Nachlasspflegervergütung

  • Hallo liebe Foris,

    keine Sorge - HuBo macht zwar (fast) alles, aber keinen Nachlass. Gleichwohl eine Frage für die nicht im Forum angemeldete Kollegin (hat Angst vor dem „Big Brother“).

    Vor x Monaten wurde ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss f. den Nachlasspfleger erlassen (v. Vorgänger i.A.). Nachlasspfleger hatte auch Ausspruch der Verzinsung begehrt (ab Rechtskraft) was vom Vorgänger - nicht förmlich - abgelehnt wurde. Festsetzung erfolge ohne Verzinsungsausspruch.

    Jetzt sieht sich Kollegin NEU mit dem immer noch existenten Antrag des Nachlasspflegers konfrontiert der höflich aber nachdrücklich an seinen gewünschten Verzinsungsausspruch erinnert hat.

    Fragen:

    • Steht im dieser Verzinsungsanspruch zu (Grundlage????) :oops:
    • Er beantragt „ab Rechtskraft“. Welches Datum ist hier zugrunde zu legen (Erlass des Festsetzungsbeschlusses?) :confused:


    Danke für Eure Hilfestellung

    Gruß

    HuBo

  • Nach § 291 BGB besteht ein Verzinsungsanspruch für die Vergütung erst ab Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses (BayObLG FamRZ 2001, 934; BayObLG FamRZ 2002, 767; OLG Hamm BtPrax 2003, 80 = FGPrax 2003, 74). Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses tritt erst nach erfolgtem Ablauf der sofortigen Beschwerdefrist ein (§ 56 g Abs.5 FGG).

    In der Sache liegt der Nachlasspfleger also richtig. Ich habe mich allerdings noch nie damit beschäftigt, ob diese Verzinsung auch im Festsetzungsbeschluss selbst auszusprechen ist (habe ich demzufolge auch noch nie getan). Ich tendiere dazu, diese Frage zu verneinen, weil es sich bei § 291 BGB um einen gesetzlichen Verzinsungsanspruch handelt, der wohl auch für spätere Zwecke der Vollstreckung keiner gesonderten Festsetzung bedarf. Etwas anderes müsste m.E. im Gesetz ausdrücklich (wie etwa in § 104 Abs.1 S.2 ZPO) angeordnet sein.

  • BayObLG in RPfleger 2004,422:

    Im Gesetz ist keine ausdrückliche Regelung über die Verzinsung der Vergütung des Nachlasspflegers (§§ 1960 Abs.2, 1915, 1836 ff. BGB) getroffen. Eine entsprechende Anwendung der Zinsregelung des § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers kommt nicht in Betracht. §104 Abs.1 Satz 2 ZPO enthält eine prozessrechtliche Sondervorschrift, die auf das Prozessrechtsverhältnis der Parteien des Zivilprozesses zugeschnitten ist. Sie kann deshalb im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur entsprechende Anwendung finden, wo dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist (z. B. § 13 a Abs.3 FGG). Bei dem Vergütungsanspruch des Bet. zu 14 handelt es sich hingegen im Ausgangspunkt um einen ihm aufgrund der Führung des Amtes eines Nachlasspflegers zustehenden Anspruch (§§ 1915, 1836 Abs.2 BGB), dessen Höhe erst durch die Festsetzungsentscheidung nach § 56g Abs.1 FGG mit Gestaltungswirkung festgestellt wird. Zinsen können daher nur auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 288, 291 BGB verlangt werden (vgl. BayObLG FamRZ 2002,767 und OLG Hamm FGPrax 2003,73,74 für die entsprechende Rechtslage bei der Betreuervergütung nach § 1836 Abs.1 Satz 2, Abs.2 BGB).
    bb) Ein Zinsanspruch nach § 288 Abs.1 BGB ist nur für die Zeit des Verzugs des Vergütungsschuldners gegeben. An einem solchen für den geltend gemachten Zinsanspruch relevanten Verzug fehlt es jedoch.
    Voraussetzung des Verzugs ist zunächst, dass der Schuldner eine fällige Forderung nicht bezahlt hat. Die Fälligkeit setzt die Bestimmtheit der Forderung voraus (BGHZ 122,32,46; BGH NJW 1996,1058; MünchKomm/Thode BGB 4. Aufl. § 284 Rn. 25). Der Vergütungsanspruch des Bet. zu 14 war zunächst der Höhe nach unbestimmt und wurde erst mit Rechtskraft der Festsetzungsentscheidung nach § 56 g Abs.1 FGG mit Gestaltungswirkung konkretisiert (vgl. BGHZ 122,32,46; Staudinger/Löwisch BGB (2001) § 284 Rn. 61; Palandt/Heinrichs BGB 63.Aufl. § 286 Rn. 14).
    Die durch Beschluss des NachlG vom 12.5.1997 in Verbindung mit dem Beschluss des LG vom 26.6.2000 erfolgte Festsetzung der Nachlasspflegervergütung hat erst mit Erlass des unanfechtbaren Beschlusses des BayObLG vom 25.8.2001 Rechtskraft erlangt (Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 31 Rn. 1). Erlassen war dieser Beschluss erst, als er von allen mitwirkenden Richtern des Kollegialgerichts unterschrieben und zur Kenntnis der Bet. hinausgegeben war (vgl. BayObLGZ 1980,378,380 f. [= Rpfleger 1981,144]; Keidel/Schmidt § 16 Rn. 6, § 18 Rn.3). Fälligkeit ist somit erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen am 31.8.2001 eingetreten.
    Eine verzugsbegründende Mahnung (§ 284 Abs.1 BGBa. F.) nach Fälligkeit ist nicht erfolgt. Auch die Anwendung der in der Zeit vom 1.5.2000 bis 31.12.2001 geltenden Verzugsvorschriften (Art. 229 § 1 Abs.1 Satz 1 EGBGB, § 284 Abs.3 BGBa. F.) führt, wovon auch das LG ausgeht, nicht zum Verzug, da ein vom Gericht dem Schuldner übersandter Vergütungsfestsetzungsbeschluss weder eine Rechnung noch eine gleichwertige Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner im Sinne des § 284 Abs.3 BGB a. F. darstellt.
    cc) Eine Verzinsungspflicht kommt aber nicht nur aus den vom LG geprüften Verzugsregeln, sondern auch aus § 291 BGB in Betracht (vgl. BayObLG FamRZ 2002,767; OLG Hamm FGPrax 2003,73,75). Diese Vorschrift begründet allerdings in Fällen, in denen die Verpflichtung zu einer Geldleistung erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung konkretisiert wird, eine Verzinsungspflicht erst ab Rechtskraft dieser Entscheidung (BayObLG und OLG Hamm, jeweils a.a.O.; Staudinger/Löwisch § 291 Rn. 9; MünchKomm/Thode BGB § 291 Rn.9). Demnach beginnt die Verzinsungspflicht für den Anspruch des Bet. zu 14 auf Nachlasspflegervergütung erst mit der nach Erlass des Beschlusses des BayObLG vom 24.8.2001 am 31.8.2001 eingetretenen Rechtskraft, somit entsprechend § 187 Abs.1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs § 187 Rn. 1 m.w.N.). am 1.9.2001.
    Die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes beruht auf § 291 Satz 2, § 288 Abs.1 BGB.

