Hallo,
gem. § 5 WEG "Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechtes ist die ZUstimmung des Dritten nicht erforderlich,w enn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird."
Die Eigentümergemeinschaft (bestehend aus 4 Wohnungseigentümern) hat die nachträglich Bildung von Sondernutzungrechten wie folgt beurkunden lassen:
A bekommt SNR an Terrasse
B bekommt SNR an Terrasse und Stellplatz
C bekommt SNR an Terrasse und Stellplatz
D bekommt kein SNR.
Muss hier nur der Gläubiger des D zustimmen, oder kommt es auch darauf dann, dass ein Eigentümer ein und zwei Eigentümer zwei SNR bekommt, d.h. müssten hier auch die Gläubiger von A noch zustimmen ? Oder alle Gläubiger ?
Danke schonmal.