Nachlassniederschrift?

  • Hallo,

    ich hab mal ein dringendes persönliches Problem. Ich wurde als Rechtspflegerin unter dem Motte "Du arbeitest ja bei Gericht" beauftragt, herauszufinden, was eine Nachlassniederschrift ist. Der Erblasser stammt aus Berlin. Seiner Versicherung mit Sitz in München genügt als Erbnachweis die ominöse Nachlassniederschrift. Auf Nachfragen wurde lediglich die Information mitgeteilt, dass diese ja nur 12 Euro kosten würde und das man die irgendwie beim Amtsgericht oder der Gemeinde erhalten könnte. Nachdem ich nun schon beim Standesamt in Berlin und in München, dem Amtsgericht München (dachte, es könnte sich ja um ein sog. bayrische Spezialität handeln) und dem einzigen Trefferergebnis bei goggle angerufen habe, bin ich nicht wirklich weitergekommen. Es kamen nur vage Antworten, dass es sich vielleicht um die Eröffnungsniederschrift des Testamentes handeln könnte (ein Testament ist nicht vorhanden) oder dass es die formlose Mitteilung des Nachlassgerichtes darüber ist, dass man Erbe ist. Ich nutze nun hier meine letzte Möglichkeit, die es auszuschöpfen gibt, und hoffe, dass Rechtspfleger aus ganz Deutschland möglicherweise ein Antwort auf meine Frage haben...

    :confused: :confused: :confused: :confused:

  • Eine Nachlassniederschrift ist die Niederschrift/Protkoll einer Nachlassverhandlung in der einfach kein Erbschein beantragt wird.
    Kenne das, da es hier in grauer Vorzeit praktiziert wurde.
    Ein paar Banken haben das so akzeptiert. Für die Leute war es sogar kostenlos bzw. ein paar cent für die kopien. Das ganze hat dann aber ausmaße angenommen denn keiner wollte mehr nen Erbschein und deswegen gabs keine Gebühreneinnahmen. Deswegen kommt jetzt immer ein Stempel "Gilt nicht als Erbnachweis" drauf! Denn als Nachlassgericht hab ich ja mit dem Protokoll quasi die gleich Arbeit wie mit nem Erbschein!

  • Achja auf die Versicherung bezogen: Denke das die ne Eröffnugnsniederschrift vom Testament oder nen Erbschein haben wollen!

  • Was für Vorstellungen haben die denn??? Bei der Gemeinde?!

    Hier in meinem Landkreis wird von Banken der Begriff der "Nachlassniederschrift" verwendet. Gemeint ist dabei, dass wir die Erben vorladen ähnlich wie bei Erbscheinsterminen, diese dann die Verwandtschaftsverhältnisse usw. zu Protokoll erklären und insbesondere darin auch festgehalten ist, dass zB keine Vfg v.T.w. vorhanden ist und deshalb der Erblasser beerbt wird von ... und diese die Erbschaft annehmen.

    Eine beglaubigte Kopie dieser NS reicht Banken dann, wenn wenig bis kein Aktivnachlass vorhanden ist. Insbesondere wird dann eben kein ES verlangt.

    Einen Gebührentatbestand habe ich jedoch nicht finden können und habe diese Verfahrensweiße abgesäbelt.

  • Bei Kleinnachlässen (also Bankguthaben des Erblassers von geringer Höhe) sehen die Banken meist von dem Nachweis der Erbfolge durch Erbschein ab, falls eine "Nachlassniederschrift" vorgelegt wird, aus welcher sich die eingetretene Erbfolge ergibt. Bei dieser "Niederschrift" handelt es sich -wie von Andi82 schon zutreffend bemerkt- um ein ganz normales Protokoll des NachlG, wie es auch für den Erbscheinsantrag verwendet wird (nur dass natürlich die eV und der Erbscheinsantrag selbst fehlen). Mit anderen Worten: Die Beteiligten stellen zu Protokoll des NachlG die Verwandtschaftsverhältnisse dar und erklären, dass mangels Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen eine bestimmte gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

    Der einschränkende Vermerk "Gilt nicht als Erbnachweis" ist m.E. nicht erforderlich. Denn die Bank weiß selbst, dass es sich sowohl nach dem Gesetz als auch nach ihren AGB nicht um einen tauglichen Erbnachweis handelt. Sie zahlt daher auch nicht alleine aufgrund der "Niederschrift" aus, sondern verlangt zusätzlich noch eine sog. Haftungserklärung, mit welcher "die Erben" die Bank von jeder Inanspruchnahme evtl. weiterer oder anderer wahrer Erben freistellen.

