"jegliche anwaltliche Beratung lag nahe"

  • Der RA beantragt nachträglich BerH in 12 verschiedenen Angelegenheiten für seine Mandantin. In jedem Antrag bezeichnet er die Angelegenheit schlagwortartig z.b. "Krankenkasse - Berechtigung der Forderung", "Bank - wegen Darlehen", "Beratung Geschäftskonto", "Yel*** Strom", "Einstweilige gegen Ehemann", "Scheidung", "Herausgabe PKW vom Ehemann" usw. ....

    Bei den ersten 4 Angelegenheiten habe ich nachgefragt, was das Problem ist und warum anwaltliche Beratung erforderlich war. In der Angelegenheit "Bank wegen Darlehen" antwortet der RA: "Da der Unterzeichnende durch die Antragstellerin bevollmächtigt wurde gegen den Ehemann einen Strafantrag zu stellen, lag jegliche andere anwaltliche Beratung nahe. Folglich gab es eine Beratung zur Klärung der Anforderung sämtlicher Unterlagen betreffend der Darlehensverträge, Kontoauszüge und Kontodaten der Antragstellerin von der XY Bank."

    Mmh, o.k. ich verstehe die Situation. Die Frau verlässt ihren Mann (lebt gerade im Frauenhaus) und nun gilt es Einiges zu klären. Beratung wegen Einstweiliger, Scheidung und Folgesachen ist in Ordnung. Aber Aufforderung der Bank Unterlagen zu schicken, Beratung Geschäftskonto? RA schreibt weiter: "Die Antragstellerin verfügte bis vor kurzem über keine Papiere zur selbstständigen Klärung."

    Diesen sehr speziellen Fall hatte ich noch nicht. Was denkt ihr?:gruebel:


  • Diesen sehr speziellen Fall hatte ich noch nicht. Was denkt ihr?:gruebel:



    Du hast nicht einen Fall sondern 12 ! Und in einigen von diesen Fällen liegt jegliche Zurückweisung nahe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • bei mir gäbs einmal Beratungshilfe: "Trennung / Scheidung / Folgen"
    was da nicht drunter fällt ist (wenn die Situation vollständig geschildert ist) nicht beratungshilfebedürftig.

  • Ich werde wohl für Scheidung und Folgesachen + Einstweilige bewilligen. Das mit dem Geschäftskonto (was für ein Geschäft eigentlich, Antragstellerin bekommt Hartz IV?) fällt meiner Auffassung nach mit unter Vermögensauseinandersetzung -> also Folgesachen, ebenso PKW Herausgabe. Bei den Angelegenheiten Strom, Forderung Krankenkasse, Prüfung Berechtigung einer Forderung, Anfechtung Bescheid, Umgangs+Sorgerecht, Anfechtung Willenserklärung muss ich noch mal nachhaken.

    Wir haben dieses Thema ja schon ausführlich diskutiert - die sehr knappe Formulierung der Angelegenheiten macht die Prüfung nicht gerade einfach.

  • versteht Ihr ein klein wenig, dass die Zusammenfassung aller Angelegenheiten unter dem sammelpunkt "Trennung, Scheidung" dazu führt, dass ein egoistischer RA wie ich solche verzweiflten Fälle gar nicht erst annimmt?

  • Nicht Dein Problem. Für nicht hinreichend individualisierte Anträge gibt´s kein Geld, sondern nur Zwischenverfügungen.

  • versteht Ihr ein klein wenig, dass die Zusammenfassung aller Angelegenheiten unter dem sammelpunkt "Trennung, Scheidung" dazu führt, dass ein egoistischer RA wie ich solche verzweiflten Fälle gar nicht erst annimmt?



    Verstehen schon! Aber wir hoffen auf Dein gutmütiges Herz!

  • versteht Ihr ein klein wenig, dass die Zusammenfassung aller Angelegenheiten unter dem sammelpunkt "Trennung, Scheidung" dazu führt, dass ein egoistischer RA wie ich solche verzweiflten Fälle gar nicht erst annimmt?


    Klar, das ist wahnsinnig viel Arbeit für kaum Geld. Nicht anders als für den Rechtspfleger.
    Beim Anwalt kommt natürlich noch hinzu: Es ist einem Selbständigen staatlich auferlegte Sozialarbeit . Aber so ist es nun mal, also ist die Haltung zwar verständlich, aber trotzdem falsch.

  • Grundsätzlich bin ich auch dagegen alle Anträge pauschal zusammenzufassen. Eine gewisse Nähe ist aber gerade unter dem Aspekt "es lag jegliche Beratung nahe" gegeben.

  • es ist von einer außergerichtlichen Angelegenheit auszugehen, der ein Ereignis zugrunde liegt - die Trennung der Partner

    also nur einen Beratungshilfeschein ausstellen

  • es ist von einer außergerichtlichen Angelegenheit auszugehen, der ein Ereignis zugrunde liegt - die Trennung der Partner

    also nur einen Beratungshilfeschein ausstellen



    Für diese Feststellung sind die Angaben in den Anträgen zu dünn.

    Zum Beispiel "Krankenkasse - Berechtigung der Forderung" hat vermutlich nichts mit der Trennung zu tun. Da müsste ersteinmal geklärt werden, worin genau das Problem lag und was die Antragstellerin bisher unternommen hat. Das gleiche dürfte für die meisten der 12 Anträge gelten.

  • versteht Ihr ein klein wenig, dass die Zusammenfassung aller Angelegenheiten unter dem sammelpunkt "Trennung, Scheidung" dazu führt, dass ein egoistischer RA wie ich solche verzweiflten Fälle gar nicht erst annimmt?



    Verstehen schon! Aber wir hoffen auf Dein gutmütiges Herz!


    dito:strecker
    aber zu mir kommen solche Fälle aus dem Frauenhaus eh´selten, man arbeitet da lieber mit lila AnwältINNen..

  • Das mit dem Geschäftskonto (was für ein Geschäft eigentlich, Antragstellerin bekommt Hartz IV?) fällt meiner Auffassung nach mit unter Vermögensauseinandersetzung [...]

    ALG II und der Betrieb eines Geschäfts schließen sich m.W. nicht gegenseitig aus. Im übrigen kommt es mir ein wenig so vor, als ob die Ehefrau möglicherweise für geschäftliche Aktivitäten "vorgeschoben" wurde, da sie lt. Schilderung keinen Zugang zu den Geschäftsunterlagen hatte. Das kann alles (bis zu einer gewissen Grenze) mit ihrem Einverständnis geschehen sein, sie kann aber auch ausgenutzt worden sein. Das geht m.E. in Richtung einer eigenen Angelegenheit.

    Im übrigen liegt es nahe, daß dann, wenn das alles eine einzige Riesenmegamonster-Angelegenheit wäre, der RA m.E. ohne Berufsrechtsverstoß aufgrund Unzumutbarkeit ein Tätigwerden ablehnen könnte.

  • Stimmt, ausschließen muss sich das nicht. Da jedoch keine Angaben hierzu bei den wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht wurde, werde ich noch einmal nachfragen was es damit auf sich hat.

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