Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung

  • Hallo zusammen,
    wie handhabt ihr das?
    Ich habe jetzt so nen Antrag. Der Pappa ist irgendwo unbekannt. das Kind will den neuen Namen haben. Das JA ist dafür. Die Gründe sind: es ginge dem Kind wohl besser; das Kind will seinen Freunden nicht immer erklären ,üssen, weshalb es anders heißt. Also kurz um: es reicht nicht. Werde wohl ablehnen.

    Hört ihr Kind und Mutter persönlich an? Und was ist mit dem leiblichen Vater? Sollte ich diesen nicht auch hören ? Ich weiß aber leider nicht, wo er ist.
    Das Kind wird übrigens dieses Jahr 17, hat aber nur einen IQ von 70.
    Ich selbst hatte noch nie ein solches Verfahren. Meine Vorgänger haben keine persönlichen Anhörungen vorgenommen.
    Gleichzeitig hat das JA noch die Regelung der elterl. Sorge vorgeschlagen. Da der Vater ja weg sei, käme Ruhen oder Übertragung des alleinigen Sorgerechts in Betracht. M.E. ist der Übetragung den Vorzug zu geben.

    Wie würdet ihr hier verfahren?

  • Zur Einbenennung: Das Kind kann nach dem Eintritt der Volljährkeit seine Namesänderung selbst betreiben. Das eine Jahr wird es wohl noch "überstehen".

    Zur elterlichen Sorge: Ich würde die Feststellung des Ruhens vorziehen, weil man beim Entzug der elterlichen Sorge (und darauf läuft es ja hinaus) sofort Probleme mit der Verfahrensbeteiligung des Vaters bekommt.

  • Danke,
    ich werde sie mir mal durchlesen.
    Mal schauen, was die Richterin/ der Richter bevorzugt.

    Also würdet ihr auchohne Anhörung das Gesuch ablehnen?

  • Einen 17-jährigen sollte man unabhängig von der bestehenden Entscheidungstendenz in jedem Falle persönlich anhören. Das gleiche gilt für die Mutter als gesetzliche Vertreterin. Und vielleicht kann der Anhörungstermin ja auch dazu dienen, die Beteiligten zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen.

  • Ahhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh. Gute Idee!!!!!
    Frau Sowieso , nehmen sie ihren Mist zurück. Dann bleibt es billiger!
    So werde ich es machen!

  • Zitat von juris2112

    Einen 17-jährigen sollte man unabhängig von der bestehenden Entscheidungstendenz in jedem Falle persönlich anhören...


    Nach bisher einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung hat immer eine persönliche Anhörung stattzufinden. Je nach OLG riskierst Du sonst bei einer Beschwerde die Aufhebung wegen eines groben Verfahrensfehlers mit Zurückverweisung.

  • Zitat von Diabolo

    Gleichzeitig hat das JA noch die Regelung der elterl. Sorge vorgeschlagen. Da der Vater ja weg sei, käme Ruhen oder Übertragung des alleinigen Sorgerechts in Betracht. M.E. ist der Übetragung den Vorzug zu geben.



    Es ist auch zu beachten, dass bei gemeinsamer elterliche Sorge für die EInbenennung eine Richterzuständigkeit besteht, jedenfalls nach Bamberger/Roth.

  • Nach § 1628 BGB kann das F-Gericht bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Funktional zuständig ist der Richter.
    Ist die Entscheidung übertragen, geht es im Rahmen des § 1618 BGB los, da ist der Rechtspfleger zuständig. Insoweit halte ich die o. zitierte Fundstelle für ungenau.

    Im übrigen ist § 1618 BGB keine Angelegenheit der gemeinsam auszuübenden elterlichen Sorge.
    Der Elternteil, dem die elterliche Sorge .... gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte können dem Kind, das...., ihren Ehenamen erteilen.
    Es genügt also die Erklärung des einen Elternteils und seines jetzigen Ehegatten.

    Deshalb ist die o. g. Fundstelle auch inhaltlich falsch.

  • Das mag alles sein. Ich halte diese Auffassung von Bamberger/Roth auch nicht für unbedingt glücklich. Aber so lange das nicht obergerichtlich geklärt ist, sollte man auf Nummer sicher gehen. Also lieber den Richter entscheiden lassen, da sein Beschluss auch wirksam ist, wenn eigentlich der Rpfl. zuständig gewesen wäre, umgekehrt aber ja bekanntlich nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn man sich den Wortlaut des § 1618 BGB auf der Zunge zergehen lässt, braucht man keine obergerichtlichen Entscheidungen.
    Nochmals:
    Der eine Elternteil (zusammen mit dem neuen Ehepartner, der natürlich nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann) erteilt mit Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Kind den neuen Ehenamen.
    Hierzu bedarf er nicht der Mitwirkung im Sinne des § 1629 BGB, sondern der u. U.ersetzungsfähigen Zustimmung des namensgebenden Ex-Ehegatten im Sinne des § 1618 BGB.

