Zustellung der vollstreckbaren Teilausfertigung

  • Hallo!
    Es wurde eine Teilausfertigung erteilt. Der Antragsteller beantragte dann die öffentliche Zustellung der Teilausfertigung durch das Familiengericht. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die öffentl. ZU erst nachzuweisen seien.
    Jetzt kommt der Ast. und hat eine neue Anschrift des Ag. im Ausland (Schweiz) ermittelt und beantragt die Zustellung der vollstr. Teilausf. in der Schweiz.

    Kann mir jemand sagen was die Rechtsgrundlage ist, dass das durch das Familiengericht zu veranlassen ist?

    Ich weiß, dass wir im Inland ggfls. diese Sachen an die Gerichtsvollzieher zur Zustellung weiterleiten können, aber sind wir verpflichtet, die Zustellung in solchen Verfahren selbst zu veranlassen?

    Danke im Voraus,

    Chaos

  • Um was für eine Teilausfertigung handelt es sich denn?

    Grundsätzlich würde hier die ursprüngliche Zustellung des Titels genügen.

    Wenn die Auslandszustellung nötig wird, kann diese nicht im Parteibetrieb erfolgen, weil dies nach der ZRHO nicht vorgesehen ist. Es gilt dann §§ 191, 183 ff ZPO.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • @ Tommy

    Es handelt sich um eine Teilausfertigung zu Gunsten des Landes ......., Ursprungstitel war ein Unterhaltstitel.

    Die Rechtsnachfolge wurde durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen...
    Diese wäre doch nach § 750 ZPO zuzustellen, oder?
    Die Zustellung dieser Urkunde hat allerdings bislang niemand beantragt.


    Danke schon mal für deine Hilfe.

  • Also eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Rechtsnachfolger.

    Die ist vorab zuzustellen (§ 750 Abs. 2 ZPO), da dies mit der Schweiz nur auf dem Rechtshilfeweg funktioniert, ist genau dies auf den Antrag hin zu veranlassen.

    Funktioniert mit der Schweiz immer sehr gut und schnell.

    Kannst ja mal die Suchfunktion im Subforum Auslandssachen mit dem Stichwort "Schweiz" bemühen. Da findest du Näheres.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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