amerikanischer Testamentsvollstr.

  • Eine verstorbene Amerikanerin hatte Grundbesitz in Deutschland und eine amerikanische Bank als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

    Die amerik. Bank als TV erteilt einer dt. Privatperson Vollmacht die Grundstücke zu veräußern.

    In der Vollmacht steht: "...erschien vor mir Generalkonsul.... Herr James X., Vice President and Trust Officer der X Bank..."

    Welchen Nachweis muß ich hinsichtlich der Vertretungsberechtigung des James X. für die X Bank in welcher Form verlangen ?

  • Nach dem Würzburger Notarhandbuch (Bearbeiter Süß), Teil 7, Kapitel 6, Rn 1627 - 1629, gibt es in den USA kein Handelsregister; der Nachweis der Vertretungsbefugnis wird wohl durch eine Bestätigung des secretary der Gesellschaft geführt (secretary = Schriftleiter der Gesellschaft).
    Anschließend hat der secretary ein acknowledgment vor einem notary public abzugeben (so Würzburger Notarhandbuch, a.a.O., Rdn 1629).
    Vorsichtshalber empfiehlt sich Vorlage an den Grundbuchrichter.

  • Wurde bereits geprüft, ob die Befugnisse eines "TV" nach amerikanischem Recht überhaupt den Befugnisse eines TV nach deutschem Recht gleichstehen?

    Erbstatut für den Grundbesitz ist zwar deutsches Recht aufgrund Rückverweisung (lex rei sitae - Nachlassspaltung, wenn Erblasserin in den USA ihr domicil hatte). Aber im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Testament einer US-Bürgerin, die wohl auch in den USA testiert hat (?). Das NachlG muss also prüfen, ob die Erblasserin mit der Verwendung des amerikanischen Rechtsbegriffs des "TV" auch eine TV nach deutschem Recht anordnen wollte. Liegt bereits ein TV-Zeugnis vor, ist die Sache natürlich bereits geklärt.

  • TV - Zeugnis und Erbschein liegen schon vor. Der dt. RA, der zum Nachlaßverwalter bestellt wurde, wollte wissen, ob mir die Vollmacht ausreicht, die er entworfen hat (und da ist mir der fehlende Vertretungsnachweis aufgefallen).
    Will natürlich keine Rechtsberatung für Anwälte einführen, aber irgendwas muß ich ihm halt antworten (z.B.: wenden Sie sich an den Notar für weitere Auskünfte)

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