn der IV den Gläubiger auf Löschungsbewilligung verklagen müsste.

  • Ich glaube nicht, dass es so einfach ist, wie es von meinem Vorredner dargestellt wurde. Er hat sicher recht damit, dass die Rückschlagsperre-Entscheidung des BGH „erst mal hinzunehmen“ ist, auch wenn der BGH sehr viel Kritik einstecken musste (vgl. z.B. Alff/Hintzen ZInsO 2006, 481, Demharter Rpfleger 2006, 256 und Bestelmeyer Rpfleger 2006, 388). Wenn man die Entscheidung im Grundsätzlichen akzeptiert, ist aber als Nächstes zu fragen, welche grundbuchrechtlichen Konsequenzen aus ihr zu ziehen sind. Diese Folgen erscheinen mir unter Zugrundelegung der Ansicht des BGH von der absoluten schwebenden Unwirksamkeit der Zwangshypotheken ziemlich eindeutig zu sein. Wenn das Grundbuchamt eine von der Rückschlagsperre des § 88 InsO betroffene Zwangshypothek ohne Mitwirkung des Gläubigers löscht, wird das Grundbuch unrichtig, weil es ein noch nicht eingetretenes endgültiges materielles Erlöschen des Rechts verlautbart und zugleich nicht verlautbart, dass das Recht materiell wieder „aufleben“ kann. Das steht nicht im Einklang mit dem Legalitätsprinzip, das dem Grundbuchamt verbietet, das Grundbuch wissentlich unrichtig zu machen.

    Solche Zwangshypotheken können deswegen nach meiner Ansicht nur gelöscht werden, wenn der Gläubiger mitwirkt. Die theoretisch denkbare Verfahrensweise, dass das Grundbuchamt gleichzeitig mit der Löschung im Grundbuch vermerkt, dass das gelöschte Recht mit der Möglichkeit des „Wiederauflebens“ von der Rechtsfolge des § 88 InsO betroffen ist, scheidet aus, weil ein Vermerk im Hinblick auf ein im Grundbuch nicht mehr eingetragenes Recht nicht statthaft ist (eine Ausnahme gilt nur für den Widerspruch). Wenn der Gläubiger nicht mitwirkt, bleibt also nur übrig, die Löschung abzulehnen und statt dessen auf Antrag des Insolvenzverwalters lediglich die Unwirksamkeitsfolge des § 88 InsO im Grundbuch zu vermerken. So hat man es schon bei der analogen Regelung des § 7 Abs.3 GesO gesehen und ich kann nicht erkennen, weshalb es bei der Vorschrift des § 88 InsO anders sein sollte (zu § 7 Abs.3 GesO vgl. Bauer/v.Oefele/Bauer, 1. Aufl., AT I Rn. 80; Bestelmeyer DtZ 1997, 274; Wilsch JurBüro 2006, 396; zu § 88 InsO vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2006, 388; Wilsch JurBüro 2006, 396). Ich will aber nicht in Abrede stellen, dass es zu dieser Frage verschiedene Rechtsansichten gibt.

    Mit dem Vermerk der Unwirksamkeitsfolge ist dem Insolvenzverwalter und der Masse auch vollauf gedient. Verwertet der Insolvenzverwalter den Grundbesitz, können die von der Rückschlagsperre betroffenen Rechte mit der Eigentumsumschreibung auf den Erwerber des Grundbesitzes gelöscht werden. Es steht dann fest, dass die Rechte endgültig erlöschen. Verwertet der Insolvenzverwalter den Grundbesitz dagegen nicht, sondern gibt ihn frei, so kann es ihm egal sein, ob die Zwangshypotheken weiter im Grundbuch stehen oder nicht. In diesem Fall stehen sie auch zu Recht weiterhin im Grundbuch, weil sie nach der Rechtsprechung des BGH wieder materiell aufleben.

    Die Frage ist also nicht, ob es umständlich wäre, den Insolvenzverwalter auf eine Klage gegen den Gläubiger auf Erteilung einer Löschungsbewilligung zu verweisen, gegen die sich dieser angeblich nicht erfolgreich verteidigen kann. Das Problem ist darin zu sehen, dass der Insolvenzverwalter einen solchen Prozess gar nicht gewinnen dürfte, weil sich auch eine insolvenzrechtliche Problematik den Regeln des Grundbuchrechts unterzuordnen hat. Ich gebe aber offen zu, dass es in der Praxis anders laufen mag, weil die Instanzgerichte die grundbuchrechtlichen Konsequenzen der BGH-Entscheidung vielleicht ebenso wenig erkennen wie der BGH selbst und die Grundbuchämter evtl. nach dem Motto „Augen zu und löschen“ verfahren. In dieser Einschätzung der Sachlage weiß ich mich dann mit meinem Vorredner wieder einig. Der vorliegende Thread zeigt ja bereits, dass die eigentliche Sachfrage in den Hintergrund tritt und die Dinge zu einem vergleichsweise unbedeutenden kostenrechtlichen Problem verkümmern.

