Hab noch ne Frage....
Folgender Fall vor dem Hintergrund des obigen Urteils...
Schuldner hat ein Fahrzeug, welches er aufgrund der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unbedingt benötigt; das Fahrzeug ist also unpfändbar, so dass es theoretisch nicht zur Insolvenzmasse gehört. Jetzt habe ich dem Finanzamt gegenüber mitgeteilt, dass das Fahrzeug unpfändbar ist und der Schuldner dieses weiterhin nutzt, habe es also quasi gegenüber dem Finanzamt an den Schuldner "freigegeben" (wir haben die Freigabe genutzt, weil vor Erlass des obigen Urteils das FA es nicht verstanden hat, dass der Schuldner das Fahrzeug weiternutzt und der TH nicht Steuerschuldner ist, sondern Schuldner die Steuern aus seinem pfändungsfreien Vermögen zahlt).
Nunmehr sagt das FA vor dem Hintergrund der obigen Entscheidung, dass der TH Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist. Die Steuerschuldnerschaft kann nur durch Abmeldung gem. § 14 FZV oder Ummeldung auf einen Dritten gem. § 13 FZV beendet werden.
Was macht Ihr in den Fällen, wenn das Fahrzeug unpfändbar ist und quasi nicht zur Masse gehört? Wie kann man die Steuerschuld umgehen?
Weiterhin verstehe ich das mit der Abmeldung nicht. Welcher Schuldner hat denn Geld, um das Fahrzeug hinterher wieder anzumelden bzw. wer findet denn einen anderen "Dummen", der das Fahrzeug auf sich anmeldet? Offenbar darf es ja wohl nicht wieder auf den Schuldner selbst zugelassen werden oder? Vor allem müsste doch der TH dann die Abmeldung übernehmen oder? Der Schuldner bezahlt doch nicht für Ab- und Anmeldung, wenn es eigentlich nicht notwendig ist
Vielen Dank....