2. vollstreckbare Ausfertigung für Jugendamt als Beistand ?

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen Antrag eines Jugendamtes auf Erteilung einer 2. vollstr. Ausfertigung eines Scheidungsfolgenvergleichs vorliegen.
    Das Jugenamt stellt diesen Antrag als Beistand der Kinder. Ein entsprechender Nachweis über die Beistandschaft (Umfang) liegt nicht vor.
    Der Scheidungsfolgenvergleich wurde im Scheidungsverfahren (Antragsteller Ehefrau) geschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Antragsgegner Unterhalt und Krankenvorsorgebeiträge für die Kinder z. Hd. der Antragstellerin zahlen soll. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde der Rechtsanwältin der Antragstellerin bereits übersandt. Das Jugendamt trägt nun vor, dass diese vollstreckbare Ausfertigung nicht vorliegt.
    Unabhängig davon, dass hins. des Verlustes der 1. vollstr. Ausfertigung noch Angaben erforderlich sind, habe ich ein Problem bei der Antragsberechtigung. Das Jugendamt ist durch die Beistandschaft gesetzlicher Vertreter der Kinder und nicht der Mutter, die im Verfahren Partei war. Gem. Zöller, § 724 Rdn. 3 steht dem Elternteil als Prozeßpartei für einen über den Unterhaltsanspruch des Kindes erwirkten Titel das Recht auf Erteilung der vollstr. Ausfertigung und damit der Vollstreckung aus eigenem Recht zu. Ist das Jugendamt übrhaupt in diesem Fall antragsberchtigt ? Eine Rechtsnachfolge nach der Antragstellerin liegt ja nicht vor.
    Wie seht ihr das ?

  • Der Umfang der Beistandschaft richtet sich nach §§ 1712 ff BGB und sie erfolgt nur auf Antrag eines Elternteils. Eines Nachweises für den (gesetzlichen Eintritt) der Beistandschaft bedarf es nicht.

    Der Unterhaltsanspruch der Kinder steht und stand nie der Mutter zu. Er wurde ggf. im Wege der Prozessstandschaft von ihr geltend gemacht. Wenn jetzt aus irgendwelchen Gründen diese Prozessstandschaft beendet ist, kann in analoger Anwendung von § 727 ZPO eine Umschreibung des Titels von der Mutter auf die Kinder (gesetzl. vertr. d. d. JA) erfolgen.

    Es liegt auch in deinem Fall kein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für das JA vor, sondern für das Kind, gesetzl. vertr.d.d. JA.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich bin kein "Familienrechtler", sehe das aber aus allgemeinem Verständnis her ebenso wie Tommy.
    Es wird doch im Sinne der Mutter sein, wenn das Jugendamt, das ihr als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Seite steht, die Voraussetzungen für eine effektive Zwangsvollstreckung schafft.

  • Ich bin kein "Familienrechtler", sehe das aber aus allgemeinem Verständnis her ebenso wie Tommy.
    Es wird doch im Sinne der Mutter sein, wenn das Jugendamt, das ihr als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Seite steht, die Voraussetzungen für eine effektive Zwangsvollstreckung schafft.



    Recht hast Du. Als Beistand lege ich aber Wert darauf, Beistand des Kindes und nicht der Beistand eines Elternteils zu sein.

  • Ich bin kein "Familienrechtler", sehe das aber aus allgemeinem Verständnis her ebenso wie Tommy.
    Es wird doch im Sinne der Mutter sein, wenn das Jugendamt, das ihr als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Seite steht, die Voraussetzungen für eine effektive Zwangsvollstreckung schafft.



    Ich stimme euch grds. ja zu. Aber irgendwie stört mich, dass die Mutter im Titel aufgeführt ist und das Jugendamt eben nicht Beistand der Mutter sondern der Kinder wird.

  • Ich bin kein "Familienrechtler", sehe das aber aus allgemeinem Verständnis her ebenso wie Tommy.
    Es wird doch im Sinne der Mutter sein, wenn das Jugendamt, das ihr als Beistand zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zur Seite steht, die Voraussetzungen für eine effektive Zwangsvollstreckung schafft.



    Ich stimme euch grds. ja zu. Aber irgendwie stört mich, dass die Mutter im Titel aufgeführt ist und das Jugendamt eben nicht Beistand der Mutter sondern der Kinder wird.

    Der Fall ist in der einschlägigen Kommentierung bei § 727 ZPO nachzulesen. Es ist dabei egal, von wem das Kind vertreten wird.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der Umfang der Beistandschaft richtet sich nach §§ 1712 ff BGB und sie erfolgt nur auf Antrag eines Elternteils. Eines Nachweises für den (gesetzlichen Eintritt) der Beistandschaft bedarf es nicht.

    Der Unterhaltsanspruch der Kinder steht und stand nie der Mutter zu. Er wurde ggf. im Wege der Prozessstandschaft von ihr geltend gemacht. Wenn jetzt aus irgendwelchen Gründen diese Prozessstandschaft beendet ist, kann in analoger Anwendung von § 727 ZPO eine Umschreibung des Titels von der Mutter auf die Kinder (gesetzl. vertr. d. d. JA) erfolgen.

    Es liegt auch in deinem Fall kein Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung für das JA vor, sondern für das Kind, gesetzl. vertr.d.d. JA.



    So richtig weiß ich aber nach der Lektüre der Kommentierung zu § 727 ZPO immer noch nicht, ob einfach nur dem Jugendamt eine 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden kann oder ob vorher eine Klauselumschreibung gem. § 727 ZPO erfolgen soll. Wie lautet der Text der vollstreckbaren Ausfertigung ? Sorry, aber ich habe als Neuling ein praktisches Problem.

  • Das kommt drauf an, warum die Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB beendet ist. Das gibt der Sachverhalt aber nicht her. Entweder du weisst es oder du musst beim JA nachfragen.



    Muß ich eigentlich davon ausgehen, dass die Prozessstandschaft beendet sein kann oder kann ich nicht vielmehr davon ausgehen, dass sie noch besteht und ich gehe von dem Antrag auf Erteilung der 2. vollstr. Ausfertigung aus ?

  • Entweder ist die Prozessstandschaft beendet oder die ursprünglich erteilte VA verlustig.
    Wenn du´s nicht weisst, musst du zwischenverfügen. Alles andere ist Spekulatius.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • M.E. hat die Kindesmutter den Unterhaltsanspruch in Prozessstandschaft geltend gemacht. Es ist aber ein Anspruch des Kindes selbst.

    Für den Beistand sind die Vorschriften über die Pflegschaft anzuwenden, § 1716 S. 2 BGB. Also macht nun der Beistand als ges. Vertreter die Unterhaltsansprüche geltend.

    Deshalb muss er m. E. auch das Recht haben, eine vA zu beantragen, vgl. auch § 53a ZPO (ersetze hier "Rechtsstreit" durch "Zwangsvollstreckung").

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