Vollstr. Ausf. f. Vgl. v.d. Einigungsstelle z. Beilegung v. Wettbewerbsstreitigkeiten

  • Folgende Geschichte:
    Antrag des Ast. einen vor der Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- u. Handelskammer geschlossenen Vgl. in Ziff. II für vollstreckbar zu erklären und die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

    Ziff. II: "Die Antragsgegnerin verpflichtet sich gegenüber dem Antragsteller, dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von 200,00 EUR innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss des Vgl. zu zahlen."

    Nachdem ich so eine Geschichte das erste Mal sehe, HILFE :oops: !
    Gem. § 15 Abs. 7 UWG ist § 797a ZPO entsprechend anzuwenden. Gem. § 797 a ZPO wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Zuständig ist der Rechtspfleger in den Fällen des § 20 Nr. 12 RpflG. Soweit, so schlecht.

    Frage: Der Antrag ist hier beim Vollstreckungsgericht eingegangen, es handelt sich aber doch um eine Zivilsache, oder? Nächste Frage: Die Gütestelle hat ihren Sitz am Ort des Hauptgerichts, gem. § 724 II ZPO wird die vollstr.bare Ausfertigung vom UdG des Gerichts des ersten Rechtszugs erteilt. Wir hier sitzen an der Zweigstelle und wären das Gericht des ersten Rechtszugs, da die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz hier hat. Muss nun das Hauptgericht die Klausel erteilen oder die Zweigstelle?
    Ist irgendjemandem bekannt, ob in Bayern die Landesjustizverwaltung die Vorsteher von Gütestellen gem. § 797 a Abs. 4 ZPO ermächtigt hat? Ich vermute mal nein, sonst wäre der Antrag wohl nicht gestellt worden - aber sicher bin ich mir nicht.

  • Irgendwie scheint mein Fall wohl ein Seltener zu sein, da keiner was dazu weiß :gruebel: .
    Ich habe die Akte mittlerweilen an die Zivilabt. des Hauptgerichts zuständigkeitshalber weitergeleitet - mal sehen, ob ich die Sache wieder zurückkriege ...:D .

  • Also ich hatte neulich sowas ähnliches und irgendwo im Forum auch eine Frage dazu gestellt. Finde es aber nimmer.
    Ein GV hatte mich gfragt. Hatte dann festgestellt, dass es der mittlere Dienst macht , es sei denn es sind die typischen Rpfleger - Klauseln ( 2. Vollstrecjbare/ RNK).
    In unserem fall war es das Zivilgericht,dass die Klausel erteilt hat.
    es war ebenfalls die IHK. Ich habe dann nicht weiter nachgefragt. Im zweifelsfall soll die IHK doch diese Befähigung belegen. Von anderen IHK's habe ich allerdings mitbekommen, dass sie taugliche Stellen waren.
    Ob Haupt - oder Zweigstelle wird wohl on Eurer GVerteilung abhängen, oder?

  • Ich hatte vor Kurzen mal sowas auf demm Tisch und wußte erst auch nichts damit anzufangen.
    Das Vollstreckungsgericht ist falsch. Zuständig ist das Zivilgericht. Nur sitze ich in Sachsen und nicht in Bayern. Ich habe da mal mit meinem Präsidenten drüber geredet. Er meinte, grundsätzlich sollte das landesintern geregelt sein, ob der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte zuständig ist. Bei uns fehlt es wohl an so einer Regelung. Er wusste aber, dass in Bayern der Rechtspfleger zuständig ist. Wie das allerdings mit Zweigstellen ist, weiß ich auch nicht. Aber ehe man das hin und her schickt ....
    Und ob die Gütestelle berechtigt ist solche Titel zu verfassen, erfährt man bei uns über die IHK.

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