Erwerb von Grundstücken durch den Nachlassinsolvenzverwalter

  • Im Grundbuch sind A,B und C in GbR eingetragen. C ist verstorben. Über den Nachlass wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ein Erbschein bzw. Erben sind nicht bekannt. B ist ebenso verstorben und hier wurde Nachlasspflegschaft angeordnet - also Erben unbekannt.
    Im Wege von Tauschverträgen soll die GbR Grundstücke abgeben, aber auch Grundstücke erhalten. Kann die GbR überhaupt noch Grundstücke erwerben? Wäre nicht zuerst zu prüfen, ob die GbR sich mit den Erben - hier unbekannt - fortsetzt bzw. fortsetzen kann? Gesellschaftsverträge bzw. Vereinbarungen hierüber liegen mir nicht vor. Nach heisiger Ansicht ist die GbR auch durch die Insolvenz aufgelöst und wird nicht fortgesetzt.
    Erfolgt keine Fortsetzung wäre A Wege der Anwachsung Alleineigentümer geworden und nur er kann die Grundstücke erwerben.
    Können Nachlasspfleger und Insolvenzverwalter die Fortsetzung der GbR mittels Berichtigungsbewilligung erklären?
    Wie erfolgt die Eintragung für den Erwerb der Grundstücke. Diese können nach hiesiger Ansicht nicht im bereits bestehenden Grundbuch für die GbR eingetragen werden. Es wird gefordert den Insolvenzverwalter von C als Eigentümer einzutragen. Dies halte ich nicht für zulässig.

  • Die Eintragung der neuen Grundstücke für die GbR scheitert derzeit aus meiner Sicht zumindest daran, dass die Erben des B und des C jeweils unbekannt sind. Unbekannte Erben kann ich im GB nicht eintragen (oder sollte ich zumindest nicht) und weder der Inso-Verwalter noch der NL-Pfleger sind hier materielle Inhaber der Rechte. Sie werden nicht Eigentümer sondern sie üben nur deren Rechte (teilweise) aus.

    (Sonst müsste man bei Insolvenz ja immer den Verwalter in Abt. I eintragen und könnte sich den Inso-Vermerk sparen.)

    Ob die GbR aufgelöst wurde, lässt sich m.E. ohne vorliegenden Gesellschaftsvertrag nicht beantworten.
    Existiert kein Vertrag in der Form des § 29 GBO, müssen Gesellschafter und Erben sich bzgl. der Fortsetzung oder Auflösung der GbR gleichlautend gegenüber dem GBA erklären (Berichtigungsbewilligung), wobei diese Erklärungen IMO durch den Verwalter bzw. Pfleger abgegeben werden können.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Richtig, zunächst ist das Schicksal der GbR zu klären. Den Verwalter als Eigentümer eintragen lassen zu wollen, ist eine ziemlich abenteuerliche Idee.

    Bräuchte der Pfleger für die Fortsetzung der Gesellschaft eine NL-gerichtliche Genehmigung (habe ich noch nicht weiter nachgedacht)??

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  • Erfolgt keine Fortsetzung wäre A Wege der Anwachsung Alleineigentümer geworden und nur er kann die Grundstücke erwerben.



    Eine möglicherweise dumme Frage, da ich es nicht weiter geprüft habe: Warum sollte A im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch Anwachsung Alleineigentümer der Grundstücke geworden sein? Wäre die Gesellschaft im Falle der Auflösung nicht vielmehr auseinanderzusetzen (ggf. unter Mitwirkung des Nachlasspflegers und des Insolvenzverwalters)?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ohne jetzt weiter nachgeprüft zu haben, aber gem. § 727 BGB löst sich die Gesellschaft mit dem Tod eines (hier zwei)Gesellschafters auf, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag was anderes vereinbart ist.
    Also würde ich erst mal versuchen herauszufinden, was im Vertrag steht - ob die Gesellschaft noch existiert oder sich aufgelöst hat oder ob u.U. tatsächlich Anwachsung eingetreten ist.
    Wird durch den Tod die BGB Gesellschaft aufgelöst, sind an der BGB Gesellschaft i.L. die übrigen Gesellschafter und die Erben beteiligt (vgl. auch Schöner/Stöber 13 :oops: Aufl. Rnr. 985).

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