Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen

  • Hallo,

    nach welcher Vorschrift ist der Rechtspfleger zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß Artiekl 39 über Entscheidungen in Ehesachen?
    Ich habe keine Bestimmung im Rechtspflegergesetz gefunden...:wechlach:

    Muss ich etwas bei der Erteilung beachten?

  • Die Bescheinigung gemäß Art. 39 EheVO-II wird nach § 48 Abs. 1 IntFamRVG durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gerichts (auch OLG, BGH) ausgestellt.

  • Hallo zusammen,

    ich häng mich mal in dieses Thema mit ein.

    Die Geschäftsstelle hat mich als Rechtspfleger für Auslandssachen gefragt, ob die Bescheinigung auch in einer anderen Sprache (hier: polnisch)ausgestellt werden kann.
    Es handelt sich um ein Formblatt das in allen Ländern gleich aufgebaut ist. Dieses ist auch mit wenigen Klicks mehr erstellt, da die Eintragungen bereits für das deutsche Formular gemacht worden sind.

    M.E. ist eine Übersetzung nicht beizufügen, da auf einer Veranstaltung, allerdings zu Vollstreckungstitel, gesagt worden ist, die zuständige ausländische Stelle kann sich das Formblatt in ihrer Sprache anschauen und weiß dann um die Bedeutung der Eintragungen.

    Daher meine Frage: Wird bei anderen Gerichten, evtl. als "Service" eine Übersetzung mit beigefügt?

  • Das Formblatt steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Justizportal online zur Verfügung:

    https://e-justice.europa.eu/content_matrim…forms-271-de.do

    Für die Übersetzung des Formblatts in die polnische Sprache erfolgt die Auswahl der Sprache über das Dropdown Listenfeld.

    Eine Übersetzung der Eintragungen in die polnische ist dagegen nicht erforderlich.

    Einmal editiert, zuletzt von rolli (16. November 2016 um 21:52)

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