Prüfen der Forderungsaufstellung.....

  • Hallo zusammen.......seit einiger kurzer Zeit habe ich ein halbes Dezernat Pfänder zu beackern......

    ....darf ich die Vollstreckungsprofis hier im Forum mal fragen, wie ihr das so mit der Prüfung der Forderungsaufstellung haltet ?.......worauf achtet ihr da besonders...?...ist das überhaupt auf Dauer zu schaffen, jede Forderungsaufstellung akribisch zu prüfen und dann ggf. auch konsequenterweise zu beanstanden......?......oder wird das in der gängigen Praxis eher vernachlässigt, weils kaum zu schaffen ist....und es sich bei den Forderungen ja eh nur um angebliche Forderungen des Gläubigers handelt....?

    Gruß

    Langmaack

  • Selbstverständlich ist die Forderungsaufstellung gründlichst zu prüfen ;) , nach kurzer Zeit wirst du bei bestimmten Kunden immer die gleichen Auflagen schreiben. Sehr beliebt derzeit Kosten für die Einigung über Raten, dubiose Bankgebühren und Auskunftskosten. Immer beliebt bei den Krämern, Seh-enden und seiner Truppe ist eine vom Titel abweichender Kostenzins. Das sind zwar nur Minimalstbeträge, aber warum ändert der seinen Textbaustein nicht?. M. und Helfer machen gern mal monatliche Kontoführungskosten fürs eigene Konto geltend.
    P.S. Die Liste liesse sich beliebig verlängern. :teufel:

    Ob du nun ein Brif an den möglichen Drittschuldner X beanstandest, wird irgendwann von dem Aktenberg abhängen, der noch vor die liegt.

  • Danke Erzett..

    ...ich denke die ungefähre Marschrichtung ist klar geworden.......gibts irgendwo eine gute Quelle, wo ich all das nachlesen kann......ich hab das im Stöber noch nicht entdecken können?

  • Mein Vorgänger im Amt sagte was von einer BGH-Entscheidung, dass die Vollstreckungskosten nicht im Einzelnen zu prüfen sind, sondern es genügt, die Plausibilität zu prüfen.
    Hab diese Entscheidung aber nirgends gefunden. (Wär ja auch zu schön.)

    Wer weiß, obs die überhaupt gibt??

  • Oh ja....die Entscheidung hätt ich auch gern mal in Händen......die würd ich mir wahrscheinlich einrahmen und an die Wand hängen.....

  • Ich (hab 1 Jahr Pfänder ganztags gemacht) schließe mich Erzett an. Die Forderungsaufstellung hab ich immer geprüft. Man kennt nach kurzer Zeit seine Pappenheimer und weiß worauf man schauen muss.
    Hatte dann meine Standard-Teilzurückweisungsbeschlüsse und los konnte es gehen. Auf die ist dann zumeist (99% ) nichts gekommen. Und Standard- ZwVFG gabs auch...

    Wenn Du Tipps brauchst, melde Dich (mir fehlt das pfübsen irgendwie :eek: )

  • Eine Prüfung ist man als sachlich unabhängiges Gericht dem Schuldner schon schuldig. Sonst machen die RAe was sie wollen, und ich find`s immer wieder erstaunlich, daß nach Monierung plötzlich eine Menge Kosten, die nicht belegt worden sind, zurückgenommen werden. Im Übrigen handelt es sich meistens sowieso um Standardfälle, für die man sich gleich ZwVfgen. anlegt.

  • Hallo Langmaack:

    begehrt der Gl. den Erlass einesPfüb wegen einer (Rest)forderung, so hat er dem Vollstreckungsgericht eine überprüfbare Forderungsaufstellung einschl. sämtlicher Belege über die bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung vorzulegen Rpfl. 1987, 318 LG Paderborn

    Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, die rechnerische Richtigkeit und damit die Bestimmtheit der geltend gemachten Vollstreckungsforderung zu überprüfen, dies gilt insbesondere deshalb, weil der Schuldner von der Pfändung vorher nicht verständigt wird. Der Schuldner soll nicht Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sein, ohne dass nicht die zu vollstreckende Forderung auf ihre Notwendigkeit geprüft ist.

    Die Prüfungspflicht entfällt nur, wenn die Kosten nach 788 festgesetzt sind, da dann die Notwendigkeit dieser Kosten bereits überprüft ist.

    Gruß Guppy

  • @ Clau:
    Diese Standard-Teilzurückweisungsbeschlüsse ... die stellst du aber nicht zu, oder??

    Wenn ich mir überlege, welche Kosten da bei uns plötzlich anfallen würden... also wir stellen sie nicht zu - oft gibts auch gar keine Zurückweisung, sondern ich streiche alles Fehlerhafte einfach raus. Und in 99% der Fälle beschwert sich auch da keiner. :)

    Ist wohl nicht ganz korrekt so, aber es stört keinen.

