Belastungsvollmacht und Unterbevollmächtigung

  • Guuten Morgen,

    ich möchte mich hier anhängen, denn ich habe gerade mehrere Akten mit Untervollmachten bei Finanzierungsgrundschulden.

    Fall 1: Kaufvertrag mit Finanzierungsvollmacht für Käufer ohne ausdrückliche Gestattung einer Unterbevollmächtigung.
    Käufer erteilt einem Dritten eine umfassende Grundstücksvollmacht.
    Dritter bestellt Grundschuld (handelnd aufgrund Grundstücksvollmacht für Käufer, dieser zugleich aufgrund Finanzierungsvollmacht für Eigentümer)


    Fall 2: Kaufvertrag mit Finanzierungsvollmacht für Käufer ohne ausdrückliche Gestattung einer Unterbevollmächtigung.
    Käufer bestellt mehrere Grundschulden (handelnd für sich und zugleich aufgrund Finanzierungsvollmacht für Eigentümer) und erteilt darin dem beurk. Notar jeweils
    Vollmacht, "die Beteiligten im Grundbuchverfahren vollumfänglich zu vertreten, insbesondere in Form von Eigenurkunden sämtliche grundbuchrechtlichen Erklärungen
    abzugeben."
    Notar hat jetzt die Grundschulden zeitgleich eingereicht und in Form einer Eigenurkunde aufgrund der Vollmacht Rangbestimmungen getroffen.


    Wenn keine ausdrückliche Unterbev. gestattet ist, ist die Vollmacht ja auszulegen und dabei insbesondere zu prüfen, ob der Vollmachtgeber ein schutzwürdiges Interesse an der pers. Wahrnehmung hat z. B. wegen eines Nähe-/Vertrauensverhältnisses.

    An neueren Entscheidungen habe ich nur OLG Hamm vom 12.02.2013 -15 W 52/13 gefunden. Bei dieser Entscheidung geht es allerdings darum, ob der aufgrund Grundstücksverkaufsvollmacht für den Verkäufer Handelnde eine Finanzierungsvollmacht auf den Käufer erteilen kann, was bejaht wird.

    Ich tendiere inzwischen eigentlich dazu, dass in meinen Fällen die Unterbev. ok ist, würde mich aber über andere Meinungen freuen (bei uns hier im Haus ist der Meinungsstand 50:50).

    Elbin

  • Wenn keine Erteilung einer Untervollmacht gestattet worden ist, kann der Käufer auch nicht einem Dritten (egal wem) Untervollmacht erteilen. Nichts mit auslegen. Ich würde also die Genehmigung des Eigentümers erfordern.

  • Die Randnummer war mir bekannt. ;) Ich handhabe es trotzdem so, dass ich nicht anfange die Belastungsvollmacht auszulegen, ob ein Dritter für den eigentlich Bevollmächtigten handeln kann, wenn keine ausdrückliche Untervollmachtserteilung gestattet worden ist. Denn wenn Unterbevollmächtigung erlaubt sein soll, dann kann das auch in der Vollmacht stehen, was da also nicht steht, ist nicht gestattet.:teufel:
    Und wie soll ich das auch auslegen? Ich würde es immer so auslegen, dass gerade weil nur der Käufer (und ggf. Notariatsfachangestellte) zur Belastung bevollmächtigt worden ist, eine Untervollmachtserteilung nicht gestattet ist.

  • In Fall 1 würde ich auch eine Genehmigung des Käufers oder des Eigentümers anfordern bzw. habe dies in entsprechenden Fällen auch schon getan. Wenn man die Möglichkeit einer Unterbevollmächtigung an einen ansonsten am Kaufvertrag unbeteiligten Dritten gewollte hätte, hätte man dies ohne Weiteres auch so formulieren können.

    In Fall 2 würde ich das akzeptieren. Ich habe keine Bedenken dagegen, dass der beurkundende Notar für Erklärungen zur Abwickung unterbevollmächtigt werden kann. Möglicherweise enthält ja schon der Kaufvertrag eine ähnliche Vollmacht.

  • Zu dieser Unterscheidung der beiden Fälle habe ich zunächst auch geneigt, konnte sie dann mir gegenüber aber irgendwie selbst nicht mehr so richtig begründen - sind schließlich beides Untervollmachten.

    Der Notar ist i. Ü. im Kaufvertrag bevollmächtigt, "Änderungen und Ergänzung dieser Urkunde, die etwa vom Grundbuchamt als Voraussetzung der Eintragung in das Grundbuch gefordert werden, vorzunehmen."

    Die Vollmacht in der Grundschuldbewilligung steht allerdings tatsächlich unter dem Punkt "Durchführung".

  • Ich meine, man kann den Unterschied begründen. Im Verhältnis zum Vollmachtgeber macht es auch im Sinne der geboteten Auslegung (siehe die Fundstellen) einen Unterschied, ob die Untervollmacht -noch dazu in vollem Umfang- einem unbeteiligten Dritten oder -nur zur Abwicklung- dem beurkundenden Notar erteilt worden ist.

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