Ergänzungspflegschaft , SGB VIII

  • In dem Fall gibt es mehrere Kinder, die Asylbewerber sind. Die Mutter ist für längere Zeit im Krankenhaus (auch Asylbewerberin), Vater ist im Herkunftsland geblieben. Das Jugendamt möchte einen Ergänzungspfleger haben, der ein Antragsrecht nach SGB VIII hat. Er soll dann Hilfe zur Erziehung beantragen, was die Mutter nach dem § 6 SGB VIII (siehe http://www.sozialgesetzbuch.de) nicht kann. Aus meiner Sicht ist der Vortrag unschlüssig, weil auch ein Pfleger keine zusätzliche Eigenschaft haben kann. Das Jugendamt beharrt aber auf seinem Antrag. :confused:

  • Wieso kann das die Mutter denn nicht machen - ich hab den § 6 durchgelesen und seh da gar nichts entsprechendes geregelt.:confused:

  • Sie hat nur einen tatsächlichen, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Rechtmäßig ist sie hier auch nicht.

  • Hallo Andy,

    ich gehe davon aus, dass die Kinder eben nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Aus diesem Grunde (unter Hinweis auf 14 I Nr. 4 RPflG) Richtervorlage.

    Gruß,
    Daniela

  • Bei der Hilfe zur Erziehung ist Anspruchsberechtigter nicht das Kind, sondern der personensorgeberechtigte Elternteil (§ 27 Abs.1 SGB VIII). Was sollte eine Ergänzungspflegschaft für das Kind da nützen?

    Ob die Mutter einen Anspruch hat, richtet sich nach § 6 Abs.2 SGB VIII. Es kommt also darauf an, ob sich ein Asylbewerber zumindest für die Dauer des Asylverfahrens im Sinne dieser Norm "rechtmäßig" oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhält. Der tatsächliche Aufenthalt der Mutter im Inland würde nach § 6 Abs.1 S.1 SGB VIII ausreichen.

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