Limited mit Sitz auf Samoa

  • Ich hoffe irgendjemand kann mir helfen:
    Angemeldet wurde ein Geschäftsführerwechsel. Alleingesellschafter ist eine Limited mit Sitz auf Samoa.
    Mein Problem ist jetzt die Prüfung der Vertretungsberechtigung des directors der Limited. Ich habe erhalten:
    - eine Registrierbescheinigung des Registers für Internationale und ausländische Gesellschaften Samoa
    - eine notarielle Bescheinigung über die Echtheit der Gründungsunterlagen eines Notars auf Samoa
    -die Gründungsurkunde der Limited
    - Protokoll der Limited (Director-Wechsel) nebst Erklärung über Rücktritt des ehemaligen directors und Erklärung über die Amtsannahme des neuen directors - die Echtheit wurde jeweils bescheinigt durch einen Anwalt - oberstes Gericht von Samoa (laut Übersetzung) -Siegel fehlt jedoch!

    --> sämtliche Unterlagen sind mit Apostille und Übersetzung eingereicht worden.
    Ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung so in Ordnung?
    Ich habe den Notar gebeten mir eine schriftliche Darlegung über die Vertretungsnachweisführung ggfls. durch das auswärtige Amt einzureichen. Habe ihn auch bereits darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Rechtsgutachten angefordert werden muss.

    Viele Grüße

  • Mein Problem ist jetzt die Prüfung der Vertretungsberechtigung des directors der Limited. Ich habe erhalten:
    - eine Registrierbescheinigung des Registers für Internationale und ausländische Gesellschaften Samoa

    Steht da irgendetwas zu den vertretungsberechtigten Personen drin?


    - eine notarielle Bescheinigung über die Echtheit der Gründungsunterlagen eines Notars auf Samoa
    -die Gründungsurkunde der Limited
    - Protokoll der Limited (Director-Wechsel) nebst Erklärung über Rücktritt des ehemaligen directors und Erklärung über die Amtsannahme des neuen directors - die Echtheit wurde jeweils bescheinigt durch einen Anwalt - oberstes Gericht von Samoa (laut Übersetzung) -Siegel fehlt jedoch!

    Da hast Du eine Glaubhaftmachung des neuen Director. Ggf. fehlt noch eine Erklärung über die Vertretung des Director und eine Erklärung, dass seitdem keine Änderung stattfand.

    Wie viele Anwälte führen bei uns ein Dienstsiegel?


    Habe ihn auch bereits darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Rechtsgutachten angefordert werden muss.

    Da lass lieber einmal die Kirche im Dorf. Es geht schließlich allein darum, ob der Gesellschafterbeschluss nichtig ist, und damit unter schwersten Fehlern leidet. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn jemand den Beschluss gefasst hat, der dies nicht durfte. Es muss sich vielmehr um eine Scheinversammlung gehandelt haben. Dies ist erst dann der Fall, wenn nur dem Gesellschaftern völlig fremde Personen bei der Beschlussfassung mitgewirkt haben.

  • Ich hab grad mal in die Urkunden reingeschaut- dort steht nur drin, dass der Unterzeichner des Gesellschafterbeschlusses nach Rücktritt des früheren Geschäftsführers nunmehr Geschäftsführer ist. Der jetzige Geschäftsführer/director ist aber gleichzeitig der einzige Aktionär (aufgrund vorheriger Aktienübertragung).
    Eine Bestätigung der Registrierstelle (wer director ist und wie die Vertretungsregelung aussieht) liegt jedoch insoweit nicht vor, was wahrscheinlichauch nicht nachgereicht werden kann (ähnlich wie bei den englischen Limiteds).
    Was den Notar auf Samoa angeht, weiß auch nicht, wie seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist. Der englische Notar ist ja ebenfalls nicht mit einem deutschen Notar gleichzusetzen.
    Reicht vielleicht auch die Nachreichung des Gesellschaftsvertrag sowie einer Bestätigung des secretary (der jedoch gleichzeitig auch der director ist) aus, dass dieser einzelvertretungsberechtigt ist und insoweit keine Änderung stattgefunden hat ?

  • Eine Bestätigung der Registrierstelle (wer director ist und wie die Vertretungsregelung aussieht) liegt jedoch insoweit nicht vor, was wahrscheinlichauch nicht nachgereicht werden kann (ähnlich wie bei den englischen Limiteds).

    Bei einer englischen Limited kann ein appointments report durch das Companies House ausgestellt werden. Daraus ist ersichtlich, wer als Geschäftsfüher registriert ist.

    Reicht vielleicht auch die Nachreichung des Gesellschaftsvertrag sowie einer Bestätigung des secretary (der jedoch gleichzeitig auch der director ist) aus, dass dieser einzelvertretungsberechtigt ist und insoweit keine Änderung stattgefunden hat ?

    Was willst Du aus dem Gesellschaftsvertrag erkennen? Die Vertretungsmacht ist im anglo-amerikanischen System regelmäßig nicht enthalten.

    Soweit durch die Registerbehörde Bescheinigungen ausgestellt werden, sind solche vorzulegen. Im übrigen genügt es den Beschluss über die Bestellung, den Beschluss über die Vertretung und die Bescheinigung, dass keine Änderung erfolgte, vorzulegen. Wenn der Alleingesellschafter, Director und Secretary nebst einem Anwalt dies so bestätigen, woher kommen dann Zweifel?

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