  • Wenn das Grundbuchamt eine von der Rückschlagsperre des § 88 InsO betroffene Zwangshypothek ohne Mitwirkung des Gläubigers löscht, wird das Grundbuch unrichtig, weil es ein noch nicht eingetretenes endgültiges materielles Erlöschen des Rechts verlautbart und zugleich nicht verlautbart, dass das Recht materiell wieder „aufleben“ kann.



    Vielleicht liegt mir einfach nur kompliziertes Denken nicht so sehr, jedenfalls bin ich genau in diesem Punkt anderer Ansicht:

    Mit Insolvenzeröffnung tritt die Rechtsfolge des § 88 InsO ein und die ist m.E. ganz klar und schlicht: Sicherheit wird unwirksam. Ich kann da beim besten Willen nicht lesen: Sicherheit wird teilweise unwirksam oder Sicherheit wird unwirksam, aber nur formell, materiell nicht ganz o.ä. Demzufolge ist m.E. das Recht materiell mit ausreichender Endgültigkeit erloschen, um auch rechtsfehlerfrei die Löschung im Grundbuch zu bewirken. Die Möglichkeit, dass ein eingetragenes Recht trotz "Wiederauffüllungspotential" löschungsfähig ist, gibt es auch bei der Eigentümergrundschuld, deren Löschung das Grundbuch nicht unrichtig macht.

    Ein bloßer Vermerk der Unwirksamkeitsfolge ist m.E. auch keine brauchbare Alternative zur Löschung, weil ich die Löschung als Rechtsfolge des § 88 InsO z.B. auch in einem Insolvenzplanverfahren herbeiführen können muss, in dem das Grundstück nicht verwertet wird.

    Ich kann nur nochmal wiederholen: Nach mündlicher Aussage wollte der BGH die Möglichkeit der Löschung einer nach § 88 InsO unwirksam gewordenen ZwaSiHyp in keiner Weise beschränken. Sie hatten nur den Fall zu entscheiden, dass die Löschung vor Freigabe nicht erfolgt war und nur dazu wurde eine Aussage getroffen.

  • Der Fall der Eigentümergrundschuld ist nicht vergleichbar. Das Recht wird endgültig und unbedingt aufgehoben. Das hat mit einer Valutierungsmöglichkeit zugunsten eines Fremdgläubigers nichts zu tun. Vergleichbar ist aber der Fall, dass ein Erblasser als Grundpfandrechtsgläubiger eine nicht befreite Vorerbschaft angeordnet hat und der Vorerbe ohne Zustimmung der Nacherben die Löschung des Rechts bewilligt. Die absolut hM steht hier auf dem Standpunkt, dass das Recht ohne Zustimmung der Nacherben nicht gelöscht werden kann, weil die Aufhebung des Rechts beim Eintritt des Nacherbfalls absolut unwirksam wird und es eine „vorläufige Löschung“ im Grundbuchrecht nicht gibt. Auch hier ist der Grund für die Unzulässigkeit der Löschung der, dass das vom Vorerben zunächst wirksam aufgehobene Recht wegen § 2113 Abs.1 BGB wieder „aufleben“ kann und das Grundbuch durch die Löschung des Rechts daher unrichtig würde. Meine Ausführungen unterstellen zudem, dass es mit der Ansicht des BGH von der absoluten schwebenden Unwirksamkeit im Fall des § 88 InsO seine Richtigkeit hat. Es ist nicht Sache der Grundbuchämter, wenn der BGH die Konsequenzen seiner eigenen Rechtsprechung nicht bedenkt. Im Zweifel muss das Grundbuchamt den Kopf für etwaige Vermögensschäden oder Rangverluste des Zwangshypothekengläubigers hinhalten und nicht der BGH. Soll das Grundbuchamt die Löschung etwa mit dem Aktenvermerk „Löschung zulässig nach mündlicher Auskunft des BGH“ begründen? Das ist doch absurd.

  • Es ist nicht Sache der Grundbuchämter, wenn der BGH die Konsequenzen seiner eigenen Rechtsprechung nicht bedenkt. [...] Soll das Grundbuchamt die Löschung etwa mit dem Aktenvermerk „Löschung zulässig nach mündlicher Auskunft des BGH“ begründen? Das ist doch absurd.