    Diese Verfahrensweise hat in der Praxis bei kleineren Bankguthaben immer bestens funktioniert und ist im süddeutschen Raum bis heute ständige Übung.

  • Tyrael:

    Man kann doch eine Verfahrensweise nicht einfach "absäbeln", nur weil es dafür keinen Gebührentatbestand gibt. Wenn die Beteiligten in einer Nachlasssache etwas zur Niederschrift des NachlG erklären wollen, dann ist es auch zu protokollieren, und zwar unabhängig davon, ob nun Anträge gestellt werden oder nicht. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob in dem betreffenden Bundesland der Grundsatz der amtlichen Erbenermittlung gilt.

  • @ juris:
    aber mit dem vermerk bekommen die banken doch ab und zu kalte füße und es schreckt die leute ab zu verschwenderisch mit dem mittel der "nachlassniederschrift" umzugehen. denn wenns (fast) nix kostet wollens alle haben!
    denke das es sowieso keine große rolle mehr spielt, da diverse banken (vorallem die gelbe und die öffentlich rechtliche) für 5,50€ nen Erbschein wollen. ähnlich ist es auch bei Versicherungen

    @ tyrael: Nen Gebührentatbestand gibt es hierzu nicht. Das Protokoll ist eine kostenfreie Service Leistung des Nachlassgerichts. Da kann man höchstens die kosten für die beglaubigte Abschrift reinholen. Den ansonsten gibts die Gebühr ja nur für die Eröffnung/EV/ES-Antrag

  • Ich habe das ganze ins schriftliche Verfahren verlegt wollte ich damit sagen, spart einen Termin und einen haufen Zeit, die Beteiligten nehmen per schriftliche Erklärung die Erbschaft an und erhalten nach Abschluss ein Schreiben, in welchem sie dann die Erbfolge nach derzeitiger Aktenlage mitgeteilt bekommen. Sagt im Endeffekt auch nicht mehr aus als die NS, und geniest ebensowenig den guten Glauben wie die NS.

    Nach einigen verstörten Anrufen der Bankangestellten funktioniert dieses System mitlerweile reibungslos.

  • Zitat

    Wenn die Beteiligten in einer Nachlasssache etwas zur Niederschrift des NachlG erklären wollen, dann ist es auch zu protokollieren, und zwar unabhängig davon, ob nun Anträge gestellt werden oder nicht.

    Auf welcher Grundlage soll das Nachlassgericht verpflichtet sein, so eine Erklärung von Beteiligten zu protokollieren, wenn man die Besonderheiten in Ländern mit Amtsermittlung einmal außer Acht lässt.

  • Auf welcher Rechtsgrundlage wird denn eine Nachlassniederschrift protokolliert ?

    Ich arbeite hier doch nicht für lau ...:mad:

    Ich nehme lediglich Anträge und erbrechlich relevante Erklärungen zu Protokoll und würde mich mangels landesrechtlich vorgeschriebener Erbenermittlung daher strikt weigern, eine entsprechende Erklärung ("Blabla" ohne Antrag bzw. ohne eidesstattliche Versicherung( zu protokollieren.

    Unsere Banken sind - Gott sei dank - noch nicht auf diese Idee verfallen - sakra.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ok, zugegeben, war etwas mißverständlich vormuliert ^^ aber diese Verfahrensweise incl. Vorladung bzw. Bevollmächtigung und Terminierung wo einem dann Löcher in den Bauch gefragt werden habe ich schnell aufgegeben.

    Aber meine Vorgängerin auf der kleinen Zweigstelle hat sich tatsächlich geweigert, diese Praxis aufzugreifen und hat die Parteien auf den ES verwiesen. Begründung: gesetzlich geregelter Erbnachweis ist ES oder not. Test. + Eröff.NS. Verlangt die Bank also einen Erbnachweis ist vom Nachlassgericht mangels weiterer Vorschriften nur eine der beiden alternativen zu erhalten als Erbnachweis. Das Kostenproblem hatten die Banken dann den Parteien zu erklären. Und auch das hat funktioniert.

