In der vorliegenden Teilungserklärung soll Wohneigen-tum im Hinterhaus verbunden mit den Kellerräumen -gleicher Nummer- im Vorderhaus entstehen. Frage: Ist das zulässig ?? Die Räume im Vorder- und Hinterhaus sind jeweilig in sich abgeschlossen. Danke für Eure Mithilfe.
prcilla
Wohnungseigentum in Vorder- und Hinterhaus
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prcilla -
5. Juni 2008 um 09:24
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Wenn der Eigentümer der Hinterhauseinheit die Kellerräume im Vorderhaus über Gemeinschaftseigentum erreichen kann, hätte ich keine Bedenken. Sonst geht es nicht.
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Warum sollte das nicht zulässig sein?
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Wo ist das Problem. Wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen (siehe Mola) ist das eintragbar. Passiert doch öfter, dass ein Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut ist.
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Hätte ich auch kein Problem damit, wenn der eine nicht durch die abgeschlossenen Räume des anderen muss, um zu seinem WE zu kommen...
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Wo ist das Problem. Wenn alle anderen Voraussetzungen stimmen (siehe Mola) ist das eintragbar. Passiert doch öfter, dass ein Grundstück mit mehreren Gebäuden bebaut ist.
Sehe ich auch so. -
Warum sollte das nicht zulässig sein?
Vielleicht, weil prcilla vergessen hat zu erwähnen, dass Vorder- und Hinterhaus auf verschiedenen Grundstücken stehen. -
Warum sollte das nicht zulässig sein?
Vielleicht, weil prcilla vergessen hat zu erwähnen, dass Vorder- und Hinterhaus auf verschiedenen Grundstücken stehen.
Mal den Teufel nicht an die Wand. Wir gehen - wie immer - von einer vollständigen Sachverhaltsschilderung aus;)
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