Fiskus und Einziehung Erbschein

  • Guten Morgen allerseits.

    In meinem Verfahren wurde das Erbrechts des Fiskus festgestellt, da alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Es gab einen Grundstücksanteil, also wurde ein Erbschein erteilt.

    Dann ist bekannt geworden, dass der Erblasser eine Tochter hatte. Sie wurde angeschrieben. Ausschlagung ist innerhalb der Frist nicht eingegangen. Also wurder der Erbschein als unrichtig eingezogen.

    1. Frage: Hätte der Feststellungsbeschluss aufgehoben werden müssen ?

    Die Tochter hat dann die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten mit der Begründung sie habe das Schreiben nicht bekommen.

    Ein Gläubiger regt nun an erneut das Fiskuserbrecht festzustellen.

    2. Frage: Kann ich das nochmal machen, wenn der damalige Feststellungsbeschluss nicht aufgehoben wurde ???

    Vielen Dank schonmal für Eure Antworten

    P.S. Das war mein erster Beitrag. Ich hoffe es war alles okay.



  • Der Feststellungsbeschluss hätte aufgehoben werden müssen.
    Ich würde vorliegend einen Beschluss machen, in dem ich den ersten Feststellungsbeschluss aufheben und - wenn alle Voraussetzungen gegeben sind - erneut das Fiskuserbrecht feststelle.
    Bin mir aber auch nicht sicher, ob das 100%ig richtig ist.

  • Ich würde einen Beschluss machen wie folgt:


    Durch Beschluss vom ... wurde in der Nachlassache des am ... in... verst..... das Fiskuserbrecht festgestellt und daraufhin am... ein Erbschein zu Gunsten des Fiskus.... erteilt. Mit der durch Beschluss vom.... festgestellten Einziehung des Erbscheins wurde der Fiskuserbrechtsbeschluss vom... konkludent aufgehoben.

    Nachdem inzwischen die Voraussetzungen für die Feststellung des Fiskuserbrechts wieder gegeben sind, wird hiermit erneut das Erbrecht des Fiskus, vertr. durch... festgestellt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Daß der Feststellungsbeschluß durch die Erbscheinseinziehung konkludent aufgehoben ist, erscheint mit ein wenig gewagt. Warum soll er überhaupt aufgehoben werden? Er wäre zwar aufzuheben gewesen, ist aber aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung wieder richtig. Warum erteilt man also nicht einfach einen neuen Fiskuserbschein?

    Ein vergleichbares Beispiel: Es wird ein Erbschein erteilt zugunsten eines Alleinerben als Vollerben. In Wahrheit ist Nacherbfolge angeordnet. Der Erbschein wäre einzuziehen. Bevor es dazu kommt, verstirbt der Nacherbe vor dem Eintritt des Nacherbfalls ohne Abkömmlinge. Wenn es keine Ersatznacherben gibt und das Nacherbenrecht auch nicht vererblich ist, wird der Vorerbe dadurch Vollerbe. Der Erbschein wird richtig. Warum ihn also noch einziehen?

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