  • All:

    Mich würde mal ganz allgemein interessieren, wie ihr aktuell bei einem werthaltigen Nachlass den NL-Pfleger vergütet. Nach Stunden (welcher Stundensatz) oder pauschal nach % aus dem Nachlass (welcher %-satz)?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bruttostundensatz zwischen 102 € und 153 € (200-300 DM), vgl. LG München I Rpfleger 2003, 349.
    Für die bisherige Rechtsprechung, wonach der Stundensatz je nach Schwierigkeit der Pflegergeschäfte durch eine angemessene Erhöhung der Stundensätze des § 1 BVormVG zu ermitteln sei, ist durch die Neuregelung des Vergütungsrechts die Grundlage entfallen (§ 1915 Abs.1 S.2 BGB!).

  • @juris2112:

    Ja, gerade weil es jetzt wieder den Freiraum für die NLG gibt, würde mich eben interessieren, in welchem Bereich die Vergütung idR. angesiedelt wird.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich würde mich freuen, wenn ich immer über € 100 pro Stunde in werthaltigen Sachen bekäme. Das ist wohl nur in Bavaria so.

    Meist erhalte ich so ca. € 80/Std.

    Wieviel Vergütung gesteht ihr den Pflegern üblich zu?

  • Die mitgeteilten Stundensätze verstehen sich als anwaltliche Pflegervergütung (vergaß ich zu erwähnen). Wenn jemand zum Nachlasspfleger bestellt wird, der beruflich als Rechtspfleger tätig ist oder war und auf Nachlasssachen spezialisiert ist, würde ich ihn aber aus naheliegenden Gründen nicht geringer vergüten.

  • Es gibt einen Aufsatz über die Vergütung des Nachlasspflegers seit 1.7.2005 von Prof. Dr. Walter Zimmermann (ZEV 2005, 473 zu finden bei Beck-Online). Wir handhaben es so, wie es dort beschrieben ist.

  • Nach Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses kann der Pfleger die nachträgliche Festsetzung der von ihm betragsmäßig errechneten Zinsen verlangen (Zimmermann ZEV 2005, 473, 475).

    Im übrigen halte ich die von Zimmermann genannten Stundensätze für einfache, mittelschwere und schwierige Nachlassabwicklungen für problematisch. Denn die insoweit zitierte Rechtsprechung ist sämtlich für Altfälle ergangen, bei welchen die Vergütung in Anlehnung an das BVormVG bestimmt wurde ("Orientierungshilfe"). Dieser rechtliche Ansatzpunkt ist jedoch wegen § 1915 Abs.1 S.2 BGB mit Wirkung vom 1.7.2005 für werthaltige Nachlässe unstreitig entfallen. Man kann diese Rechtsprechung daher nicht mehr unbesehen anwenden (worauf Zimmermann auch hinweist).

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