Gesamtzwangssicherungshypothek oder zwei Einzelhypotheken?

  • Ich denke auch, hier kann wahlweise entweder das Grundstück insgesamt einheitlich mit einer Hypothek belastet werden oder jeder MEA mit einer "eigenen" SichHyp bis zur Höhe der Gesamtforderung.

    Ich habe hier auch einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldner, die zu je 1/2 eingetragen sind, vorliegen. Die Schuldner haften als Gesamtschuldner, allerdings sind weichen die Zinsen geringfügig voneinander ab. Dann bleibt mir doch nichts anderes übrig, als auf jedem Bruchteil eine Hypothek einzutragen.
    Brauche ich dafür einen Antrag des Gläubigers, den ich wegen der nicht als kapitalisiert titulierten Zinsen anschreiben muss?

    Was ist mit den Mithaftvermerken, kann man das handhaben wie man will? Ich halte das Anbringen von Mithaftvermerken hier für sinnvoll.

  • Nein, einen Titel in dem die Eigentümer als Gesamtschuldner verurteilt sind, nur die Verzinsung eines Teilbetrags beginnt bei einem Schuldner etwas später als bei dem anderen.

  • Könnte man aber auch bei „normaler“ Form der Eintragung zum Ausdruck bringen: z.B. „… nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszinssatz jährlich aus … EUR seit … (am Anteil Abt. I/1.1.) bzw. seit … (am Anteil Abt. 1.2)“. Wenn man auf jedem Anteil einen getrennten Vermerk einträgt, bliebe das Ergebnis dasselbe. Nur die Fassung ist anders, inhaltlich ist es gehupft wie gesprungen => ein Gesamtrecht an beiden Anteilen. Bei getrennten Vermerken bedarf es aber eines zusätzlichen Gesamthaftvermerks (vgl. Demharter GBO § 48 Rn; „… sowie ideelle Miteigentumsanteile …“). Da der Eigentümer keine Vorgabe gemacht hat, kann er sich strenggenommen über die etwas andere Fassung nicht beschweren (s. z.B. Beschluß des KG vom 22.08.1966, Az. 1 W 1449/66; BeckRS 9998, 111987). Ein paar erklärende Worte dazu können aber auch nicht schaden.

    Und weil es gerade irgendwie paßt - OLG München, Beschluss vom 8. 8. 2008 - 34 Wx 59/08:

    Mit einer Zwangshypothek können neben Grundstücken (vgl. § 866 Abs. 1 ZPO) auch Bruchteile von Grundstücken (vgl. § 864 Abs. 2 ZPO) belastet werden. Bei der Belastung von Bruchteilen mehrerer Eigentümer, wie hier durch die Zwangshypothek zu 134111,40 €, entsteht eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen (vgl. BGH, NJW 1989, 831/832; OLG Düsseldorf, FGPrax 2003, 249; Demharter, aaO, Anh. zu § 44 Rn. 66).

  • Nein, einen Titel in dem die Eigentümer als Gesamtschuldner verurteilt sind, nur die Verzinsung eines Teilbetrags beginnt bei einem Schuldner etwas später als bei dem anderen.


    In diesem Fall würde ich dem Gläubiger vorschlagen, dass die Zinsen insgesamt erst ab dem späteren Zeitpunkt eingetragen werden - in einer Hypothek. Wenn er den Antrag sowieso ändern muss, ist das die beste (auch kostengünstigste) Lösung.

  • Verstehe ich das richtig: Es gibt keine Möglichkeit die Hypothek insgesamt aber mit unterschiedlichen Zinssätzen auf dem 1/2 Anteilen einzutragen, so dass man aus Kosten und Vereinfachungsgründen vorschlägt, auf die Eintragung der Zinsen, die nur einen Schuldner treffen, zu verzichten?

  • Den Beitrag #24 hatte ich vollkommen übersehen, da hätte sich die weitere Rückfrage erledigt.
    Vielen Dank für all die hilfreichen Beiträge.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (29. September 2016 um 10:06)

  • Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte das Thema noch einmal aufgreifen und mich mitmeiner Frage dranhängen.

    Ich habe zu 2 Grundakten jeweils einen Antrag auf Eintragungvon Zwangssicherungshypotheken.

    Der Gläubiger hat gegen den Vater und den Sohn jeweils einenVollstreckungsbescheid erwirkt. Auf jedem VB ist der Vermerk angebracht, dassVater und Sohn als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden.

    Gläubiger beantragt nun zur Grundakte 1, Miteigentümer derVater zu ½-Anteil (Rest Ehefrau) auf dem Anteil des Vaters die Eintragung vonZwangssicherungshypotheken und zwar auf Grundstück 1 i.H.v. 1000 €, aufGrundstück 2 i.H.v. 2000 € und auf Grundstück 3 i.H.v. 3000 €.

    Ferner beantragt er nun zur Grundakte 2 (wie gut, dass dieseauch zu meinen Gemarkungen zählt), Miteigentümer der Sohn zu ½ Anteil (RestEhefrau des Sohnes) auf dem Anteil des Sohnes die Eintragung von Zwangssicherungshypothekenund zwar auf Grundstück 1 i.H.v. 2000 €, auf Grundstück 2 i.H.v. 4000 €.