    Wie wäre es mit: "Löschung zulässig aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts?":) Wenn vermeintliche Folgerungen aus einer (möglicherweise selbst bereits mißglückten) BGH-Entscheidung mit dem Gesetzestext nicht in Einklang stehen - woran hat dann das Gericht seine Entscheidung zu orientieren?

  • Wenn man die BGH-Entscheidung insgesamt ablehnt, ist die Sache einfach. Die Zwangshypothek ist Eigentümergrundschuld und der Insolvenzverwalter kann die Löschung bewilligen. Mein Vorredner nimmt die Entscheidung dann aber nicht mehr hin.:)

  • Ich habe dazu folgenden Insolvenzsachverhalt:

    Über das Vermögen des X-GbR wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Diese GbR hatte eine Forderung gegen einen Gesellschafter Y.

    Y ist Grundstückseigentümer.

    Insolvenzverwalter A über das Vermögen der X-GbR erwirkt einen Titel gegen Y und lässt eine Sicherungshypothek am Grundbesitz des Y eintragen.

    Wortwörtlich: Sicherungshypothek für RA A als IV-Verwalter über das Vermögen der X-GbR.

    Soweit so gut.

    Im Rahmen des Insolvenzverfahrens wurde im Schlussbericht nicht auf die zugunsten der X-GbR eingetragenen Hypothek eingegangen, sie wurde quasi verschwiegen.

    Das Verfahren wurde nach Schlussverteilung mit Quote aufgehoben.

    Hätte so wahrscheinlich nicht geschehen dürfen, da die Masse nicht vollständig verwertet war (siehe Hypothek). Richtig wäre meiner Ansicht nach gewesen, dass der Insolvenzverwalter mitteilt, dass diese Forderung uneinbringlich bzw. Zwangsvollstreckung nicht erfolgsversprechend ist. Er hätte insoweit die Gläubiger über eine "sinnlose" Weiterverfolgung oder aber die Freigabe durch die Gläubigerversammlung im Verfahren herbeiführen und im Zuge dessen dann die Löschung der Hypothek bewilligen müssen.

    Die Hypothek wäre gelöscht und das Verfahren hätte infolge der nunmehr vollständigen Verwertung infolge der Freigabe/Löschung der Hypothek erfolgen können.

    Dies ist aber - wie beschrieben - nicht passiert.

    Nunmehr stellt sich einem potentiellen Käufer und dem Eigentümer Y die Frage, wie man diese Hypothek aus dem Grundbuch bekommt ????

    Der ehemalige Insolvenzverwalter stellt sich auf den Standpunkt: Verfahren beendet. Er ist nicht mehr verfügungsberechtigt und kann die Löschung infolge der Aufhebung des Verfahrens auch nicht mehr bewilligen.

    Hat jemand Ideen?

    Eine meiner Ideen ist, dass im Zuge der geplanten Veräußerung nunmehr für die zu erwartende "Lästigkeitsprämie" der ehemalige Insolvenzverwalter die Nachtragsverteilung beantragen müsste?? und er im Rahmen der anzuordnenden Nachtragsverteilung ermächtigt werden könnte die Löschung zu bewilligen?

    Die Frage ist aber, ob das Grundbuchamt die Löschungsbewilligung akzeptieren würde, da das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben ist und eine Verfügungsbefugnis darüber ausscheidet!?

    Die Frage betrifft sowohl das Thema Insolvenz, als auch das Thema Grundbuch.. Könnte der Admin diesen Thread ggf. auch im Grundbuchforum einstellen?

    Danke für eure Ideen und Hilfen

  • Verfahren beendet. Er ist nicht mehr verfügungsberechtigt und kann die Löschung infolge der Aufhebung des Verfahrens auch nicht mehr bewilligen.

    So hat man sich das hier im Forum auch mal gedacht. Aber Titelgläubiger ist Hypothekengläubiger ist der von der Eintragung Betroffene. Der Zusatz "als IV-Verwalter" hat im Grundbuch nichts zu suchen (vgl. Beschluss des OLG 02.02.2016, 34 Wx 20/16). Und dann würde ich ihn auch ignorieren.

  • Okay, also anhand der Entscheidung des OLG, die besagt, dass der Insolvenzverwalter selbst (persönlich) Forderungsinhaber ist, müsste dieser die Löschung bewilligen.

    Die Kosten würde im Rahmen des Kaufvertrages ja auch der Käufer übernehmen.

    Was er insolvenzrechtlich - falls es eine Lästigkeitsprämie gibt (sprich ggf. Nachtragsverteilung beantragen) - macht, steht wieder auf einem anderen Blatt Papier.

    Aber rein grundbuchrechtlich müsste er die Löschung bewilligen.

    Danke für die Hilfe

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