    Wäre die Mitwirkung im Sinne des § 1629 I2 BGB erforderlich, könnte der eine Elternteil gar nicht (ohne Mitwirkung des anderen Elternteils) die Namenserteilung in Angriff nehmen, der 1618 BGB hätte einen ganz anderen Wortlaut. Es gäbe keine Ersetzungsmöglichkeit bei gemeinsamer elterliche Sorge.

    Für mich ist demnach die Erteilung des neuen Familiennamens kein Akt der gesetzlichen Vertretung, sondern ein Akt sui generis.

  • Akt sui generis - ist das Kama Sutra?! :wechlach:

    Aber mal ernsthaft:
    Ich kann die Argumentation ja durchaus nachvollziehen und finde sie sogar schlüssig. Aber die beste (eigene) Argumentation nützt mir leider wenig, wenn es darum geht, ob meine Entscheidung vor dem OLG Bestand hat, wenn z.B. der Beschwerdeführer eine Kommentarstelle anführen kann und ich lediglich mit dem Gesetzestext dagegen halten kann.

    Nochmals ausdrücklich:
    Ich persönlich halte die von Bamberger/Roth vertretene Auffassung auch nicht für überzeugend. Ich denke aber, dass ich im Moment mangels gewichtiger Argumente (in Form von Rechtsprechung oder Litaraturmeinungen) auf meiner Seite nicht daran vorbei kann - zumal unsere F-Richter die ihnen von mir zugeschriebenen Verfahren ja auch ohne weiteres übernehmen.

    Ulf

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  • Zitat von Wer will ihn wissen

    sui generis = eigener Art, eigener Gattung


    Danke für die Aufklärung! :D

    :huldigen: :hetti:

    Ulf

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  • Und heute schreibt die Mamma mir auf die Terminsladung zur Anhörung, dass sie einen Dolmetscher ( für die Tochter ) und PKH will!!!!

    Habt ihr da Efahrung?
    Die Mutter kann doch übersetzen.

  • Ich habe keine Erfahrungen mit Dolmetscher. Deren Bestellung ist aber kein Problem. Ich verließe mich nicht auf die segensreich tätige Mama, deren Übersetzungskünste in allen Ehren. Die erzählt doch unprüfbar alles so, wie es ihr in den Kram passt.

    Fall aus der Praxis:
    Mutter Russlanddeutsche, Vater Russe, angeblich Schläger, Alkoholiker, Verbrecher, sitzt angeblich irgendwo ein (Wo? Unbekannt), Mutter ist geschieden, heiratet neu; Familienname ist der Name des Ehegatten. Das Kind ist nunmehr so gepeinigt, einen hiervon abweichenden Namen zu tragen, dass es einbenannt werden will. Schriftlicher Antrag über Anwalt kommt. Dieser wird belehrt über "die Erforderlichkeit" verbunden mit der Bitte, als Anknüpfungspunkt doch die Pein näher zu schildern und möglichst ein ärztliches Attest beizubringen. Keine Reaktion. Erinnert. Keine Reaktion. Nochmals erinnert. Keine Reaktion. Zurückweisung. Mutter ruft an, ganz entsetzt. Sauerei sei das. Wie solle sie denn "die Erforderlichkeit" nachweisen? Das sei ja alles Quatsch. Beizubringen war ihr nichts. Verweis auf Rechtsmittel, einzulegen bei OLG.

    Ein typischer Fall. Ich empfehle Abwürgung im Vorfeld. Nicht die Mutter, das Verfahren.

  • In der Regel ist PKH mangels Erfolgsaussicht aufgrund der strengen Maßstäbe des BGH für den Ast. zu versagen. Zumal ja in Deinem Fall bisher wirklich keine guten Gründe vorgetragen wurden.

    Ulf

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  • Ja stimmt. Danke! Ich will ( siehe oben) eigentlich nur anraten, den Antrag zurückzunehmen.
    Hab jetzt geschrieben, dass es kein Dolmetscher brauche. Mal sehen. In wenigen Tagen habe ich den Termin!

  • Nun die Zeit schreitet voran und der Anhörungstermin steht vor der Tür. Hatte sowas ja noch nie. Wie verfahrt ihr in der Praxis so? Habt ihr ein Musterfragenkatalog? Führt Ihr Protokoll oder wie läuft das jetzt?
    Ich dachte ich rede ein bißchen mit Mamma und Tochtr und erörtere den JA Bericht und rege dann die Rücknahme des Antrages an.

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