Gläubigerzustimmung bei Bildung von Sondernutzungsrechten § 5 WE

  • Hallo,
    gem. § 5 WEG "Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechtes ist die ZUstimmung des Dritten nicht erforderlich,w enn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird."

    Die Eigentümergemeinschaft (bestehend aus 4 Wohnungseigentümern) hat die nachträglich Bildung von Sondernutzungrechten wie folgt beurkunden lassen:

    A bekommt SNR an Terrasse
    B bekommt SNR an Terrasse und Stellplatz
    C bekommt SNR an Terrasse und Stellplatz
    D bekommt kein SNR.

    Muss hier nur der Gläubiger des D zustimmen, oder kommt es auch darauf dann, dass ein Eigentümer ein und zwei Eigentümer zwei SNR bekommt, d.h. müssten hier auch die Gläubiger von A noch zustimmen ? Oder alle Gläubiger ?

    Danke schonmal.

  • Es muß nur der Gläubiger des D zustimmen, auf den Wert der einzelnen Sondernutzungsrechte kommt es nicht an.
    Es gibt einen sehr interessanten Aufsatz von Notar Prof. Dr. Hügel (DNotZ 2007, 326 ff)., der darauf hinweist, daß es theoretisch genügen würde, der Wohnung D in Deinem Fall das Sondernutzungsrecht an dem neben der Wohnungstür befindlichen Klingelknopf zuzuordnen, um zu erreichen, daß auch die Gläubiger D nicht mehr zustimmen müssten :D.

  • So auch der Kollege Schneider.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • @grundbüchler
    ja, oder an der Fläche der Fußmatte vor der Wohnungstür, aber wir machen ja nicht alles mit, oder ?

    Vielen Dank für die Antworten.

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