Prüfung von Akten durch Landgericht

  • Eine Frage quer durchs Land:
    In Rheinland-Pfalz gibt es eine Justizverwaltungsvorschrift, nach der Betreuungsverfahren, in denen der Betreuer ein Vermögen von mehr als 300.000,- € (mit Grundbvermögen) verwaltet, durch das zuständige Landgericht geprüft werden müssen. Dies soll die eine evt. Haftung des Landes ausschließen und dient dem "Schutz des Rechtspflegers".
    Über Sinn und Unsinn dieser Vorschrift lässt sich trefflich streiten.
    Wie ist das bei Euch geregelt?

  • Das ist meines Wissens in allen Bundesländern im wesentlichen ähnlich geregelt, wobei die Betragsgrenze überwiegend bei 300.000 € liegt.

  • Stimmt, der BdR in Rh.-Pf. versucht auch schon seit Jahren, dass diese Vorschrift abgeschafft wird. Bisher allerdings erfolglos.

    Eine Schutz des Rpfl sehe ich auch nicht darin. Entweder ist das Kind in den Brunnen gefallen, oder nicht.

  • Einer der üblichen Tricks der Justizverwaltung. Vorgeschoben wird die Fürsorge, Hintergrund ist die Kontrolle des Rechtspflegers, des Rechtspflegeorgans. Ich bekam glatte Anweisungen in die Akten geschrieben. Auf meine empörte schriftliche Reaktion unter Hinweis auf § 9 RpflG erhielt ich nur einen Anruf, wie sehr man auf mein Wohlergehen achtete. Der LG-Präs. wusste genau, dass er schief lag, aber dieses zugeben: Fehlanzeige.
    In NRW gibt es (oder gab es zumindest) auch eine Verwaltungsvorschrift, wie das Gericht (Rechtspfleger) in K-Sachen mit Bietungssicherheit umzugehen hat. Der Rechtspfleger wurde zum Kassenhilfsbeamten degradiert. Eine reine Unverschämtheit. Ein Aufschrei der Rechspfleger? Pustekuchen. Ducken war angesagt. Meine schriftliche Frage an den Verband, ob ich Rechtsschutz bekäme: Fehlanzeige. Nur ein Anruf des Vorsitzenden abwiegelnder Natur. Gekümmert habe ich persönlich mich nie um diese JVV, aber im Fall eines Falles hätte man mir einen reingewürgt.

  • Ich habe es schon einmal an anderer Stelle ausgeführt: Die Betreuungssachen einfach nicht in die betreffende Vermögensliste eintragen. Was dort nicht steht, existiert für die Verwaltung auch nicht!

  • @ juris: so nach dem motto - was die verwaltung nicht weiß macht sie nicht heiß :)

    hab da auch ein oder zwei verfahren in der warteschleife die ich erst vorlegen werde wenn die vermögensverhältnisse etwas übersichtlicher werden. werd sie aber aufjedenfall vorlegen (schreibe das auch in die akten) damit ich nicht in die haftung komme!

    ansonsten hab ich mit der vorlage kein riesenproblem - das lg moniert etwas weil sie die akten nicht richtig angeschaut haben und ich verweise dann auf das jeweilige vorhanden blatt. wenn irgendwas nicht da sein sollte wie ne kopie eines uralten kontoauszuges bitte ich den betreuer einfach drum mit dem verweis das die idee vom netten lg aus dem ehemaligen herzogtum kommt. das verstehen die leute dann!

    denke aber auch das man sich vom grunde her diese überprüfung sparen kann.:protest:

  • Ich hatte mir angewöhnt, zu den sog. "Prüfungshinweisen" nie irgendeine Stellungnahme abgegeben, weil sie im Ergebnis eine unzulässige (wenn auch gut getarnte) Kontrolle der Sachentscheidungen in den jeweiligen Verfahren darstellen. Es war immer wieder interessant zu sehen, dass der Revisor seine Prüfungshinweise bei jeder erneuten Aktenvorlage gebetsmühlenartig und inhaltsgleich wiederholte. Na ja, so hatte jeder seinen Part. Er hat geprüft und ich habe mir nichts daraus gemacht.

