Dringend! Gebührenwert für Rechtsanwalt!

  • Hallo liebe Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen,
    ich mache ein Fernstudium zur Rechtsfachwirtin und habe ein Problem bei der Berechnung des Gebührenwertes für den Rechtsanwalt - ich hoffe jemand kann mir helfen. :confused: Folgender Sachverhalt:

    Klage über Zahlung einer monatlichen Rente in HÖhe von 300,00 € sowie Schadenersatzanspruch in Höhe von 4500 €. Der Schadenersatzanspruch wird in der ersten Instanz von dem Beklagten anerkannt. Im Schlussurteil steht dann: Anspruch wird in Höhe von 200,00 € zuerkannt.

    Die Klägerin legt ordnungsgemäß Berufung ein, ohne Anträge zu stellen. Der Beklagte legt auch Berufung ein, diese aber verspätet, so dass sie wohl als Anschlussberufung zu werten ist.

    Nun die Frage: Es soll ein Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG formuliert werden - nur nach welchem Gebührenwert????

    Ich habe mir Gedanken gemacht, bin mir nicht sich bei 2 Varianten die es meiner Meinung nach sein könnten.

    Also grundsätzlich bemessen sich die Gebühren ja nach dem GKG, hier würde ich nun zunächst § 47 GKG nehmen: Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Stellt dieser jedoch keine Anträge bestimmt sich der Wert nach der Beschwer. - also hier die Beschwer der Klägerin.
    So nun würde ich weitergehen nach § 45 Abs. 3 GKG, dass wechselseitige Rechtsmittel zu addieren sind. - also dann Gebührenstreitwert aus den beiden Beschwerwerten.
    Ist das richtig???? :confused:

    2. Variante: So wie oben, nun würde ich jedoch meinen, dass hier eine Besonderheit vorliegt, weil der RA des Beklagten nicht beauftragt war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen (er wusste ja noch gar nicht dass sie auch Berufung eingelegt hat) - dann würde ich auf § 2 RVG, dem Auftrag des Rechtsanwalts abstellen...

    Was ist denn nun richtig? Beide Varianten sind einleuchtend..
    Ich hoffe es kann mir hier jemand helfen... Ich danke schon mal!

  • Moin, moin
    die 2. Variante halte ich nicht für richtig. Zum einen: woher kennen Sie den Auftrag des RA? Vielleicht hat sein Mandant ihm schon nach dem Urteil gesagt, er soll auf jeden Fall Anschlussberufung einlegen, wenn der Kläger ins Rechtsmittel geht. Und dann hat er mit der Kanzlei des anderen RA telefoniert und erfahren, dass seitens des Klägers Berufung eingelegt worden ist. Also hatte er doch den Auftrag, Berufung einzulegen und damit auch den Auftrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Zum anderen richtet sich das Honorar ja nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (§ 2 RVG). Und das ist hier die Einlegung der Berufung - davon muss man meines Erachtens ausgehen.

    Im Festsetzungsverfahren wird doch nur die tatsächliche Tätigkeit des RA geprüft und nicht, ob sein Mandant ihm dafür auch einen Auftrag erteilt hat. Wenn der RA tätig war, muss man davon ausgehen, dass er den entsprechenden Auftrag hatte, zumindest über Duldung des Mandanten.

    Mir scheint Ihre 1. Variante die richtige.

    Grüße

  • Vielen Dank erstmal für die Antwort.

    Nochmal: Beide RA´e waren beauftragt, Berufung einzulegen, leider kam die Berufung des Beklagten zu spät an, deshalb ist sie meines Erachtens als Anschlussberufung zu werten. Die Klägerin nimmt schließlich ihre Berufung zurück, deshalb wird die Anschlussberufung letztendlich vom Gericht als unzulässig verworfen.

    Mal rein praxisnah - wäre es nicht ungerecht, wenn der Mandant jetzt ne saftige Rechnung bekommen würde (mehr als das doppelte an GW), nur weil die Klägerin auch Berufung eingelegt hat?

    Ich bin mir weiterhin sehr unschlüssig - danke für weitere Antworten!

  • nur kurz nachgefragt: seit wann hat Praxisnähe etwas mit Gerechtigkeit zu tun?

    Und wieso soll es ungerecht sein? Der Beklagte beauftragt seinen RA, die Verurteilung rückgängig zu machen. Und wenn dann der Kläger auch mit dem Urteil nicht einverstanden ist und eine höhere Verurteilung zu erreichen versucht, muss sich der Beklagte doch dagegen wehren. Er hätte es ja auch mit seiner Verurteilung in der ersten Instanz beendet sein lassen können. Dann hätte er sich nur gegen die Berufung des Klägers wehren müssen. Ich sehe also keine Ungerechtigkeit.

    Grüße

  • Ja da sagen Sie es doch! RA bekommt genau dafür Gebühren, wofür er auch tätig war! Er hat lediglich die Berufung (die als Anschlussberufung zu werten ist) eingelegt. Das wars. Also kann er die Gebühren ja doch dann nur über seine Beschwer verlangen... :confused: Was ja dann auch nur so viel ist, über das er beauftragt wurde..

  • aber sollte er nicht auch gegen die vom Kläger eingelegte Berufung streiten? Ohne gegen diese Berufung vorzugehen hat doch die Weiterverfolgung der eigenen Auffassung nach Abänderung des Urteils zugunsten des Berufungsbeklagten keinen Sinn. Mit seinem eigenen Berufungsantrag macht er doch deutlich, dass es ihm darum geht, dass der Kläger gar nichts bekommt, also schon gar nicht mehr als ihm erstinstanzlich zugesprochen wurde.

