Mal wieder Versagung gem. § 298

  • Hallo liebe Leute,

    ich habe hier einen Schuldner dem vor kurzem die Stundung mangels Mitwirkung aufgehoben wurde. Die Aufhebung der Stundung konnte dem Schuldner noch zugestellt werden. Nunmehr ist der Schuldner verzogen (Dänemark) und leider kann die Aufforderung des Treuhänders zur Zahlung der Mindestvergütung unter der vom Einwohnermeldeamt mitgeteilten Anschrift im Ausland nicht zugestellt werden.

    Ich würde dem Schuldner die RSB gern gemäß § 298 InsO versagen. Da dies jedoch eine entsprechende Aufforderung durch TH und Gericht voraussetzt, "eiere" ich hier etwas rum.

    Habt ihr noch andere Ideen?

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Wir versagen in derartigen Fällen nach § 298 Inso und formulieren im Beschluss "Eine Aufforderung an den Schuldner zur Zahlung der Mindestvergütung konnte unterbleiben, da der Schuldner unbekannten Aufenthalts ist".
    Vom Bauchgefühl her kann es auch nicht sein, dass der untergetauchte Schuldner besser gestellt wird als der, dessen Aufenthalt bekannt ist. Bislang ist bei uns jedenfalls in solchen Fällen noch kein Schuldner wieder aus der Versenkung aufgetaucht und hat Beschwerde eingelegt ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Nur leider ohne Zustellung keine wirksame Empfangnahme des Beschlusses. Taucht der Schuldner wieder auf, dürfte er problemlos Beschwerde einlegen können, weil ja gerade keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wurde.

    Zurück zum Ausgangsproblem: Wäre hier nicht an eine öffentliche Zustellung zu denken, § 185 ZPO?

  • Die Aufhebung der Stundung konnte dem Schuldner erstaunlicherweise noch zugestellt werden (Einwurf in Briefkasten), obwohl eine im April gefertigte EMA-Anfrage ergeben hat, dass dieser bereits am 04.12.2004 nach unbekannt verzogen ist. Als Aufenthaltsort hat das Einwohnermeldeamt eine Adresse in Dänemark mitgeteilt.

    Die Aufforderung des Verwalters an die in Dänemark bekannte Adresse kam jetzt mit dem Vermerk zurück, dass der Brief nicht zugestellt werden könne.

    Der Schuldner dürfte wohl jetzt unbekannten Aufenthalts sein.

    Gruß Antje

    Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
    (Antoine de Saint-Exupéry)

  • Wenn der Stundungsaufhebungsbeschluss noch an die (alte) Adresse in Deutschland zugestellt werden konnte, klappt das ja vielleicht auch mit der Zahlungsaufforderung des TH´s.
    Wenn nicht, dann sehe ich es so wie Rainer. Aufenthalt des Schuldners ist unbekannt,Vermerk darüber in die Akte, Zustellung kann unterbleiben.

  • Ich habe zwei solcher Fälle gehabt und wegen der Rechtsmittelfrist öffentlich zugestellt. Das macht kaum mehr Arbeit. Ärgerlich finde ich nur, wenn die Schuldner nach einer gewissen Zeit wieder auftauchen und ein neues Verfahren in Gang setzen. Davor schützt auch die öffentliche Zustellung nicht. Leider haben wir inzwischen ein paar dieser Akten.

  • Zu § 298 InsO noch ein kleiner Nachtrag: Sofern die Stundung für die WVP nicht erfolgt, wann kann der Treuhänder dann erstmals seine Vergütgung vom Schuldner verlangen? § 298 InsO spricht vom "vorausgegangenen Jahr der Tätigkeit". Soll sicher heißen, die Fälligkeit entsteht ein Jahr nach der Aufhebung des Verfahrens. Frühestens zu diesem Zeitpunkt kann der TH die Vergütung verlangen und darf den Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Vorab ist die Forderung nicht fällig und eine Geltendmachung unzulässig. Ein Versagungsantrag wäre dann erst nach Anlblauf der zweiwöchigen Frist statthaft

