Klauselerteilung

  • folgender Vergleich wurde abgeschlossen:

    1. Kl. verpflichtet sich, der Bekl die Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von 80 €zu erstellen und zu übergeben.
    2. Beklagter verpflichtet sich, an den Kläger 330 € zu zahlen. Vorgenannter Betrag wird fällig nach Ablauf von 3 Tagen nach Gestellung der unter Pkt 1 protokollierten Bürgschaft durch den Kläger an die Beklagte.

    Ist der Rechtspfleger nun nach § 726 ZPO für die Erteilung der Klausel zu ständig?

  • Ich hab hier ein ähnliches Problem:

    Beklagter verpflichtet sich ein Grundstück zu räumen, spätestens bis 31.01.2009.

    Kläger zahlt 10.000,00 EUR. Davon sind 5.000,00 EUR fällig mit Übergabe des vom Beklagten zu räumenden Grundstücks. Der Restbetrag von weiteren 5.000,00 EUR ist in Raten ab 01.02.2009 von monatl. je 1.000,00 EUR zu zahlen.

    Klingt für mich auch nach einem Fall von § 726 Abs. 1 ZPO. Ich bin allerdings am grübeln, wie der formgerechte Nachweis erfolgt, dass die Grundstücksrämung erfolgt ist.

    Lieg ich hier falsch?

  • Du bist aber ungeduldig heute :D

    Das wird wohl nur durch ein Zugeständnis des Klägers gehen, § 288 ZPO (vgl. für den Fall des § 727 ZPO: BGH VII ZB 23/05 Rpfleger 2005,611=DNotZ 2005, 917).

    Ob hierfür öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form vorgeschrieben ist, weiß ich auch nicht. Ich meine aber nein (vgl. die o. a. Entscheidung).

    Notfalls Klauselerteilungsklage, § 731 ZPO.

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