Anmeldung durch ?

  • Guten Morgen :D

    Ich bin völlig verwirrt:

    Wer ist anmeldeverpflichtet, wenn sowohl das Insolvenzverfahren über die OHG als auch über einen Gesellschafter eröffnet ist? Gilt § 146 Abs. 3 (Inso-Verwalter statt Gesellschafter) oder muss der Inso-Verwalter der Gesellschaft handeln, s. HRP (Krafka/Willer) 7.Auflage, Rd.-Nr. 657 ???
    M.E ist der Inso-Verwalter der Gesellschaft zuständig, der Inso-Verwalter der Gesellschaft sieht die Gesellschafter (und deren Inso-Verwalter) in der Pflicht.....:gruebel:

  • Irgendwie kann ich die HRP-Meinung nicht so richtig nachvollziehen:
    Die dort genannte Rechtsprechung hat mit dem Fall der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft eigentlich nichts zu tun bzw. kann ich in der Rechtsprechung keinen Beleg für die HRP-Meinung finden...:gruebel:
    (Oder aber ich kann nicht mehr richtig lesen und bin eindeutig urlaubsreif)

    In den HGB-Kommentaren (Baumbach/Hopt und Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn) habe ich auf Anhieb auch nichts Passendes gefunden, weder bei § 108 HGB noch bei § 143 HGB.
    Da gemäß dieser Vorschriften Veränderungen durch alle Gesellschafter anzumelden sind (und ich dort nichts darüber finde, dass im Falle der Insolvenz die Anmeldebefugnis auf den Verwalter übergeht), würde ich daher erstmal davon ausgehen, dass die Gesellschafter anmelden müssen bzw. deren Inso-Verwalter nach § 146 Abs. 3 HGB.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Ich würde sagen, dass es darauf ankommt was genau angemeldet wird.

    Betrifft die Anmeldung das Vermögen der insolventen Gesellschaft, dann muss der Insolvenzverwalter handeln (z.B. bei der Kapitalerhöhung einer GmbH).
    Ist aber das Vermögen der Gesellschaft durch die Anmeldung nicht betroffen sind die Gesellschafter weiterhin anmelde- und vertretungsberechtigt, da der Insolvenzverwalter nur die Verfügungsbefugnis hat wenn das Vermögen betroffen ist.

    Die einfachste Lösung wäre die Anmeldung von beiden zu verlangen, oder die Anmeldung der Gesellschafter und eine entsprechende Zustimmung des Verwalters. :)

  • Hab jetzt ne Nacht drüber geschlafen und werde wohl den Insolvenzverwalter des Gesellschafters auffordern, das Ausscheiden des Gesellschafters anzumelden.
    Unbefriedigend finde ich das allerdings schon, habe aber ausser der HRP-Meinung und natürlich dem Gesetztestext sonst nix gefunden.... :gruebel:

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