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Streck

    Die Versagung nach Abs. 1 setzt voraus, dass die Mindestvergütung des Treuhänders für das vergangene Jahr seiner Tätigkeit nicht gedeckt ist (gem. § 14 Abs. 3 InsVV: 100,00 EUR). Abzustellen ist auf das Tätigkeitsjahr, nicht etwa auf das Kalenderjahr, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Jahreszeitraums das Datum des Amtsbeginns des Treuhänders ist (KP-Wenzel § 298 Rn. 1; Braun-Buck § 298 Rn. 2; HK-Landfermann § 298 Rn. 3; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung in der Insolvenz, S. 210; Häsemeyer, InsR, Rn. 26.42). Nicht stützen kann der Treuhänder seinen Antrag auf Fehlbeträge, die länger als ein Jahr zurückliegen (Kohte/Ahrens/Grote § 298 Rn. 10).

    Der Treuhänder hat den Schuldner nach Ablauf des betreffenden Tätigkeitsjahres schriftlich aufzufordern, binnen einer Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, den fehlenden Betrag einzuzahlen, wobei er auf die drohende Versagung der Restschuldbefreiung hinzuweisen hat. Auf die Möglichkeit der Kostenstundung wird der Treuhänder zwar sinnvollerweise hinweisen; eine gesetzliche Verpflichtung besteht insoweit aber nicht (a.A. MK-Ehricke § 298 Rn. 16; Kohte/Ahrens/Grote § 298 Rn. 11). Eine mündliche Aufforderung führt ebenso wie eine kürzere Fristsetzung zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags (Uhlenbruck-Vallender § 298 Rn. 7; a.A. Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenz, S. 212, der den Versagungsantrag in diesem Fall für unbegründet hält). Eine verfrühte Aufforderung ist wirkungslos (Kohte/Ahrens/Grote § 298 Rn. 11; NR-Römermann § 298 Rn. 13).

  • Ich hänge mich mal hier dran, vermutlich eine totale Anfängerfrage, die hier scho x Mal beantwortet wurde. Ich finde nur nix:

    Schuldner hat keine Kostenstundung für die WVP; Schuldner löst sich in Luft auf, Restschuldbefreiung wird versagt.

    Schuldner wird vom TH aufgefordert, die Mindestvergütung zu zahlen, tut er selbstredend nicht.

    Kriegen wir jetzt gar kein Geld? Vergütungsantrag gegen die Staatskasse wurde zurückgewiesen mit dem Hinweis, wir könnten gegen den Schuldner festsetzen lassen. Nun ja, von den Erfolgsaussichten möchte ich hier lieber schweigen, Schuldner ist ja nun mal nicht auffindbar.

    Risiko des TH, dass er den Auftrag ohne Kostenstundung annahm? :gruebel:

  • Wieso hat der Schuldner keine Kostenstundung für die WVP erhalten?

    Sicher weil es einige Gerichte gibt, die(m.E. zutreffend und richtig) nicht"bis zur erteilung oder Versagung der RSB" stunden, sondern zunächst nur für Eröffnungs - und eröffnetes Verfahren. Nach Aufhebung muss der Sch. dann halt zahlen oder einen neuen Antrag auf Stundung für die WVP stellen.

  • Hmm....hat nicht der BGH in irgend einer Entscheidung darauf verwiesen, dass die Stundung für jeden Abschnitt gesondert zu erteilen ist und hatten wir nicht schon mal darüber gesprochen, dass ein Stundungsantrag an jeder Stelle gestellt werden kann .....?

  • Das Gericht ging davon aus, dass des Schuldners Einkommen für die Zahlung der TH-Vergütung reichen würde. Er hat auch ein Mal 50 € gezahlt. Dann nie wieder. Und als er aufgefordert wurde, mal wieder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, kam die Post zurück.

    Sorry, dass ich erst so spät reagiere, bin nach Fragestellung auf Möbeljagd gegangen... :oops:

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