Physikalisch verschwunden, registerlich noch da

  • Was ist denn zu unternehmen oder evtl. beim Registergericht anzuregen, wenn eine GmbH ohne Insolvenz und ohne registerrechtlichen und gewerbeamtlichen Vorgang überall noch "lebend" eingetragen ist, schlichtweg physikalisch aber nicht mehr existiert, d. h. das Ladenlokal ist leer, das Unternehmen "gibt" es nicht mehr?

    Der Ehemann der Geschäftsführerin, der als Strohmann alles bei der GmbH in die Hand nahm, arbeitet mittlerweile als Arbeitnehmer woanders, die Geschäftsführerin selbst hat wohl noch eine Wohnadresse.

  • Mir fällt da nur der Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers ein (falls es das noch gibt).

    Fraglich ist aber, ob der ganze Aufwand lohnt, denn um einen Standartspruch von der Rast rauszuholen: "Wo nix mehr is, is auch nix mehr zu holen"

    (Den mit dem nackten Neger in die Tasche greifen habe ich mir zur Vermeidung von Ärger abgewöhnt)

  • Was ist denn zu unternehmen oder evtl. beim Registergericht anzuregen, wenn eine GmbH ohne Insolvenz und ohne registerrechtlichen und gewerbeamtlichen Vorgang überall noch "lebend" eingetragen ist, schlichtweg physikalisch aber nicht mehr existiert, d. h. das Ladenlokal ist leer, das Unternehmen "gibt" es nicht mehr?

    Der Ehemann der Geschäftsführerin, der als Strohmann alles bei der GmbH in die Hand nahm, arbeitet mittlerweile als Arbeitnehmer woanders, die Geschäftsführerin selbst hat wohl noch eine Wohnadresse.


    Grundlage der Eintragung war mal der Gesellschaftsvertrag. Ist der denn aufgehoben worden? Wie wärs allgemein mit einer Anmeldung zur Austragung? Vllt. fällt den Damen und Herren Registerrechtspflegern aber noch mehr ein...
    Eine Löschung von Amtswegen (§ 141a FGG???) wäre auch eine Möglichkeit.

  • Was ist denn zu unternehmen oder evtl. beim Registergericht anzuregen, wenn eine GmbH ohne Insolvenz und ohne registerrechtlichen und gewerbeamtlichen Vorgang überall noch "lebend" eingetragen ist, schlichtweg physikalisch aber nicht mehr existiert, d. h. das Ladenlokal ist leer, das Unternehmen "gibt" es nicht mehr?

    Der Ehemann der Geschäftsführerin, der als Strohmann alles bei der GmbH in die Hand nahm, arbeitet mittlerweile als Arbeitnehmer woanders, die Geschäftsführerin selbst hat wohl noch eine Wohnadresse.



    Wie muss man sich die "physikalische Existenz" einer juristischen Person - im Gegensatz zur natürlichen Person, die man anfassen kann, vorstellen ?:gruebel:
    Ich dachte immer, das Fehlen einer physikalischen Existenz sei Merkmal einer juristischen Person :confused:

  • Okay... physikalisch... Ja, jetzt krieg ich's natürlich ab, denn vorhin war ich selbst der Erbsenzähler... Ich hätt ja sagen können "ontologisch nicht mehr wahrzunehmen" oder so...

    Also, mit "physikalisch" nicht mehr existent meine ich: es gab mal ein Ladenlokal, und jetzt sind dort nur noch leere Schaufenster. Kein Firmenschild mehr, keine Ware mehr da, keine Büromöbel, kein Telefon, keine Leute mehr; das Firmengelände mit Hof ist ohne PKW, der Wind weht durch brüchige Holzzäune, an denen Präriedisteln hängenbleiben, offene Türen quietschen in den Angeln, irgendwo in der Ecke sitzt ein alter Indianer im Schneidersitz, der mit alledem nichts zu tun hat, und Jesse James reitet vorbei und sagt: Der Friedhof von Chicago ist doppelt so groß wie dieses Dogde City hier, aber Dodge City ist doppelt so tot.

  • Okay... physikalisch... Ja, jetzt krieg ich's natürlich ab, denn vorhin war ich selbst der Erbsenzähler... Ich hätt ja sagen können "ontologisch nicht mehr wahrzunehmen" oder so...