  • Zitat von Andi82

    ... hab da auch ein oder zwei verfahren in der warteschleife die ich erst vorlegen werde wenn die vermögensverhältnisse etwas übersichtlicher werden. werd sie aber aufjedenfall vorlegen (schreibe das auch in die akten) damit ich nicht in die haftung komme!...


    In welche Haftung denn? Wenn überhaupt, dann wird hier eine Verwaltungsvorschrift verletzt. Daraus dürfte sich keine Haftung herleiten lassen. Eine Haftung kommt durch eine Pflichtverletzung aufgrund materiellen Rechts zustande, und davor schützt Dich auch kein LG.

    @juris
    Wo steht eigentlich, wer die Verfahren ans LG zu melden hat (UdG oder Rpfl). Dazu habe ich bisher noch keine Vorschrift finden können :nzfass:

  • Manfred:

    Wer das aufgrund welcher Vorschrift zu melden hat, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Ich weiß nur, dass die Vorlage bei uns regelmäßig durch die Geschäftsstelle veranlasst wurde und die Rpfleger dann nur noch gefragt wurden, ob bestimmte Akten aus der Liste aktuell benötigt werden. Das Anschreiben an das LG war dann in die Rubriken "wird vorgelegt", "wird nachgereicht" und "sind derzeit nicht entbehrlich" unterteilt.

  • Schade, im Zweifel muss das also vom Rpfl veranlasst werden, ein "Verstecken" hinter der Geschäftsstelle scheidet damit wohl aus.

  • meinte haftung in folgendem sinne:
    ich habs wie mein vorredner eben gerade äußerte im zweifel als rpf dem lg vorzulegen. mach ich das nicht und irgendwie kommts raus krieg ich dafür eine auf den deckel! und das is mir der schmarrn ned wert!
    hab den begriff wohl etwas mißverständlich gebrauch!

  • Es gibt oft Interne Anweisungen.

    Siehe bei uns die Anweisung bzgl. der Vorlage von PKH-Akten an den BezRev. mit den Endnummern 1,3,8!

    Die Geschäftsstelle hat dann wohl keine Wahl, wenn so eine Anweisung besteht.

  • Der Aufgabenkreis der Prüfung lautet m.E. auch nur, dass keine allzulangen Fristen genommen werden (also zeitnahe Bearbeitung vorliegt) und dass die Abrechnungen ordnungsgemäß überprüft werden (was gar nicht möglich ist, da die Unterlagen dem Betreuer / Pfleger zurück gesandt werden und nirgendwo steht, dass ich verpflichtet bin, Kopien zur Akte zu nehmen) ?!

    Manche Prüfungsrichter arbeiten pragmatisch mittels Dreizeiler und manche hängen sich zu sehr rein und erdreisten sich, eine sachliche Inhaltsprüfung zu machen - da schreibe ich meist mit rot dazu, dass ihn das nichts angeht und dass dies nicht seiner Prüfungskompetenz / dem Prüfungsauftrag unterliegt und im übrigen weise ich auf § 9 RpflG hin - bei der nächsten Prüfung ist dann zumeist "Ruhe"...:teufel:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Quod licet iovi, non licet bovi. Der in der Verwaltung des LG für diese Prüfung zuständige Richter würde es sich verbitten, selbst sachlich von Verwaltungsseite geprüft zu werden und sofort Klage einreichen. Als Prüfungsmensch für den XVII-Rpfl. sind diese Empörungen ihm nicht mehr zu entlocken. Das ist ja etwas ganz anderes. Dumme Leute brauchen eben die Hilfe Erleuchteter/Erhabener (auch wenn diese keine Ahnung davon haben, was sie da prüfen).

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