    Gemäß Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rd.-Ziffer 2197 i.V.m.2194 ist dies möglich. „Richtet sich die Vollstreckungsforderung gegen mehrereGesamtschuldner kann auf einem Grundstück jeden Schuldners eineZwangssicherungshypothek für den gesamten Betrag eingetragen werden; das Rechtist Gesamthypothek. Auf mehrere Grundstücke des gleichen Gesamtschuldners istdiese jedoch zu verteilen.

    Hat der Gläubiger in meinem Fall ja auch gemacht. Ich tuemich schwer mit dem Mithaftvermerk. Wie würdet Ihr diesen formulieren?

  • Da es eine "einheitliche" Gesamtforderung ist, denke ich, dass man die Mithaft einzelner Teilbeträge nicht auf die einzelnen Zwasi's aufteilen kann.

    Ich würde deshalb nur vermerken: Mithaft besteht in Bl. ...
    Dort kann man dann das Weitere ersehen.

  • Im Grundbuch 1 (Eigentümerin Ehefrau) ist Zwangssicherungshypothek über 50.000,00 EUR für XYZ eingetragen aufgrund Urteil vom 01.02.2000.
    Im Grundbuch 2 (Eigentümer Ehemann) ist Zwangssicherungshypothek über 50.000,00 EUR für XYZ eingetragen aufgrund vorgenannten Urteils.
    Ehefrau und Ehemann waren als Gesamtschuldner verurteilt.

    Nun wird vorgelegt eine Löschungsbewilligung der Gläubigerin XYZ mit folgendem Inhalt:
    Im Grundbuch 1 der Eigentümerin Ehefrau ist in Abt. III eine Zwangssicherungshypothek über 50.000,00 EUR für mich eingetragen.
    Ich bewillige die gänzliche Löschung des Rechtes - auch an allen Mithaft- und Übertragungsstellen -.

    Nun wird beantragt, die Zwangssicherungshypotheken in den Grundbüchern 1 und 2 zu löschen.

    Geht das aufgrund der vorgelegten Löschungsbewilligung?

  • Die alte Streitfrage, ob bei der Löschungsbewilligung alle Blattstellen anzugeben sind (vgl. Demharter GBO § 28 Rn 8 m.w.N.). Wobei die Zwangshypothek auch ohne die Kenntlichmachung nach § 48 GBO ein Gesamtrecht ist. Würde die weitere Blattstelle in der Bewilligung dennoch verlangen, weil dort so explizit auf den Grundbesitz der Ehefrau abgestellt wird.

  • Ich knüpfe mit einer ähnlichen Konstellation hier an und sage vorab bereits Danke.

    Leider ist mir der genaue Grundbuchbestand noch nicht bekannt, sobald dieser mir vorliegt, liefere ich nach.

    Ausgangspunkt waren A und B im Bruchteilseigentum am Grundstück. B verstirbt frühzeitig.
    2016 ergeht ein Bescheid der Stadt gegen A und B (damals schon tot) als Gesamtschuldner, in welchem Straßenausbaubeträge gefordert werden.
    Man hält sich an A, der schildert zögerlich nix zu haben.
    2018 Eintragung der ZwaSiHyp (wohl als Gesamtrecht).

    Im Zuge des nunmehr anstehenden Grundstücksverkaufs wird das Bestehen der ZwaSiHyp bezweifelt, da auf den ersten Blick die Vollstreckungsvoraussetzungen bezüglich des B ja nie vorlagen.

    Kann man die Hypothek noch retten, im Sinne einer Beschränkung auf den Miteigentumsanteil des A oder ist das Gesamtrecht dahin und man müsste eine Neueitragung vornehmen?
    Wie führt man dann überhaupt den Nachweis zur Korrektur oder ist das eine Art Verzicht der Gläubigerseite, die jederzeit möglich ist (kontra etwaigem Eigentümerrecht im Hintergrund?)?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Na, ich hoffe mal, die waren so schlau, jeweils einen eigenen Bescheid für A und B zu fertigen und zu übersenden.
    Der an A sollte dann schon bestandskräftig geworden sein.

    Dropsdem Danke!

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Dann hätte man ein Ergebnis, wie beim Vollstreckungsbescheid. Die Vorlage des Bescheides gegen einen der Gesamtschuldner genügt, damit man an seinem Anteil wirksam eine Zwangshypothek über die gesamte Summe eintragen kann. Bleibt die Frage nach der Wirksamkeit hinsichtlich des zweiten Schuldners. Ohne Titel entstünde insoweit kein Recht. Wie bei einer rechtsgeschäftlich bestellten Hypothek ohne Einigung.

  • Ich schließe mich hier mal an mit einer ähnlichen (aber doch anders) gelagerten Frage:

    Eingetragen ist seit 1996 eine Sicherungshypothek auf BV 1.
    BV 1 wird geteilt in BV 2 und 3.
    Das Grdst. BV 3 wird verkauft unter Übernahme der Sicherungshypothek.

    Entsteht dann quasi entgegen § 867 II ZPO eine nachträgliche Gesamthaft? Wie würdet ihr es eintragen?
    Stehe etwas auf dem Schlauch :(.

  • die 1. ZWASI wird nach Teilung des Grundstücks ein Gesamtrecht, völlig unproblematisch, da das Gesamtrechtsverbot nur bei der originären Eintragung gilt

    Geklaut aus einem anderen Thread.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!