Vertretungsmacht des Vorstandes

  • Hallöchen,
    ich habe eine Satzungsänderung vorliegen in der es heißt:

    Der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt gegenüber dem kontoführenden Bankinstitut des Vereins.

    Dieser Passus soll die bisher geltende Vertretungsregelung ergänzen, die da lautet:
    Vorstand sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer.
    Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt,
    der stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem Schatzmeister oder mit dem Schriftführer.

    Ich mache mir Gedanken über die Eintragungsfähigkeit dieser Klausel.
    Ganz zu schweigen davon, dass der Vorsitzende eh alleinvertretungsberechtigt ist.
    Gibt es hilfreiche Meinungen???

  • Da es beim Verein keine Vorschrift gibt, die die Vertretungsmacht des Vorstandes sachlich als unbegrenzt festschreibt, sind Einschränkungen und Erweiterungen zulässig. Die Regelung muss jedoch bestimmt sein.

    "gegenüber dem kontoführenden Bankinstitut des Vereins" ist für jeden so bestimmt, dass er feststellen kann, ob er gemeint ist: Entweder hat der Verein bei der Bank ein Konto oder nicht.

    Der Vorsitzende ist ohnehin einzelvertretungsberechtigt, daher bedarf es hier keiner besonderen Eintragung mehr.

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