Einigungsgebühr f. PKH-Anwalt bei EA+HS

  • Moin, moin, liebe Kostengurus,

    HuBo hat wieder mal ein „Auf-dem-Schlauch-Steh-Problem“.

    Verfahren auf Zahlung v. Ehegattenunterhalt:

    Zugleich als Hauptsache und als EA-Verfahren.

    Vergleich wird geschlossen (Mit diesem Vergleich ist das EA-Verfahren u. das Hauptverfahren erledigt).

    Jetzt liegen mir die PKH-Vergütungsanträge des Anwalts vor. Mir ist klar, dass HS und EA verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG sind. Aber bekommt der Anwalt - wie beantragt - tatsächlich zweimal (!!!) die Einigungsgebühr??? Ich sehe ein, dass er die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühren aus dem jeweiligen (abweichenden) Streitwert erhält. Aber geeinigt hat man sich doch nur einmal? Wer liegt richtig? Anwalt oder ich?

    Danke für eure Hilfe und

    LG

    HuBo

  • Ich sehe das wie Erzett. Die Einigung erfolgte zur Erledigung beider Angelegenheiten gleichzeitig.

    Das Problem gab es auch schon früher nach den BRAGO-Vorschriften. Ich habe da auch schon diese Linie gefahren. Was es dazu an Rechtsprechung usw. gibt, ist mir jedoch nicht bekannt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ blume,

    vielen Dank für die mitgeteilte Entscheidung. Werde sie in meine Absetzungsbegründung einzubauen wissen.

    Frohes Schaffen und erträgliche Temperaturen wünscht

    HuBo

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!