Anmeldung der Liquidatoren

  • Hallo allerseits,

    habe hier einen Vorgang, den ich schon eine Weile vor mir herschiebe :oops:, da ich nicht so richtig weiß, wie ich das ganze machen soll. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen. Trotz intensiver Suche habe ich keine passende Löschung im Forum gefunden.

    Also ich habe eine GmbH, die liquidiert werden soll. Diese GmbH hat noch 4 Geschäftsführer, die mittlerweile wohl alle gar nicht mehr für die GmbH tätig sind. Die Liquidation soll durch einen Dritten (D) durchgeführt werden.

    Jetzt meine Frage:
    Nach § 67 Abs. 1 GmbHG müssen ja die ersten Liquidatoren durch die Geschäftsführer angemeldet werden; dies ist in meinem Fall sehr schwierig bzw. unmöglich. Muss ich jetzt erst eine Abberufung der alten GF und Neubestellung von D machen, zeitgleich bestelle ich D dann als Liquidator und der meldet dann alles in einer Urkunde an (also GF-Abberufung, GF-Neubestellung von D, Auflösung GmbH und Bestellung von D als Liquidator)?

    Oder reicht es, wenn die alten GF durch Beschluss abberufen werden und gleichzeitig Auflösung und Bestellung von D als Liquidator erfolgt? Kurzum, muss der Zwischenschritt (Bestellung von D als GF) wg. § 67 Abs. 1 GmbHG erfolgen?

  • Die Auflösung der GmbH ist nur dann noch von den Geschäftsführern anzumelden, wenn die Eintragung in das Handelsregister konstitutiv wirkt.

    Dagegen ist die Auflösung nebst Liquidatoren von diesen selbst anzumelden, wenn die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat. Letzteres ist in der Praxis der Regelfall. Die Gesellschafter beschließen die Auflösung (meist mit sofortiger Wirkung) und bestellen den/die Liquidator/en, welche dann die Anmeldung zum HR bewirken.

    Hintergrund ist, dass mit Wirksamkeit der Auflösung die Vertretungsbefugnis der GF erlischt und die Gesellschaft nunmehr durch den/die Liquidator/en vertreten wird.

  • Die Auflösung der GmbH ist nur dann noch von den Geschäftsführern anzumelden, wenn die Eintragung in das Handelsregister konstitutiv wirkt.

    Dagegen ist die Auflösung nebst Liquidatoren von diesen selbst anzumelden, wenn die Eintragung nur deklaratorische Bedeutung hat. Letzteres ist in der Praxis der Regelfall. Die Gesellschafter beschließen die Auflösung (meist mit sofortiger Wirkung) und bestellen den/die Liquidator/en, welche dann die Anmeldung zum HR bewirken.

    Hintergrund ist, dass mit Wirksamkeit der Auflösung die Vertretungsbefugnis der GF erlischt und die Gesellschaft nunmehr durch den/die Liquidator/en vertreten wird.



    :zustimm:

  • :2danke
    Das bedeutet also, dass ich nur die Auflösung und die Liquidatoren anmelde und eine gesonderte Abberufung der alten GF überflüssig ist?

  • ... Das bedeutet also, dass ich nur die Auflösung und die Liquidatoren anmelde und eine gesonderte Abberufung der alten GF überflüssig ist?

    Vgl. hierzu BayObLG GmbHR 1994, 480: "Werden die Auflösung der Gesellschaft und die ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so liegt darin gleichzeitig die Erklärung des Anmelders, dass die Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer erloschen ist. Das Registergericht kann in einem solchen Fall eine zusätzliche förmliche Anmeldung über die Beendigung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer weder verlangen noch erzwingen."

    Wobei die entsprechende Anmeldung aber auch nicht schädlich ist.

  • ... Das bedeutet also, dass ich nur die Auflösung und die Liquidatoren anmelde und eine gesonderte Abberufung der alten GF überflüssig ist?

    Vgl. hierzu BayObLG GmbHR 1994, 480: "Werden die Auflösung der Gesellschaft und die ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so liegt darin gleichzeitig die Erklärung des Anmelders, dass die Vertretungsbefugnis der bisherigen Geschäftsführer erloschen ist. Das Registergericht kann in einem solchen Fall eine zusätzliche förmliche Anmeldung über die Beendigung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer weder verlangen noch erzwingen."

    Wobei die entsprechende Anmeldung aber auch nicht schädlich ist.


    Na ja,

    schädlich kann die Anmeldung des Erlöschens der GF schon sein, und zwar aus kostenrechtlichen Gründen:

    Melde ich auch an, dass die Ämter der GF erloschen sind, habe ich zwei Anmeldungen. Mit einem Wert von in der Regel 2 mal 25.000 Euro.


    Gruß HansD


  • Na ja,

    schädlich kann die Anmeldung des Erlöschens der GF schon sein, und zwar aus kostenrechtlichen Gründen: ...

    Du hast Recht. Ich hatte nur aus registergerichtlicher Sicht geschrieben.

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