  • Zitat von umai2



    Wenn ich mir überlege, welche Kosten da bei uns plötzlich anfallen würden... also wir stellen sie nicht zu - oft gibts auch gar keine Zurückweisung, sondern ich streiche alles Fehlerhafte einfach raus. Und in 99% der Fälle beschwert sich auch da keiner. :)



    Die sind ja auch froh um jedes Antwortschreiben, was sie einsparen. NEIN. Gerade bei dubiosen Kosten muß es möglichst aufwändig werden, irgendwann nehmen sie die Kosten dann raus. Selbst wenn der RA schreibt, daß beanstandete Kosten herausgestrichen werden können, kriegt er von mir ne nette kleine Auflage. Er hat einen konkreten Sachantrag zu stellen. und darüber wird entschieden.

  • Unsre Anwälte zu erziehen hab ich versucht. (z.B. bzgl der Angabe variabler laufender Zinsen über Basis statt Festzins)

    Bei denen es funktioniert, die haben ihre Sachen jetzt korrekt. Bei andren ist es zwecklos - und da bin doch auch ich dran interessiert, den Aufwand niedrig zu halten. Für jeden kommt irgendwann der Punkt wo er resigniert.. :(

  • Zitat von umai2

    Unsre Anwälte zu erziehen hab ich versucht. (z.B. bzgl der Angabe variabler laufender Zinsen über Basis statt Festzins)

    Bei denen es funktioniert, die haben ihre Sachen jetzt korrekt. Bei andren ist es zwecklos - und da bin doch auch ich dran interessiert, den Aufwand niedrig zu halten. Für jeden kommt irgendwann der Punkt wo er resigniert.. :(




    Also ich streich Kosten in überschaubarem Rahmen raus und teil dem Gläubiger dies bei der Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen mit. Bis jetzt gabs da keine Probleme. (auch wenns nicht ganz korrekt ist).

    Zwischenverfügungen gibts regelmäßig dann, wenn immer wieder versucht wird, bereits beanstandete Kosten beizutreiben (z.B. bei den Firmen aus Heuchelheim - nomen est omen)

  • Tröste dich, guppy, selbst wenn du bestimmte Kosten schon mal mit Beschluß zurück gewiesen hast, sind sie beim nächsten Mal wieder drin. :eek:

  • @umai2:

    Doch, die TZW-Beschlüsse hab ich immer zugestellt, mit EB halt, nicht mit PZUs. Die waren ja fast alle durch RAs vertreten.

    Mir hat mal ein Drittschuldner (örtliche Bank) erzählt, dass die Kosten, die ich beim PfüB raugestrichen hab, plötzlich bei den Schlussforderungsaufstellung, die die Bank beim Gl anfordert, wenn mal was zu holen ist, urplötzlich wieder drin sind. Das ist der Abschluss. Eigentlich sollten wir Vollstreckungsrpfls mal unsere Lieblings-Gl :aufihnmit

  • Hallo,

    muß mich mal wieder von der anderen
    Front melden...

    Die Forderungsaufstellungen der RA-
    Kanzleien sind im Vergleich zu Forde-
    rungsaufstellungen der Inkassounter-
    nehmen bzw. der die Inkassounterneh-
    men vertretenden RA's ja richtige
    "Engelein".

    Vertreten in unserer Kanzlei u.a. auch
    mal einen Schuldner, der von Inkassos
    die Aufstellungen mitbringt.

    Da ist ja wahrlich alles untergebracht.

    Es verwundert, daß da die Kosten für
    das Mittagessen des Sachbearbeiters
    beim Inkassobüro nicht beinhaltet sind!!!
    Scherz...

    Auf jeden Fall kann da immer ein Menge
    rausgestrichen werden (ganz zu schweigen
    von verjährten Kosten und Zinsen).

    Wenn wir hier einen Pfüb einreichen, wollen
    wir ja auch, daß er gleich "durchgeht" und
    würden nicht das Risiko eingehen, mit irgend
    -welchen Positionen zu "tricksen".

    Gruß Uffi

  • Fiat justitia Uffi,

    ein Lob an Eure Kanzlei; wenn ich super übersichtliche und ehrliche Forderungsaufstellungen eingereicht bekomme, mach ich mir gerne die Arbeit und teil meine Freude dem RA mit.:)

  • UffI:
    Die Verjährung muß der Schuldner einwenden, die hat das Vollstreckungsgericht nie von Amts wegen zu beachten....

  • Noch ne Frage: Wenn in der Forderungsaufstellung ein Fehler von 4 Cent ist (der sich dann auch auf die aufgestellten Zinsen auswirkt), verlangt ihr neue Forderungsaufstellung oder korrigiert ihr selbst..?Dann müsste man ja auch die Zinsen ändern...

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