Gesamtzwangssicherungshypothek oder zwei Einzelhypotheken?

  • Guten morgen, hoffe ihr könnt mir helfen.
    Im Grundbuch sind Ehegatten als Miteigentümer zu je 1/2 Anteil eingetragen. Es liegen zwei separate Anträge auf Eintragung je einer Zwangssicherungshypothek an jedem Anteil vor. Gegen jeden Schuldner existiert jeweils ein Vollstreckungsbescheid. Darin sind die Ehegatten jedoch als Gesamtschuldner wegen derselben Forderung verurteilt. Ist es zulässig, zwei einzelne Hypotheken wegen der selben Forderung von Gesamtschuldnern an jedem Anteil einzutragen? Ich fürchte, dass aufgrund der einheitlichen Forderung und der Verurteilung als Gesamtschuldner nur eine Gesamtzwangssicherungshypothek eingetragen werden kann.
    vgl. Beck`scher Online Kommentar Rnr. 16 zu § 48 GBO; Skript Deimann, Rnr. 32,33; Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rnr. 2197.
    Was meint ihr dazu?

  • Nach meinem - zugegeben etwas älteren "Handbuch" über Vollstreckung im Grundbuch (Balser, Bögner, Ludwig, 10. Aufl. 1994) ist es in dem vorstehenden Fall zulässig, den ganzen Betrag der Forderung auf jedem Miteigentumsanteil einzutragen.
    Die Anm. 2197 in Schöner/Stöber verstehe ich übrigens genauso: es können für den gesamten Betrag jeweils einzelne Zwangshypotheken zulasten des Grundstücks eines jeden Gesamtschuldners eingetragen werden. Nur, wenn die Gesamtschuldner (Mit-)Eigentümer mehrerer Grundstücke sind, ist gemäß § 867 II ZPO zu verteilen.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Ich denke auch, hier kann wahlweise entweder das Grundstück insgesamt einheitlich mit einer Hypothek belastet werden oder jeder MEA mit einer "eigenen" SichHyp bis zur Höhe der Gesamtforderung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Würdet Ihr bei zwei eingetragenen Rechten dann auch zwei Löschungsgebühren nehmen? Schon wegen der Kosten, aber auch aus Gründen der Übersichtlichkeit, würde ich eher nur ein Recht eintragen.

  • Die 10. Auflage Balser/Bögner hab ich übrigens auch-war ganz in Vergessenheit geraten. hab darin auch nochmal nachgelesen. Eine Verteilung der Forderung ist nicht erforderlich, soviel ist mir klar. Die beiden Miteigentumsanteile der Ehegatten sind als zwei eigenständige Grundstücke zu betrachten. Mir ist jedoch noch immer nicht klar, ob ich zwei selbstständige Hypotheken ohne Mithaftvermerk eintrage oder ob ich wie folgt eintragen muss:

    1) Zwasihyp über 1000,- Euro.....
    Belastet ist nur der 1/2 Anteil des Miteigentümers Abt. I Nr. 1.1.
    Gesamthaft besteht mit dem Recht Abteilung III Nr. 2.

    2) Zwasihyp über 1000,- Euro....
    Belastet ist nur der 1/2 Anteil des Miteigentümers Abt. I Nr. 1.2.
    Gesamthaft besteht mit dem Recht Abteilung III Nr. 1.

    In der Literatur heißt es zwar überall, dass auf jedem Grundstück bzw. Miteigentumsanteil beider Gesamtschuldner eine Hypothek über den gesamten Betrag eingetragen werden kann. Jedoch steht meistens dabei, dass insoweit eine Gesamtzwangssicherungshypothek zulässig ist - so auch im Balser/Bögner.
    Vorliegend muss ich in Abteilung III die Hypotheken unter jeweils einer laufenden Nummer vortragen, da der Gesamtbetrag aufgrund unterschiedlich geltend gemachter bisheriger Vollstreckungskosten jeweils unterschiedlich ist. Ich weiß nur nicht, ob ich diese beiden Hypotheken so wie vom Rechtsanwalt beantragt unabhängig voneinander eintragen kann oder ob ich den oben genannten Mithaftvermerk anbringen muss wegen der Gesamtschuldnerschaft und einer einheitlichen Hauptforderung. Hoffe mein Text ist noch verständlich- ich wollte nur alle Fakten mit erwähnen. :(

  • Zwei eigenständige Rechte eintragen und gesonderte Gebühren berechnen. Wenn getrennte Rechte beantragt wurden (in zulässiger Weise), dann kannst Du nicht selbst etwas anderes eintragen.

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Zwei eigenständige Rechte eintragen und gesonderte Gebühren berechnen. Wenn getrennte Rechte beantragt wurden (in zulässiger Weise), dann kannst Du nicht selbst etwas anderes eintragen.


