Rückgabe Bestallungsurkunde

  • Hallo liebe Nachlassexperten!

    Ich habe da ein Problem und bin mit meinem Latein ziemlich am Ende und hoffen, dass Ihr mir gute Tipps geben könnt.

    Ich habe in zwei Verfahren die Nachlasspflegschaft aufgehoben und versuche nun seit mehreren Wochen die Bestallungsurkunde von den jeweiligen ehemaligen Nachlasspflegern zurückzubekommen.
    Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld brachte leider nicht den gewünschten Erfolg. Ebensowenig wie die Androhung der Einleitung der Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Beschluss.

    Leider ist aus anderen Verfahren bekannt, dass eine Zwangsvollstreckung auch bloß keinen Erfolg bringt.

    Was mache ich jetzt bloß, um die Bestallungsurkunde zurück zu bekommen:confused: ?

    Gibt es evtl. eine Möglichkeit, die Urkunde für kraftlos zu erklären oder so was?

    Vielen Dank!

  • Die vom VormG oder NachlG erteilten Bestallungsurkunden für Vormünder, Pfleger und Nachlasspfleger genießen keinen öffentlichen Glauben im Hinblick auf die durch sie bescheinigte Vertretungsmacht. Sollte der Nachlasspfleger nach Beendigung seines Amtes noch Rechtsgeschäfte mit Dritten vornehmen, kann sich dieser somit nicht auf seinen vom Gesetz nicht geschützten guten Glauben berufen. Etwaige Verfügungen des ehemaligen Nachlasspflegers stellen somit im Rechtssinne stets unwirksame Verfügungen eines Nichtberechtigten dar. Hieraus folgt, dass auch eine Leistung an den ehemaligen Nachlasspfleger nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgen kann. Mit der fehlenden Rückgabe der Bestallungsurkunde zu den Nachlassakten sind daher in aller Regel keine Gefahren verbunden. Aus dem Gesagten folgt, dass es einer Kraftloserklärung der Bestallungsurkunde nicht bedarf. Dies wäre nur erforderlich, wenn sie -wie nicht- öffentlichen Glauben genießen würde.

    Im Testamentsvollstreckungsrecht gibt es den vergleichbaren Fall, dass sich Ausfertigungen des TV-Zeugnisses noch im Rechtsverkehr befinden, obwohl das Zeugnis bereits nach § 2368 Abs.3 HS.2 BGB kraft Gesetzes kraftlos geworden ist. Obwohl aufgrund eines kraftlos gewordenen Zeugnisses (wie bei der Bestallung) kein gutgläubiger Erwerb mehr stattfinden kann, wird zur Vermeidung eines falschen Rechtsscheins und eines evtl. Missbrauchs von nicht mehr beschaffbaren Zeugnisausfertigungen befürwortet, das "Kraftlosgewordensein" des Zeugnisses im Bundesanzeiger deklaratorisch analog § 2361 Abs.2 BGB öffentlich bekannt zu machen (Staudinger/Schilken § 2368 RdNr.25; MünchKomm/Mayer § 2368 RdNr.48; Erman/Schlüter § 2368 RdNr.4; Planck/Greiff § 2368 Anm.9). Diese Verfahrensweise beruht allerdings darauf, dass das TV-Zeugnis im Gegensatz zur Bestallung grundsätzlich öffentlichen Glauben genießt.

    Es ist nun eine Geschmacksfrage, ob man die vorstehenden Grundsätze auf die Bestallung entsprechend anwenden will, um jedem denkbaren Missbrauch der Bestallung vorzubeugen. Macht man die Beendigung der Nachlasspflegschaft öffentlich bekannt, sollte man die Veröffentlichungskosten aber in jedem Fall vom ehemaligen Nachlasspfleger erheben, um ihn zumindest auf diese Weise zu disziplinieren. Im übrigen scheint es sich bei der geschilderten Problematik wohl auch um eine Frage der Pflegerauswahl zu handeln, denn zuverlässige Pfleger reichen ihre Bestallung nach Beendigung des Amtes -wie es sich gehört- ohne diesbezügliche Aufforderung durch das Gericht von sich aus zu den Akten zurück.

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