Nun fragt das Publikum

  • Eigentlich müsste ich mich für mich schämen :oops:, aber ich weiss es wirklich nicht:

    Mutter von Kollegin ist verstorben. Sie will nun einen Erbschein und wendet sich vertrauensvoll an den Rechtspfleger, damit dieser folgende Frage beantworten kann (Dass er das nicht kann, manifestiert sich in diesem Thread)

    1) Ist der Erbscheinsantrag in NRW vorschusspflichtig, d.h. muss sie zur Zahlstelle und einzahlen, oder erhält sie eine Rechnung, die sie dann per Überweiszung bezahlen kann ?

    2) Wie wird der Wert ermittelt ? Klar, die Kontostände sind bekannt, aber da ist auch noch Wohnungseigentum, der Wert ist nicht bekannt.

    Ich weiss, blöde Frage, aber was tut man nicht alles für sein Personal :gruebel:

  • Ne, aber ich brauce den wohl nicht sofort und die Kollegin muss erstmal suchen, da das ERstbezug in den 50ern war.

    Tja und die Unterlagen müssen erstmal gesichtet werden.

    Der Fall ist relativ einfach: Eine Tochter und letzter Elternteil, aber da man ja nicht so gern mit Gerichten zu tun hat :wechlach::wechlach:ist wieder Personalführung angesagt.

  • Bei unserem (in NRW liegenden) AG wird
    a) kein Vorschuss erhoben
    b) im Regelfall der Wert "geglaubt", der im Wertermittlungsbogen von den Beteiligten aufgrund eigener Schätzung angegeben wird.

    Life is short... eat dessert first!

  • Mein bescheidener (mache kein Nachlassachen) Kenntnisstand:

    1. Früher wurde der Erbschein nur gegen Vorschuss erteilt Heute (leider) nicht mehr, d.h. es gibt nach Erl. eine Sollstellung mit Rechnung.

    2. Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert. Kosten werden vom mittl. Dienst erhoben und berechnet. Als Grundlage für den Wert dient das vom Ast. auszufüllenden (wird vom Nachlassgericht übersandt) Formular NS 17. Sofern dem Ast/Kostenschuldner gewisse Werte (z.B. zum Grdbs.) nicht bekannt sind, mag er sie nach besten Wissen (und Gewissen) schätzen. Gutachten o.ä. sind nicht erforderlich. Der mittlere Dienst übernimmt diese Angaben dann für die Kostenrechung, sei denn, er hat Anzeichen dafür, das die Angaben (aus welchem Gründen auch immer) nicht stimmen (können). Unsere KBin rechnet dann gern selbst nochmal nach...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das Gericht kann für den Erbschein Vorschuss fordern, wenn es das für erforderlich hält (§ 8 Abs.2 KostO), z.B. Kostenschuldner wohnt im Ausland oder Wert ist sehr hoch oder ähnliches. In der Praxis wird selten davon gebrauch gemacht. Die Wertermittlung wird bei den Gerichten tatsächlich mehr "gefühlsmäßig" erfasst. Gesetz ist, was der Erbe angibt. Hier sind Fehler vorprogrammiert. Ein Blick in § 13 IV KostVffg. hilft vielleicht weiter. Man kann sich also zunächst mit einer vorläufigen Wertangabe begnügen, dann ggf. im Grundbuch "nachermitteln". Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Falschangaben, wird sogar die übliche Nachforderungsfrist außer Kraft gesetzt (§ 15 Abs.1 Satz 2 KostO).

  • Ne, die Kollegin ist schon ehrlich. Sie hat im Gegenteil Angst, zuwenig anzugeben. Und da sie ja meine Bearbeitungsweise bei der PKH kennt, fürchtet sie, dass sie Ärger bekommen könnte :teufel:

    Erstmal vielen Dank und ich finde das Forum immer wieder super ! :daumenrau

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