Hallo liebe Foris,
keine Sorge - HuBo macht zwar (fast) alles, aber keinen Nachlass. Gleichwohl eine Frage für die nicht im Forum angemeldete Kollegin (hat Angst vor dem „Big Brother“).
Vor x Monaten wurde ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss f. den Nachlasspfleger erlassen (v. Vorgänger i.A.). Nachlasspfleger hatte auch Ausspruch der Verzinsung begehrt (ab Rechtskraft) was vom Vorgänger - nicht förmlich - abgelehnt wurde. Festsetzung erfolge ohne Verzinsungsausspruch.
Jetzt sieht sich Kollegin NEU mit dem immer noch existenten Antrag des Nachlasspflegers konfrontiert der höflich aber nachdrücklich an seinen gewünschten Verzinsungsausspruch erinnert hat.
Fragen:
- Steht im dieser Verzinsungsanspruch zu (Grundlage????)
- Er beantragt „ab Rechtskraft“. Welches Datum ist hier zugrunde zu legen (Erlass des Festsetzungsbeschlusses?)
Danke für Eure Hilfestellung
Gruß
HuBo