    Ich meine, dass die Verfahrenshandlungen nur so ausgelegt werden können. Aber ich räume ein, dass ich das nicht geprüft habe. Vielleicht gibt es ja doch Rechtsprechung dazu. Oder kennt sich ein anderer Mitstreiter besser aus? Der Fall nicht alltäglich, aber auch nicht unrealistisch. Es wird ihn schon mal gegeben haben.

    Grüße
    RA Simon

  • Die Parteien legen ja unabhänig voneinander Berufung ein (die eine wird eben durch das Fristversäumnis eine Anschlussberufung) - also wissen die beiden ja nicht, dass die andere Partei auch Berufung eingelegt hat, somit kann der RA des Beklagten nicht einmal tätig werden, er hat ja auch nicht beantragt die Berufung zurückzuweisen - wie auch, er wusste nichts davon!
    Der Fall ist wirklich ziemlich schwierig, in unserer Lerngruppe rauchen auch schon die Köpfe! Beide Varianten klingen irgendwie auf ihre Art und Weise gut! Ich habe gehofft, dass uns hier jemand helfen kann!
    Vielleicht ist hier irgendwo ein Kostenbeamter, der mal preisgibt, wie er in dem Fall den GW festsetzen würde...

    Vielen Dank

  • Hallo (ich bin eine der Mitstreiterinnen :confused:)

    Ich denke es geht um das Wesen der Anschlußberufung, wenn sich jemand anschließt - und somit in der Berufungsinstanz tätig ist - ist er auch in der (Haupt-)berufung beauftragt. (aber so ganz hab ich die Anschlußberufung nicht verstanden)

    Seit RVG geht es nicht mehr um die Tätigkeit an sich (die ist nur für die Gebührenhöhe ausschlaggebend) sondern nur um die Beauftragung.

    Und die Fairness, die du anspricht, ist doch genau der Knackpunkt. Wenn die Berufung durchgehen sollte, ist der Berufungsbeklagte (Anschlußberufungskläger) ja wieder höher beschwert, nämlich mit dem Ausgangswert.

    Es gibt ein paar wenige Urteile, die aber nicht ganz auf das Problem der (evtl. fehlenden) Beauftragung eingehen, sondern mehr um die Kostentragungspflicht. :oops:

  • Kann denn hier wirklich niemand helfen? :hoffebete

    Ich werde dann wohl doch letztendlich auf den Auftrag gem. § 2 RVG abstellen und dies als eine Besonderheit akzeptieren... :) :confused:

  • nix, da wir werden das jetzt nicht einfach "Lösungskonform" nach dem bekannten Auftrag schreiben.

    Kann mir denn mal jemand die Anschlußberufung an sich erklären...?
    Wenn "anschließen" im Sinne der deutschen Sprache das selbe bedeutet wie in der ZPO, dann bedeutet es ja, daß die Anschlußberufung zusätzlich zur Berufung läuft und gem. 45 GKG - da gegenläufig - zusammenzurechnen sind.

    Wen ich gute, bis sehr gute Argumente für meinen Weg habe, werde ich auch den Korrektor überzeugen können :yes:

  • Anschlussberufung

    Antrag des Berufungsbeklagten innerhalb einer Berufung, durch die auch eine Berufungsabänderung zu Lasten des Berufungsklägers ermöglicht wird.

    Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung des Gegners anschließen, selbst wenn er ursprünglich auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Ziel einer solchen Prozesshandlung ist es, das durch die Bindung des Gerichts an die Anträge des Berufungsklägers bestehende Verbot der Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils (reformatio in peius) zu Ungunsten des Berufungsklägers auszuhebeln. Durch die Anschlussberufung ist das Gericht verpflichtet, das Urteil auch in Hinblick auf die den Berufungskläger begünstigenden Rechtsfolgen zu überprüfen.
    Sowohl für das zivilgerichtliche und arbeitsgerichtliche, als auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist die Anschlussberufung geregelt.

    Die Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn und unterliegt deshalb auch nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung. Sie ist nur befristet bis einen Monat nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift an den Berufungsbeklagten zulässig. Sie muss schriftlich eingereicht und gleichzeitig begründet werden.

    Vor Ablauf der Berufungsfrist liegt eine selbständige Anschließung vor, danach eine unselbständige Anschließung. Auswirkungen hat diese Unterscheidung nur dann, wenn die Hauptberufung zurückgenommen oder verworfen wird.

    Die Anschlussberufung ist von der (Haupt-)Berufung abhängig. Nimmt der Berufungskläger die Berufung zurück, wird sie als unzulässig verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen, verliert die Anschlussberufung automatisch ihre Wirkung.

    Die Anschlussberufung ist zu trennen von dem Fall, in dem beide Parteien Berufung einlegen. Über beide Berufungsanträge wird dann zwar in einem einheitlichen Verfahren, jedoch jeweils getrennt nach Zulässigkeit und Begründetheit entschieden. Die Rücknahme einer Berufung hat dabei keine Auswirkungen auf die Berufung des Gegners.

  • hm, das hab ich im Netz auch gefunden.. Mit einer kleinen Korrekturanmerkung von mir: Die selbständige Anschlußberufung gibts seit 1.1.02 nicht mehr :)

    Aber das kleine Wörtchen "innerhalb" der Berufung bestätigt wohl meinen Weg - das hatte ich bisher gar nicht wahrgenommen -

    Gut Begründung wird sofort so geschrieben Danke:schreiben

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