Ehegatten als Kontoinhaber- §771 oder 765a ZPo für Freigabe des Einkommens ?

  • Immer wieder stellt sich bei uns folgendes Problem:
    1)Schuldner A und dessen Gatte B haben ein gemeinsames Konto, auf das auch beide Gehälter eingehen. Der Gläubiger des Schuldners A pfändet dieses. Begehrt wird die Freigabe des Einkommens des Gatten B, da dieser nicht Schuldner ist.
    Die Richter der Zivilabteilungen weisen Klagen des Gatten nach § 771 ZPo (Drittwiderspruchsklage) immer wieder ab und verweisen auf §765a ZPO.
    Meines Erachtens (als RPfl der ZV) fehlt dem Gatten dafür aber sowohl das Antragsrecht als auch das Rechtsschutzbedürfnis, ich würde nämlich wiederum auf § 771 ZPO hinweisen wollen.

    2)Dasselbe Problem stellt sich hier auch, wenn der Schuldner A Alleininhaber des Kontos ist und das Einkommen des Gatten auf dieses Konto eingeht. Ich frage mich, wann denn sonst wohl ein Fall des §771 ZPO vorliegen sollte?

    Wie werden diese Fälle an anderen Gerichten gehandhabt?

  • Ich würde auch eher von 771 ausgehen, der Kontoinhaber kann keinen 765a stellen, weil es nicht sein Geld ist, der Ehegatte nicht, weil er nicht Verfahrensbeteiligter ist. Da könnte man nur mal so ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Zivilklage provozieren, nur um zu sehen, was das LG dazu meint. Einstweilen (schließlich benötigen die Sch Geld) bleibt wohl nur der 765a.

  • Bei uns hat der nichtschuldende Ehegatte Pech. aus den von Irwis geschilderten Gründen gibt es keine Möglichkeit das Gehalt freizugeben.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

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