    Also, mit "physikalisch" nicht mehr existent meine ich: es gab mal ein Ladenlokal, und jetzt sind dort nur noch leere Schaufenster. Kein Firmenschild mehr, keine Ware mehr da, keine Büromöbel, kein Telefon, keine Leute mehr; das Firmengelände mit Hof ist ohne PKW, der Wind weht durch brüchige Holzzäune, an denen Präriedisteln hängenbleiben, offene Türen quietschen in den Angeln, irgendwo in der Ecke sitzt ein alter Indianer im Schneidersitz, der mit alledem nichts zu tun hat, und Jesse James reitet vorbei und sagt: Der Friedhof von Chicago ist doppelt so groß wie dieses Dogde City hier, aber Dodge City ist doppelt so tot.


    Ich hoffe deine physikalischen Eigenschaften lassen dich mindestens halb so lebendig da stehen!:wechlach: Wenn du schon Erbsen zählst, dann bitte auch "physisch"!:D

  • Ich gestehe, dass ich nicht viel Ahnung vom Handelsrecht habe. Muss eine GmbH immer eine eigene Geschäftsanschrift haben oder kann sie auch unter der Anschrift ihres Geschäftsführers existent und handlungsfähig sein ?:gruebel:

  • Okay... physikalisch... Ja, jetzt krieg ich's natürlich ab, denn vorhin war ich selbst der Erbsenzähler... Ich hätt ja sagen können "ontologisch nicht mehr wahrzunehmen" oder so...

    Also, mit "physikalisch" nicht mehr existent meine ich: es gab mal ein Ladenlokal, und jetzt sind dort nur noch leere Schaufenster. Kein Firmenschild mehr, keine Ware mehr da, keine Büromöbel, kein Telefon, keine Leute mehr; das Firmengelände mit Hof ist ohne PKW, der Wind weht durch brüchige Holzzäune, an denen Präriedisteln hängenbleiben, offene Türen quietschen in den Angeln, irgendwo in der Ecke sitzt ein alter Indianer im Schneidersitz, der mit alledem nichts zu tun hat, und Jesse James reitet vorbei und sagt: Der Friedhof von Chicago ist doppelt so groß wie dieses Dogde City hier, aber Dodge City ist doppelt so tot.


    Ich hoffe deine physikalischen Eigenschaften lassen dich mindestens halb so lebendig da stehen!:wechlach: Wenn du schon Erbsen zählst, dann bitte auch "physisch"!:D

    Au weia, "physisch" natürlich!

  • ... Muss eine GmbH immer eine eigene Geschäftsanschrift haben oder kann sie auch unter der Anschrift ihres Geschäftsführers existent und handlungsfähig sein ?:gruebel:

    Schon. Die GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform. Voraussetzung für die Existenz einer GmbH ist nicht die Ausübung eines Gewerbes. Die Geschäftsführerin ist (solange nicht abberufen oder dgl.) weiterhin gesetzlicher Vertreter der GmbH mit den entsprechenden Rechten und Pflichten (z. B. § 64 GmbHG).

    Evtl. könnten die Gesellschafter die Auflösung beschließen. Sie können hierzu aber nicht vom RegGer gezwungen werden.

    Ist die GmbH vermögenslos und kann dies belegt werden, ggf. Anregung § 141a FGG.

  • @jojo: Nun also auch du! Wer hat eigentlich hier die Unsitte im Forum eingeführt, Standard mit "t" am Ende zu schreiben. Das kommt hier so häufig vor, dass ich nicht mehr an einen Schreibfehler glauben kann. Diese falsche Schreibweise scheint auch sonst im Internet herumzugeistern. Dabei ist es doch ganz einfach. Das Verb heißt doch wohl standardisieren und nicht standartisieren. Nichts für ungut.

  • Okay... physikalisch... Ja, jetzt krieg ich's natürlich ab, denn vorhin war ich selbst der Erbsenzähler... Ich hätt ja sagen können "ontologisch nicht mehr wahrzunehmen" oder so...

    Also, mit "physikalisch" nicht mehr existent meine ich: es gab mal ein Ladenlokal, und jetzt sind dort nur noch leere Schaufenster. Kein Firmenschild mehr, keine Ware mehr da, keine Büromöbel, kein Telefon, keine Leute mehr; das Firmengelände mit Hof ist ohne PKW, der Wind weht durch brüchige Holzzäune, an denen Präriedisteln hängenbleiben, offene Türen quietschen in den Angeln, irgendwo in der Ecke sitzt ein alter Indianer im Schneidersitz, der mit alledem nichts zu tun hat, und Jesse James reitet vorbei und sagt: Der Friedhof von Chicago ist doppelt so groß wie dieses Dogde City hier, aber Dodge City ist doppelt so tot.


