Verschmelzung Verein, § 16 Abs. 2 UmwG

  • ich habe hier die Verschmelzung zweier Vereine einzutragen.
    Gem. § 16 Abs. 2 UmwG haben die vertretungsberechtigten Vorstände eine Erklärung abzugeben, dass gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eine Klage nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden ist oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zuückgenommen ist. Diese Erklärung ist bei der Anmeldung vorzunehmen.
    Wird diese jedoch nachgereicht, in welcher Form hat dies zu erfolgen? Reicht die Übersendung einer im Original unterschriebenen Erklärung durch den jeweiligen Vorstand zu dem jeweiligen Verein?

  • Spontan hätte ich gesagt, dass ja nicht gesetzlich verankert ist, dass die Erklärung einer bestimmten Form bedarf...
    Hab grad noch mal im Kommentar (Lutter, UmwG) nachgeschaut und auch dort findet sich kein Hinweis auf eine Formbedürftigkeit der Versicherung.
    Also würde mir das dann so wie oben beschrieben ausreichen!

  • Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht Rdnr. 1132:

    "Jede Anmeldung hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen, § 77 BGB; diese Form gilt auch für die Negativerklärung, wenn sie gesondert beigebracht, insbesondere nachgereicht wird."

  • In § 16 II UmwG heißt es: "Bei der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu erklären, daß ...". Daraus ergibt sich m. E., dass diese Erklärung in der selben Form wie die Anmeldung zu erfolgen hat.

  • Nach § 16 II1 UmwG ist die Erklärung bei und nicht in der Anmeldung abzugeben. Somit handelt es sich um eine Erklärung neben der Anmeldung. Für solche Erklärungen sieht § 77 BGB keine Form vor. Die Erklärung kann damit formfrei erfolgen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!