  • Ich denke, dass nirgendwo geschrieben steht, dass ein auf Antrag eines Beteiligten eingeleitetes Nachlassverfahren im Fall gesetzlicher Erbfolge auch mit einer Erbscheinserteilung abgeschlossen werden muss. Nachlassverfahren im Rechtssinne ist daher m.E. jedes Verfahren, das -auf welche Weise auch immer- die Feststellung der Erbfolge zum Gegenstand hat.

  • the bishop:

    Ich halte diese Einwendung nicht für schlüssig. Dann ansonsten müssten sich die Gerichte weigern, alle Geschäfte vorzunehmen, für die es keinen Gebührentatbestand gibt. Und derer gibt es viele!

  • Vielleicht kann man es unter § 11 FGG bringen, wenn die Erben zum einen Angaben zur Verwandtschaft und zum anderen im Protokoll die Erbschaftsannahme ausdrücklich erklären.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nach meinem Dafürhalten gibt es keinen Anspruch auf eine derartige NS.

    Jedoch kann es Fallgestaltungen geben, in denen diese Art des Verfahrensabschlusses ökonomisch ist, vor allem dann wenn alle Beteiligten zusammen vorstellig werden, so dass sofort die Sache abgeschlossen werden kann.
    Denn die Erbschaftsannahme kann ja auch gegenüber dem NachlassG erklärt werden, und dieses ist eh zumindest zu vermerken. Also warum nicht gleich diese Erklärung zu Protokoll nehmen.
    Und dass Beteiligte beglaubigte Auszüge aus der Nachlassakte verlangen können dürfte nicht zur Debatte stehen.

    Bei komplexeren oder größeren Erbengemeinschaften halte ich jedoch das schriftliche Verfahren für das günstigere aus oben bereits genannten Gründen.

    Denn das NS-Konstrukt soll ja eine Vereinfachung des Nachlassverfahrens bei kleinen Nachlässen darstellen, also verfahre ich nur dann so wenns tatsächlich eine Vereinfachung für uns ist.

  • Meiner Meinung gibt es auch keinen Anspruch auf diese Niederschrift. Es liegt alleine in meinem Ermessen als Rechtspfleger ob ich nen Termin mache oder das schriftliche Verfahren vorziehe! Deswegen hatte ich auch kein Problem damit den Leuten wie Tyraels Kollegin zu sagen das ein Erbnachweis nur durch ES oder T+EröffNS geführt werden kann (war ja nicht falsch :) )
    Ich bevorzuge auch bei normalen Fällen das schriftliche Verfahren, da es einfach effektiver ist. Bei etwas größeren Sachen kommt man aber um den Termin nicht rum!
    Gerade weil wir hier ja die Erbenermittlungspflicht haben sobald Nachlass über den Beerdigungskosten da ist haben wir doch einige recht einfache Verfahren die sich super schriftlich lösen lasen!

  • Zitat von TL


    Vielleicht kann man es unter § 11 FGG bringen, wenn die Erben zum einen Angaben zur Verwandtschaft und zum anderen im Protokoll die Erbschaftsannahme ausdrücklich erklären.



    Dann mögen die Erben dies zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

    Eine Beurkundung nach BeurkG führe ich nur in den dafür gesetzlich vorgesehenen Fällen des Vorliegens eines Antrags oder einer erbrechtlich relevanten Erklärung (z.B. Ausschlagung, Anfgechtung o.Ä.) durch.

    @juris2112 : Ich würde - unabhängig von einem Gebührentatbestand - durchaus auch dann eine Beurkundung durchführen, wenn es für die Beurkundung selbst nur eine gesetzliche Grundlage gibt.

    Nach § 10 KostVfg. nehme ich z.B. bei ALGII-Empfängern auch kein Geld für die Beurkundung und Entgegennahme der Ausschlagungserklärung... (grummel...)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Dann wird es wohl dabei bleiben, dass wir wieder eine Fallgestaltung haben, bei welcher die Verfahrensweise in Bundesländern mit amtlicher Erbenermittlungspflicht von derjenigen in Ländern ohne eine solche Pflicht erheblich abweicht.

  • @juris2112 : Auch scheinen die Verfahrensweisen der Banken in den einzelnen Bundesländern voneinander stark abzuweichen?!
    Unsere Banken wollen Z.T. gar nichts (können diese Augen lügen ?!?), z.T. einen Erbschein oder ein notarielles Testament oder z.T. (grüne große Bank) auch : privatschriftliches Testament mit Erklärung des NL-Gerichts, dass kein weiteres Testament vorliegt.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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