Löschung einer GmbH v.A.w.

  • Hallo,
    mir liegt eine Gewerbe-Abmeldung der Stadtverwaltung vor, wonach eine GmbH ihren Betrieb zum 31.08.2007 aufgegeben hat. Es sind zwei Geschäftsführer vorhanden, die gleichzeitig auch Gesellschafter sind. Ein Geschäftsführer wohnt in China, der andere hat sich mit unbekanntem Ziel nach Amerika (USA) abgemeldet.
    Nun meine Frage: Habe ich eine Möglichkeit, von Amts wegen vorzugehen? Mir schwebt ein Löschungsverfahren nach §§ 6 Abs. 1, 31 Abs. 2 HGB vor.
    § 6 HGB spricht zwar von Handelsgesellschaften, ist aber wohl nicht nur auf Personenhandelsgesellschaften, sondern auch auf Kapitalgesellschaften anwendbar.
    Vor einer Löschung würde ich das Finanzamt, die IHK und das Steueramt der Stadt anhören.

  • Hallo,

    warum willst Du die GmbH löschen? Wegen der Gewerbeabmeldung? Für die Existenz einer GmbH ist es nicht Voraussetzung, dass diese ein Gewerbe betreibt. Wegen des Auslands- bzw. unbekannten Aufenthalts der Gesellschafter / Geschäftsführer? M. E. ist dies auch im Zusammenhang mit der Gewerbeabmeldung kein Löschungsgrund.

    Liegen Anhaltspunkte für Vermögenslosigkeit vor, dann evtl. Amtslöschungsverfahren gemäß § 141a FGG. Eine GmbH nach §§ 31 II HGB, 141 FGG zu löschen kommt m. E. allenfalls dann in Betracht, wenn diese nach Auflösung bereits vollständig abgewickelt ist (einschließlich Einhaltung Sperrjahr etc.) und lediglich die Anmeldung des Erlöschens aus irgend welchen Gründen vom Liquidator nicht erlangt werden kann.

    In Deinem Fall würde ich - ehrlich gesagt - den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen, zutreffendenfalls einen kurzen Vermerk fertigen, dass keine Anhaltspunkte über Vermögenslosigkeit vorliegen und die Akte wieder weghängen lassen (oder im Zweifel Richtervorlage zur Prüfung Vermögenslosigkeit - je nach Bundesland).

  • Wie RitaGress.

    Wenn Löschung, dann nur nach § 141a FGG bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die ermittelt werden wollen/müssen, evtl. über Anfrage bei Finanzamt oder IHK.

    Lassen sich diese Anhaltspunkte nicht feststellen: Weglegen/Zurücklegen/...

  • Danke für die Hinweise.
    Ich werde einen Aktenvermerk anbringen und die Akte ins Archiv (ruhende Akten) geben.

  • Das Verfahren nach § 141 a FGG interessiert mich zur Zeit auch gerade sehr. Ich stecke noch im Studium, Ziel: "Notarfachwirtin"

    Wenn es in der Tat nach einem solchen Verfahren zur Löschung kommt und diese Löschung nach § 141 a FGG auch im Handelsregister eingetragen ist, dann hat eine Liquidation nicht stattgefunden. Die Firma ist nach außen zumindest erloschen. Und die Verbindlichkeiten der Firma sind erloschen.

    Stellt sich nun heraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung noch Vermögen vorhanden war, ... was passiert dann.

    Ich habe wirklich die § 60 GmbHG und 66 GmbHG und 131 HGB rauf und runter gelesen und auch die Kommentare. Jetzt schwirrt mir nur noch der Kopf.

    Im GmbHG-Kommentar (Becksche Kurzkommentare) stand irgendwo (habe ich jetzt nicht vorliegen), dass ein Liquidator zu bestellen ist, denn durch diese Eintragung ist zumindest ein Auflösungsgrund eingetreten (§ 131 II Ziff.2 HGB).

    Irgendwo stand auch weiter, dass es nach Löschung der GmbH "nur" eine Nachtragsliquidation sein soll.

    Woanders stand wieder: im Falle von Löschung nach 141 a FGG ist eine Erstliquidation.

    Was ist es denn nun?

    Es geht mir konkret um die Frage: Wenn nun eine Erstliquidation mit allen gesetzlichen Regeln vorliegt, dann muss doch wohl auch die Veröffentlichung (Gläubigeraufruf) raus. Aber mit der Löschung sind doch die Verbindlichkeiten erloschen.

    Bei dem FGG VErfahren sind von diversen Stellen Auskünfte einzuholen.
    Die IHK sagt, nix mehr gehört von der Firma, die Stadtverwaltung sagt, keine rückständigen Steuern - Grundbesitz auch nicht vorhanden - und Finanzamt findet soweit auch alles okay. Dann kommt der Beschluss zur Löschung gem. § 141 a FGG und weg ist sie - die Firma.
    Und hat tatsächlich noch irgendwie Vermögen, z. B. als phG einer KG.

    Die GmbH ist damit parteifähig geblieben, sie ist nur "kopflos" und nicht handlungsfähig.

    Dennoch wird doch dieser Löschungsvermerk nicht wieder rückgängig gemacht, oder geht das etwa doch?

    Diese Begriffe Liquidation und Nachtragsliquidation kriege ich auch nicht auseinander, zumindest nicht in diesem Fall.

    Denn in Bezug auf eine Liquidation, Löschung und dann noch mal Nachtragsliquidation - beispielweise wegen eines Rechsstreits - das habe ich alles soweit ganz gut verstanden.

    Hat einer die Zeit und die Muße, mir hier auf die Sprünge zu helfen?

  • Es geht hier m.E. um den Spagat zwischen Gläubigerschutz und Schutz des Rechtsverkehrs.

    Vielleicht helfen dir folgende
    Entscheidungen
    BayObLG: B. v. 4.6.1997, 3 Z BR 44/97, NJW-RR 1998 S. 613;
    OLG FFM: B. v. 4.8.1997, 20 W 359/96, NJW-RR 1998 S. 612
    und B. v. 10.10.2005, 20 W 289/05, FGPrax 2006 S. 83;
    OLG KA: B. v. 10.8.1999, 14 Wx 24/99, NJW-RR 2000 S. 630;
    KG: B. v. 6.7.2004, 1 W 174/04, Rpfleger 2005 S. 31
    und B. v. 4.4.2006, 1 W 272/05, NJW-RR 2006 S. 904
    und B. v. 30.1.2007, 1 W. 214/06, NZG 2007 S. 430;
    OLG Köln: B. v. 5.11.2004, 2 Wx 33/04;
    BAG: B. v. 19.9.2007, 3 AZB 11/07, NJW 2008 S. 9
    und Aufsatz
    Peter-Hendrik Müther, 'Die Löschung juristischer Personen wegen Vermögenslosigkeit - Ein Problemkind der Praxis?", RPfleger 1999 S. 10
    weiter.
    Die fettgedruckten sind m.E. recht aussagekräftig hinsichtlich deiner Fragen

  • Genau dieser Spagat ist mein Problem. Es fällt einem schwer, hier den entscheidenden Aspekt zu finden, nachdem das eine gegen das andere abgewogen wird.

    Und als Anfänger im Gesellschaftsrecht hat man es dann doppelt zu schwer.


    Deswegen besonders viel Dank, ich habe von der Literatur im Moment nicht viel zu Hause, habe mir aber die Urteile über das Internet gekauft. Da hat man ja wenigstens Anhaltspunkte oder eben mal ein Beispiel.

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