Unterwerfung n. § 800 bereits jetzt eintragbar?

  • Es handelt der Käufer aufgrund üblicher Belastungsvollmacht, die auch zur Unterwerfung nach § 800 ZPO berechtigt.

    In der Grundschuldbestellung ist hinsichtlich der 800er-Unterwerfung wie folgt formuliert:

    "Der Erschienene als künftiger Eigentümer unterwirft sich ...

    Der Erschienene bewilligt und beantrag unwiderruflich die grundbuchliche Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz."

    Eigentlich hat sich nach dieser Formulierung ja nicht der derzeitige Eigentümer - vertr. d. d. Erschienenen - unterworfen sondern ausdrücklich der "künftige Eigentümer". Demnach dürfte die Unterwerfung auch erst wirksam werden, wenn der Erschienene Eigentümer geworden ist. Folglich kann ich die Unterwerfung derzeit noch nicht eintragen.

    Sehe ich das richtig oder bin ich auf dem Holzweg?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • :zustimm:

    Ich habe dann zwar regelmäßig mehr oder weniger verständnislose Rückfragen von Notaren bekommen, wenn ich genau diese Formulierung beanstandet habe, aber in die Beschwerde ist dann auch keiner gegangen ...
    Du wärest also nicht der erste Rechtspfleger in ganz Norddeutschland, der dies beanstandet und die Unterwerfung nach § 800 ZPO nicht einträgt (Ohne Unterwerfung wäre die GS ja idR eintragungsfähig ...)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Das beanstande ich immer wieder. Die Notare vor Ort haben es inzwischen begriffen.
    Eine Unterwerfung kannst Du erst eintragen, wenn der Eigentumswechsel vollzogen ist. Der jetzige Eigentümer hat sich ja nicht unterworfen.

  • Schwache Leistung vom Notar. Natürlich nicht eintragbar vor Eigentumsumschreibung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Schwache Leistung vom Notar. Natürlich nicht eintragbar vor Eigentumsumschreibung.



    Dem kann ich als Notariatsangestellte nur zustimmen. Gerade wenn doch der Käufer aufgrund Belastungsvollmacht handelt, kann er doch den jeweiligen Eigentümer (als Vertreter des Sicherungsgebers) unterwerfen. Die Formulierung ist doch wirklich nicht schwer.

    Allerdings sind hier (NRW) die Formulare der Banken dementsprechend wirklich gut ausgearbeitet. Diesbezügliche Beanstandungen kenne ich nicht.

    Probleme haben wir hier eigentlich nur, wenn Vertreter (Geschäftsführer etc.) auftreten. Die vorgelegten Vollmachten sind meisten sehr "schwammig" bezüglich der Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Wir weisen dann darauf hin und verlangen die Vorlage einer entsprechend neu gefassten Vollmacht. Dies wird oft abgelehnt mit dem Argument: Kostet wieder Geld und die Vollmacht reicht doch sonst auch; die zuständigen Rechtspfleger/innen können diese doch auslegen. Wenn dann die Zwischenverfügung aufgrund der "schwammigen" Vollmacht nach Grund-schuldbestellung durch den Käufer kommt, reiche ich diese gerne mit einem breiten Grinsen weiter!!!!!

  • Schwache Leistung vom Notar. Natürlich nicht eintragbar vor Eigentumsumschreibung.

    Das steht formularmäßig in manchen Vordrucken (ich glaub die D**-Bank mit Sitz in B***). Ich beanstande das auch. Wobei ich zugeben muss, dass es noch gar nicht lange her ist, dass mir dieser fehlerhafte Passus aufgefallen ist. Es gibt sicher etliche Grundschulden dieser Art, die ich ohne Zwischenverfügung eingetragen habe. Wobei es nach Eigentumsumschreibung wieder richtig ist.

  • Sorry, aber das wird bei uns durchgehend eingetragen.
    Der derzeitige Eigentümer (Verkäufer) bevollmächtigt doch den Käufer , den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen.
    So im Übrigen auch Schöner/Stöber 13.Aufl. RZ 2049 unter Berufung auf BayObLG und OLG Saarbrücken (s. dort. Fußnote 38): "Der Eintragung steht nicht entgegen, dass der sich Unterwerfende im Zeitpunkt der Abgabe der Unterwerfungserklärung noch nicht Eigentümer des Grundstücks war, sondern dieses erst später zu Eigentum erworben hat, ..."

  • @ blue:

    Das ist hier in diesem Fall kein Problem der Vollmacht sondern eines der Formulierung der Unterwerfung:

    Nach dem o.g. Wortlaut hat der handelnde Bevollmächtige ja gerade nicht den (jetzigen) Eigentümer unterworfen, sondern nur den "zukünftigen". Er hat also diesbezüglich von der Vollmacht gar nicht Gebrauch gemacht.

    Folglich kann die Unterwerfung m.E. auch erst dann wirksam werden, wenn er Eigt. wird.

    Ulf

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  • Sehe ich wie Ulf. Es war ja grade keine Unterwerfung des jetzt eingetragenen Eigentümers. Und die Eintragung vorzunehmen und dann sagen, es wird mit dem Eigentumswechsel geheilt, halte ich für unzulässig.

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