    :zustimm:

  • Ein "Mithaftvermerk" käme so oder so nicht in Betracht. Wenn man - allerdings abweichend vom Antrag - nur eine Zwangshypothek eintragen würde, wäre in Sp. 2 eben das ganze Grundstück als Belastungsgegenstand einzutragen. In Sp. 4 - nix Mithaft! Rechtlich isses allerdings ein Gesamtrecht!
    Aber bei dem vorliegenden Antrag muss man IMHO zwei selbständige Zwangshypotheken eintragen, Belastungsgegenstand: (jeweils) 1/2 Anteil am Grundstück.

    @HorstSergio
    Sicher würd ich zwei Löschungsgebühren ansetzen, wenn ich eine solche Eintragung "vorfinden" würde.
    Von dem eindeutigen Antrag hier kann man aber nicht - einfach so - abweichen und nur eine (Gesamt-)Zwangshypothekt eintragen. Vielleicht den Anwalt anrufen und ihn auf die Kostenfolge aufmerksam machen, mit dem dezenten Hinweis, wie der den Antrag im Kostensinne "richtig" stellen sollte?!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Max Frisch

  • Dann sollte man m. E. aber zumindest in den Eintragungsnachrichten den Anwalt wegen der nicht notwendigen Mehrkosten für Eintragung und Löschung entsprechend impfen, denn sonst bleibt der Schuldner drauf sitzen.

  • Vielen Dank für die Antworten. Mit dem Rechtsanwalt hätt ich sonst Rücksprache gehalten und ihn aufgefordert, einen Antrag auf Eintragung als Gesamtzwangssicherungshypothek zu stellen. Aber jetzt kann ich ja die gewollten Einzelrechte eintragen. :)

  • Ich habe nun genau das selbe Problem und habe einen Moment gestutzt.

    Meine erste Überlegung war: Hätten beide Gesamtschuldner jeweils ein Grundstück und zu jedem käme ein Antrag, würde ich im Zweifel gar nicht merken, dass ich zwei Rechte für die gleiche Forderung eintrage. Ich sähe dann auch keinen Grund, den bzw. die Anträge zu beanstanden.

    Meine zweite Überlegung war: Hätte ich ein einheitliches Urteil gegen beide Gesamtschuldner, könnte ich auf dem Grundstück doch nicht zwei Zwangshypotheken eintragen, oder doch? :gruebel:

  • Ich habe nun genau das selbe Problem und habe einen Moment gestutzt.

    Meine erste Überlegung war: Hätten beide Gesamtschuldner jeweils ein Grundstück und zu jedem käme ein Antrag, würde ich im Zweifel gar nicht merken, dass ich zwei Rechte für die gleiche Forderung eintrage. Ich sähe dann auch keinen Grund, den bzw. die Anträge zu beanstanden.

    Meine zweite Überlegung war: Hätte ich ein einheitliches Urteil gegen beide Gesamtschuldner, könnte ich auf dem Grundstück doch nicht zwei Zwangshypotheken eintragen, oder doch? :gruebel:


    Oder doch:teufel:!!
    Du kannst auf jedem Anteil der Schuldner die Hypothek in voller Höhe eintragen. Bezüglich der Mithaftvermerke streiten sich die Experten wohl noch. Ich trage keinen Mithaftvermerk ein. Der Miteigentumsanteil ist wie ein Grundstück zu behandeln. Damit ist die volle Eintragung auf jedem Anteil zulässig (siehe Deine erste Überlegung).

  • Hallo,

    ich häng mich mal dran.

    Meine Sachverhalt:

    A und B als Miteigentümer zu 1/2 eingetragen.

    Gegen jeden der Ehegatten ist ein VB über 16.000 € ergangen, mit dem Vermerk dass sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

    A und B sind Eigentümer von drei Flurstücken.

    Es wird nun beantragt, die Eintragung einer Zwasihyp auf das jeweils im Eigentum zu 1/2 von A und B stehenden Grundstücken unter Verteilung der Hauptforderung.
    Es folgt dann die Aufschlüsselung welcher Forderungsbetrag auf welchem Flurstück lasten soll.

    Muss ich nun 3 oder 6 Zwangssicherungshypotheken eintragen????? :gruebel:

    Viele Dank für eure Hilfe!
    melanie

  • Ich auch aber es kann auch sein, dass ich den Sachverhalt missverstanden habe. :oops:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mein Fall ist ähnlich dem von #5.

    Kann ich eintragen wie folgt: Gesamthaft III 1 und 2, jedoch nur in Höhe von 3.000,- € ?

    Wohl eher nicht, oder ?

  • Wenn es heißt

    Zitat

    jedoch nur in Höhe von 3.000,- €

    können die Beträge, anders als in #5, nicht gleich hoch sein. Vorschlag:

    III/1 "Am Anteil Abt. I/1.1
    5.000 EUR; Mithaft besteht über 3.000 EUR bei Anteil Abt. I/1.2"

    IIII/2 "Am Anteil Abt. I/1.2
    3.000 EUR; Mithaft besteht bei Anteil Abt. I/1.1"

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