Zwang zum Wechsel der Lohnsteuerklasse

  • Hallo,

    wir haben folgenden Fall:

    Der Schuldner hat in St-Klasse 3 im eröffneten Verfahren gewechselt. Bei Abgabe der Steuererklärung kann der Ehegatte auf Einzelveranlagung bestehen. Somit gäbe es eine erhebliche Einkommensteuernachzahlung für den Schuldner. Wer trägt diese Nachzahlung (ggf. Masse)? Kann man den Schuldner zwingen, in Steuerklasse 4 zu wechseln, damit für die Masse keine Masseverbindlichkeiten entstehen? :confused:

    Danke für Eure Antworten.

  • zahlt der Insolvenzschuldner allein Vorauszahlungen und beruht die Steuererstattung allein hierauf, so steht dem Verwalter der Erstattungsanspruch zu, OLG OL, ZInsO 2008, Nr. 8

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo zusammen,

    ich habe auch ein paar Problem zum Thema Steuerklassenwahl der Schuldnerin.

    Der Fall:

    Die Schuldnerin heiratet in der WVP ihren Lebensgefährten und wechselt in Steuerklasse 5. Der TH fordert die Sch'in auf ihre Steuerklassenwechsel rückgängig zu machen. Die Sch'in lehnt dies ab.
    Nun beantragt der TH den Erlass eines Beschlusses gem. § 850 h Abs. 2 ZPO, nach dem sich die Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens nach Steuerklasse 4 richtet.

    Ich tendiere dazu, dass der Erlass eines solchen Beschlusses nicht erforderlich ist, da § 850 h Abs. 2 ZPO eine Fiktion enthält. Demzufolge müsste dann direkt Drittschuldnerklage möglich sein.

    Oder könnte man doch einen Beschluss erlassen, weil eine solche Anordnung im PfüB-Verfahren auch möglich ist (s. Zöller, Rn. 8 zu § 850 h)?

  • Viel Erfolg mit der Drittschuldnerklage.

    Soweit ich die Entscheidung des BGH im Kopf habe, ging es um eine analoge Anwendung von § 850h ZPO. Die Steuerklassenwahl ist immer noch ein Recht des Steuerzahlers, das ihm meiner Meinung auch der TH nicht nehmen kann.

    Bei der fiktiven Steuerberechnung nach einer anderen Steuerklasse handelt es sich ja nicht direkt um eine Lohnverschiebung zugunsten des Ehegatten, wie das bei einem geringern Einkommen zugunsten des anderen Ehegatten oder wem auch immer wäre.

  • Das sehe ich aber nicht so, wenn die Steuerklasse nicht geändert wird.

    Wer will dem Arbeitgeber klar machen, dass er ein fiktives pfändungsrechtliches Nettoeinkommen ermitteln muss.

  • Ich denke nicht, dass ein klarstellender Beschluss ausreicht, jedenfalls nicht, wenn man Nr. 6 des Beschlusses liest.

    Da wurde auch beantragt, den Beschluss abzuändern.

    s. hierzu auch den Beschluss des OLG Köln vom 03.01.2000 - 2 W 164/99 -

  • Das sehe ich aber nicht so, wenn die Steuerklasse nicht geändert wird.

    Wer will dem Arbeitgeber klar machen, dass er ein fiktives pfändungsrechtliches Nettoeinkommen ermitteln muss.



    Ich hatte in der jüngsten Vergangenheit so nen Fall. Arbeitgeber hat nach entsprechender Aufforderung über DA*V eine entsprechende fiktive Berechnung des Nettoeinkommens ohne große Widerrede vorgenommen bzw. führt diese Berechnung auch für die Zukunft durch. IV kontrolliert diese fiktive Berechnung monatlich und zieht das pfändbare Einkommen des Schuldners ein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!