    Ich hoffe deine physikalischen Eigenschaften lassen dich mindestens halb so lebendig da stehen!:wechlach: Wenn du schon Erbsen zählst, dann bitte auch "physisch"!:D



    Au weia, "physisch" natürlich!



    Obwohl das schon auch eine physikalische Komponente hat. Wenn doch im Ladenlokal keine Materie mehr ist...

  • Ich hätt ja sagen können "ontologisch nicht mehr wahrzunehmen"

    Das ist aber ein Widerspruch in sich. Eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist ontologisch immer wahrzunehmen. Ein Blick in das Handelsregister genügt.

    Daher gehe ich bei der folgenden Antwort davon aus, dass die Aussage des Handelsregisters mit der Aussage, welche Du als pysikalischen Existenz bezeichnest, nicht mehr kohäriert. Daraus muss geschlossen werden, dass für Dich mindestens eine Aussage falsch ist. Es bietet es sich daher an zu prüfen, ob die Aussagen auch dann inkohärent bleiben, wenn andere Personen an Deine Stelle treten. Dies kann praktischerweise der Mitarbeiter des Gewerbeamts sein, § 146 II (1) GewO i.V.m. § 14 I2 (3) GewO oder § 14 I3 GewO.

    Ferner kann auch eine leicht abgewandelte Aussage, d. h. zum Vermögen der Gesellschaft, durch den Mitarbeiter des Registergerichts geprüft werden, § 141a FGG. Möglicherweise kommt des Registergericht aber auch zu dem Ergebnis, dass zwar Vermögen vorhanden ist, die Gesellschaft jedoch aufgelöst wurde, dann hat das Gericht nach §§ 14 HGB, 79 I1 2.HS, 65, 67 GmbHG vorzugehen. Du kannst eine Tätigkeit des Gerichts nur anregen, welches dann von Amts wegen tätig wird. Damit besteht außerhalb von § 34 FGG kein Anspruch auf Mitteilung des Ergebnisses.

  • @Amun: Von der Rechtschreibung habe ich keine (!) Ahnung, richtig geschriebene Wörter sind entweder Glückssache, oder auf die Rechtsschreibhilfe zurückzuführen.

    Und da ich hier immer ohne die rote Unterkringelung auskommen muss :oops:

  • Was ist denn zu unternehmen oder evtl. beim Registergericht anzuregen, wenn eine GmbH ohne Insolvenz und ohne registerrechtlichen und gewerbeamtlichen Vorgang überall noch "lebend" eingetragen ist, schlichtweg physikalisch aber nicht mehr existiert, d. h. das Ladenlokal ist leer, das Unternehmen "gibt" es nicht mehr?

    Der Ehemann der Geschäftsführerin, der als Strohmann alles bei der GmbH in die Hand nahm, arbeitet mittlerweile als Arbeitnehmer woanders, die Geschäftsführerin selbst hat wohl noch eine Wohnadresse.


    ...
    Also, mit ... nicht mehr existent meine ich: es gab mal ein Ladenlokal, und jetzt sind dort nur noch leere Schaufenster. Kein Firmenschild mehr, keine Ware mehr da, keine Büromöbel, kein Telefon, keine Leute mehr; das Firmengelände mit Hof ist ohne PKW, der Wind weht durch brüchige Holzzäune, an denen Präriedisteln hängenbleiben, offene Türen quietschen in den Angeln, irgendwo in der Ecke sitzt ein alter Indianer im Schneidersitz, der mit alledem nichts zu tun hat, und Jesse James reitet vorbei und sagt: Der Friedhof von Chicago ist doppelt so groß wie dieses Dogde City hier, aber Dodge City ist doppelt so tot.



    In solchen Fällen leite ich (als Registergericht, wenn ich Kenntnis erhalte) das Verfahren zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit ein und mache eine Anfrage beim Finanzamt und bei der IHK, ob dort Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit der GmbH vorliegen bzw. ob Einwände gegen die Löschung bestehen.

    Dies aus der Erwägung heraus, dass eine GmbH, die kein Geschäftslokal und keine Gewerbe (mehr) betreibt, zwar Ausgaben (IHK-Kammerbeiträge, Steuern, Kontogebühren, ...) aber keine Einkünfte hat, irgendwann (oder bereits jetzt) vermögenslos ist.

    Ergibt sich, dass keine Vermögenslosigkeit festzustellen ist, kann aus meiner Sicht als RegG nichts weiter veranlasst werden, da auch eine "Briefkasten-GmbH" zulässig und nicht unüblich ist.

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