Der bestmögliche Schutz für den Zweiterwerber m.E.:
Abwarten, bis der Ersterwerber tatsächlich Eigentümer geworden ist und erst dann den KV abschließen!
Abtretung Auflassungsvormerkung
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kaddy -
20. Juni 2006 um 17:33
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Das wäre natürlich ideal, funktioniert aber in den meisten Fällen nicht, weil der Ersterwerber (Bauträger) bereits mit den Geldern der Zweiterwerber (Endkäufer) baut. Und das ist wohl der sehr häufige Regelfall der Teilabtretung von Anspruch samt Vormerkung.
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Für den Endkäufer doch sehr bedenklich, wenn der Bauträger nicht mal die Kosten für das Baugrundstück zunächst mal selbst verauslagen kann, oder?!
Ich persönlich würde von solchen Bauträgern lieber die Finger lassen. -
Ich meinte nicht die Finanzierung des Grundstückserwerbs, sondern die Finanzierung der Bauleistung.
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Mit dem Bebauen sollte man m.E. ohnehin erst anfangen, wenn man Eigentümer des Grundstück ist. Ich halte nichts von diesen Leute, die schon mit dem Bauen anfangen, wenn sie vielleicht gerade mal den KV unterschrieben haben und dann beim GBA auf Eintragung drängen.
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Das sehe ich grundsätzlich auch so. In den vorliegenden Abtretungsfällen, bei welchen die Zweiterwerber vom Bauträger schlüsselfertig erwerben und nach Baufortschritt zahlen, besteht aber zum "Bezahlen vor Eigentumserwerb" keine Alternative.
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Das ist richtig, soweit es die Zahlung vor dem Eigentumserwerb durch den Zweiterwerber (= Privatperson) betrifft. Meine Äußerungen bezogen sich hauptsächlich auf den Ersterwerb des Baugrundstücks durch den Bauträger.
Aber wir schweifen vom eigentlich Thema ab... -
So ist es und eigentlich ist ja vorläufig alles gesagt.
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