weitere vollstreckbare Ausfertigung!

  • Hallo ihr Schlauen,

    ich habe schon fast alle Beiträge zum Thema "weitere vollstreckbare Ausfertigungen" gelesen, aber meinen Fall irgendwie nicht richtig wiedergefunden.
    Also: es gibt ein VU, davon eine vollstreckbare Ausfertigung und eine vollstreckbare Teilausfertigung für eine Stadt H..
    Nun beantragt die Stadt L. eine neue weitere vollstreckbare Teilausfertigung!
    Grund: Die Kindesmutter hat die 1.vollstreckbare Ausfertigung und gibt den Titel nicht her! Die Stadt L. hat die KM schon mehrfach schriftlich aufgefordert, aber die KM gibt den Titel nicht raus.

    Meiner Ansicht nach, kann ich keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, da sonst die Gefahr der Doppelvollstreckung besteht, nachher erteile ich die weitere Ausfertigung und die KM geht mit ihrer vollstreckbaren hin und will auch für den Zeitraum vollstrecken!?!

    Gibt es irgendwie die Möglichkeit, dass die Stadt L. an den Titel kommt, eine Art Herausgabevollstreckung oder so!?!

    Danke für jeden Hinweis,
    Gruß, das Flöckchen!

  • Da wird die Stadt wohl nach § 402 iVm § 412 BGB die Mutter auf Herausgabe verklagen müssen. § 402 gilt auch für Titel über die abgetretene/ übergegangene Forderung, MüKo-Roth, Rz. 9 zu § 402 BGB.

  • Ich meine mich zu erinnern, dass es eine Entscheidung des OLG Düsseldorf gibt, wonach die Erteilung möglich ist.

  • Diese ?

    1. OLG Düsseldorf 1 WF 216/93, FamRZ 1271/94
    Für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils kann der volle Nachweis des Verlusts der ersten Ausfertigung nicht verlangt werden.

    Die trifft den Fall m. E. nicht, denn die vollstr. Ausfertigung ist nicht in Verlust geraten, sondern der Besitzer will sie nicht hergeben.


    Hilft diese ?


    2. OLG Hamm 10 WF 424/90, FamRZ 965/91
    Vor der Erteilung einer weiteren auf den Rechtsnachfolger umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung an diesen bedarf es nicht der Rückgabe der dem ursprünglichen Gläubiger bereits erteilten vollstreckbaren Ausfertigung

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Die 2. Entscheidung hört sich gar nicht schlecht an, demnach wäre ja die Erteilung möglich! Wie handhabt ihr das!?

  • Der Schuldnerschutz scheint wieder einmal ganz oben an zu stehen.

    Die in #1 beschriebene Konstellation zeigt aber eine Schwachstelle der bisherigen Praxis, RNFs zu erteilen: Das fehlende rechtliche Gehör der anderen Gläubiger!

    M.E. liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG vor, wenn Gläubigeransprüche ohne Gehör verändert werden, wie in diesem Fall beabsichtigt. Leider stehe ich mit dieser Meinung wohl allein auf weiter Flur.

    In dem üblichen Verfahren erhält nur der Schuldner die Möglichkeit, Einwände gegen die behauptete RNF zu erheben. Der Gläubiger aus dem Titel oder weitere Rechtsnachfolger nicht. Wie dieses Verfahren zeigt, erhält die Gläubigerin das rechtliche Gehör nicht einmal dann, wenn sie sich weigert, den Titel rauszurücken. Was hindert daran, die Gläubigerin zu fragen, ob sie Einwände hat?

    Gehört das Thema nicht ins Forum "Zivilrecht"?

  • @ Moosi

    Der einzig Dumme wäre bei der Konstelation der Schuldner. Er hat, wenn man die 1. Ausfert. nicht verlangt zur Einschränkung, 2 vollstreckbare gegen sich. Schuldnerschutz kann ich dabei beim besten Willen nicht sehen.

    Ich such mal den Thread, wo das ausführlich diskutiert wurde.

    da wars : https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?t=22648

    @ flöckchen:zustimm:

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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