"Akteneinsicht"

  • Habe eben im MüKo 3. Auflage zu § 4 auch ziemlich deutliche Worte von Ganter gefunden....der hiesige Schuldner will - so wie ich ihn verstanden habe - einen beschwerdefähigen Beschluss; mal sehen was das LG dazu sagt ;)

  • mist, hab den Müko leider grad nicht online - ihn für zu hause anzuschaffen, war mir ehrlichgesagt einerseits zu teuer und andererseits platz mein domizil schon büchermäßig aus allen nähten - und als subalternes justizarschloch krieg ich leider beck nur dienstlich, da angehöriger des plebs und nicht der anderen kasten - hat das Insolvenzgericht schon entschieden ? (hau mal Rdn. im Müko rein, damit ich nicht so lange suchen muss...)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Defaitist
    mache ich gleich morgen früh mit der randnummer...habe ich auf dem Sofa gerade nicht parat ;-)))
    BREamter
    Nööööööööö, Datenschutz zählt nicht! Nö, nein!

    wäre cool, hab eh grad noch so einen Rechtsbehelf darumliegen (da brauch ich locker 3 stunden zu).

    Datenschutz: interesssante Variante.... hatte mal ein Verfahren, da haben Gläubiger dem Verwalter Geld geboten, um nicht im Gläubigerverzeichnis aufzutauchen (überflüssig zu schreiben, dass dies ein "Anlegerverfahren" war). These: Recht auf informationelle Selbstbestimmung versus Verpflichtung des Verwalters ein Gläubigerverzeichnis einzureichen und Akteneinsicht durch die Finanzbehörden jenseits deren Gläubigerstellung und dazwischen die RechtspflegerInnen - relativ schachmatt -

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Rdn. 58 zu § 4 - 3. Auflage MüKo 2013 von Ganter/Lohmann
    "...Ein Einsichtrecht beim Verwalter besteht nicht. In seine eigenen (Hand-)Akten braucht der Verwalter niemanden Einsicht zu gewähren. Das Insolvenzgericht darf ihn auch nicht dazu anhalten...."

    Wohl auch in Jaeger/Gerhardt § 4 RdNr. 40 und Nehrlich/Römermann/Becker § 4 RdNr. 24

  • Ah, klasse, herzlichen Dank, da lagen wir auch schon ohne Kommentierung schon auf der richtigen linie... alles Andere hätte ich auch nicht verstanden...

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    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
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  • Jupp...ich bin mit "meinem" Rpfl. da auch auf einer Linie....mal sehen was das LG dadraus macht :eek::eek::eek::eek:

    Halt uns mal auf dem Laufenden....

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  • *ausbuddel*

    Wie kann ein Gläubiger eigentlich erfahren, wann der (erste wirksame) Insolvenzantrag gestellt wurde, wenn er zu prüfen hat, ob seine ZV-Maßnahme innerhalb oder außerhalb der Rückschlagsperrfrist erfolgt ist? Genügt da ein Anruf beim Gericht? Kann der Gläubiger Kopien verlangen vom Antrag mit Eingangsstempel oder irgendwas? Sagt jetzt nicht "Er kann mal zum Gericht kommen und reingucken." Ich gehe jetzt mal davon aus, dass nicht jeder Gläubiger am Gerichtsort "hockt".

  • Am Telefon geben wir derartige Auskünfte nicht (da ja nie klar ist, ob wirklich ein Gläubiger anruft).
    Aber eine Kopie der ersten Aktenseite mit Eingangsstempel gibts natürlich.

    Bei uns auch. Das rechtliche Interesse liegt vor, also kann er nicht nur in die Akte einsehen, sondern auch entsprechende Abschriften bekommen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich hänge mich auch mal hier ran, weil es im weitesten Sinne passt...

    Zu meiner Insolvenzakte meldet sich ein neuer RA als Vertreter des Schuldners und bittet um Übersendung von Kopien der Forderungsanmeldungen bzgl. eines kürzlich anberaumten nachträglichen Prüfungstermins.
    Ich nehme mal an, er kann diese bekommen oder kann ich ihn darauf verweisen, dass er Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle nehmen kann?? :confused:

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • die Übersendung von Kopien ist eine Form der Akteneinsicht. Er kann diese also bekommen. Natürlich nur gegen Kosten.

    Merci - ich hab's mir ja schon gedacht...aber ich dachte mir, ich frage noch mal nach... Im Uhlenbruck hatte ich speziell zu diesem Fall auch nichts gefunden...

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