Vormerkung für die Eintragung eines Nießbrauchs am Erbanteil

  • Ich habe folgenden Fall: Zwei Brüder A und B sind zu 3/4 in Erbengemeinschaft eingetragen. Beantragt wird die Eintragung je einer Vormerkung für einen Nießbrauch auf dem jeweiligen Anteil des A bzw. B für den jeweils anderen. Nach Erbauseinandersetzung sollen die Vormerkungen dann in je ein Nießbrauchsrecht am Bruchteilsanteil umgeschrieben werden.
    Grundlage der Eintragung der Vormerkungen ist die Bewilligung , oder ?!
    Wie lauten die Vormerkungen ?
    Und was brauche ich später für die Umschreibung ? Ist das dann Berichtigung ?! :confused::confused: - Fragen über Fragen. Weiß jemand Rat ?

  • Ohne nachzulesen hätte ich vermutet, dass eine Vormerkung nicht an einem "Anteil" eines Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft lasten kann. Hast Du das schon näher geprüft?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte da auch Bedenken wie das gehen soll. Ein Nießbrauch kann zwar an einem Erbteil bestellt werden, aber wie soll sich der umwandlen in einen Nießbrauch an einem Bruchteil? Das ist doch ein ganz anderer Belastungsgegenstand.

    Life is short... eat dessert first!

  • Welcher Anspruch soll denn hier vormerkbar sein? Die Belastung eines nicht existierenden Anteils? Ich denke wie Ulf, daß hier der Belastungsgegenstand fehlt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ohne nachzulesen hätte ich vermutet, dass eine Vormerkung nicht an einem "Anteil" eines Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft lasten kann. Hast Du das schon näher geprüft?


    Über die Vormerkung habe ich gar nichts gefunden, aber über die Nießbrauchsbestellung am Erbanteil. Da ich als Teilzeitkraft nur jeden zweiten Tag arbeite, lese ich morgen noch mal nach und melde mich dann wieder. Wäre nett, wenn sich dann nochmal einer die Mühe machen würde und es lesen würde.

  • Der Nießbrauch an einem Erbteil wird nach § 1089 BGB i.V.m. den §§ 1069, 2033 BGB durch notariell beurkundete dingliche Einigung bestellt. Er entsteht also ohne materielles Eintragungserfordernis außerhalb des Grundbuchs, sodass seine Eintragung nur eine Grundbuchberichtigung darstellt. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Nießbrauchs an einem Erbteil kann es daher nicht geben, genausowenig wie es eine Auflassungvormerkung an einem Erbteil zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Erbteils gibt. Es fehlt schlichtweg an den Voraussetzungen des § 883 BGB. Danach ist eine Vormerkung nur zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem Grundstücksrecht oder auf Inhalts- oder Rangänderung eines Grundstücksrechts zulässig. Darunter fällt die Übertragung oder Belastung eines Erbteils nicht. Wir haben hier also kein Problem des Belastungsgegenstandes, sondern eines der Vormerkungsfähigkeit als solcher. So wird es Ulf auch gemeint haben.

    Die unmittelbare Eintragung eines Nießbrauchs am Erbteil des A für B und umgekehrt wäre natürlich möglich. Das wird wegen des Formerfordernisses des § 2033 BGB auf bloße Berichtigungsbewilligung ohne Nachweis der notariellen Bestellungsurkunden kaum möglich sein.

    Für den Fall, dass Erbteilsnießbrauchsrechte eingetragen sind - wozu es im vorliegenden Fall derzeit noch gar nicht kommen kann -, spricht der Passus im Hinblick auf die spätere „Umschreibung“ die Frage an, ob sich ein Erbteilsnießbrauch bei der späteren Erbauseinandersetzung kraft Gesetzes aufgrund Surrogation auf den Miteigentumsanteil des betreffenden Miterben erstreckt (§ 2041 BGB). Das wird analog § 1066 Abs.3 BGB wohl überwiegend bejaht (z.B. Palandt/Bassenge § 1089 Rn. 2).

    Die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbteilsnießbrauchs bedarf nach hM übrigens ebenfalls der notariellen Beurkundung (§§ 2371, 2385 BGB). Das spielt hier aber keine Rolle, weil eine Nießbrauchsvormerkung ohnehin nicht zulässig ist.

  • Eisprinzessin ist zuzustimmen. Der Nießbrauch an einem Erbteil wird im Grundbuch nicht als Recht am Grundstück, sondern als Verfügungsbeschränkung eingetragen. Da nur der Anspruch auf Eintragung, Übertragung oder Änderung eines Rechtes an einem Grundstück durch Vormerkung gesichert werden kann, ist eine Vormerkung für den Anspruch auf Bestellung eines Nießbrauchs am Erbteil unzulässig.

  • Auch hierzu habe ich noch eine Frage:
    Ein Mitglied an einer ungeteilten Erbengemeinschaft (insgesamt 5 Mitglieder) überträgt seinen Anteil an der Erbengemeinschaft auf seine beiden Söhne. Also ja wohl Grundbuchberichtigung. Kann er dann sagen, dass der Anteil auf seine Söhne zu je 1/2 Bruchteil erfolgen soll? Und kann er sich eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen?

  • Die Bruchteilsangabe besagt nur, in welchem Anteilsverhältnis der Erbteil erworben werden soll. Eine Rück-AV an einem Erbteil oder an dem Teil eines Erbteils ist aber genausowenig möglich wie eine AV auf Übertragung eines Erbteils. Der Übertragungsanspruch fällt nicht unter § 883 BGB, weil keiner der dort genannten Fälle vorliegt (siehe meine Stellungnahme in #6).

  • Solltest Du, musst Du aber nicht. Wenn er die Rück-AV beurkundet, ist er spätestens dann überzeugt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Rück-AV zurückweist. ;)

  • Ich würde dieses Thema gerne wieder aufnehmen.

    Mir wurde jetzt ein Fall vorgelegt, der mir irgendwie komisch vorkommt.

    Hier soll jetzt an einem Erbteil ein Quotennießbrauch bestellt werden.

    Es gibt 2 Erben in Erbengemeinschaft,
    An dem Erbteil des A soll nunmehr ein Nießbrauch zu einem Anteil von 75 % bestellt werden.

    Geht soetwas überhaupt ?

    Ich finde bisher nichts Vernünftiges oder habe Tomaten auf den Augen :confused:

    Bin für jeden Hinweis dankbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!