Ausschluss der Verblichkeit des Kommanditanteils

  • Hallo an alle da draußen, in den Fernen des Weltalls!!!

    Follgendes spaciges Problem ist mir vorbeigebeamt worden!:toot:

    Bei Enterprices GmbH & Co. KG ist der 1. Offizier Mr. Riker, seines Zeichens Kommanditist, verstorben. Da die übrigen Gesellschafter keine neuen Mitglieder an Bord nehmen wollten, haben Sie die Vererblichkeit des Kommanditanteils per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen.

    Frage? :2gruebel:

    Müssen neben der ganzen Crew nun auch die Erben des Mr. Riker anmelden oder müssen Sie nicht!!!!

    Friede Sei mit euch!

    Sledge:cowboy:

  • ... Frage? :2gruebel:

    Müssen neben der ganzen Crew nun auch die Erben des Mr. Riker anmelden oder müssen Sie nicht!!!! ...

    Sie müssen! Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern - auch dem Ausgeschiedenen - anzumelden. An Stelle des verstorbenen Mr. Riker müssen nunmehr dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger an der Anmeldung mitwirken. Ausnahme: § 143 III HGB, dessen Voraussetzungen hier wohl aber nicht vorliegen.

    Aus der übereinstimmenden Anmeldung sämtlicher Gesellschafter soll sich die Schlüssigkeit des Anmeldungsinhalts ergeben. Dass hier eine vom Gesetz (§ 177 HGB) abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten ist (die Erben also nicht in die KG eintreten), wird durch Mitwirkung der Erben an der Anmeldung des Ausscheidens von Mr. Riker belegt.

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